Als Privatperson keine Aufbewahrungspflicht, nur eine Ausnahme für - steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus: 2 Jahre Aufbewahrungspflicht. Rechtsgrundlage: Umsatzsteuergesetz (UStG) §14b. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

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Kann der Erbe denn wirklich feststellen, ob der Onkel nicht doch Steuern bezahlt hat? Ist er dazu auch noch verpflichtet - also zu prüfen, ob in der Vergangenheit eines anderen alles mit rechten Dingen zugegangen ist? Aus meiner Sicht wohl kaum. Wie auch immer, als Rechtsnachfolger sollte der Erbe vorsichtshalber für 4 Jahre über einen Betrag in Höhe der vermuteten (leichten) Steuerverkürzung nicht verfügen.

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Amnestie? Nein! Auf keinen Fall!

Steuersünder mit Vorsatz gehören zu den unsozialen Wesen auf die diese Gemeinschaft gerne verzichten kann. Diese Leistungsverweigerer gehören nicht zu den Leistungsträgern dieser Gesellschaft - und sollten keinesfalls hofiert werden - selbst auf die Gefahr hin, das wir dafür zusätzliche Gefängnisse benötigen. Die Kosten dieses "Alternativhotels" sollten durch die vorhandenen Vermögen nach Steuer- und Strafabzug gedeckt werden.

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Wenn das Grundstück mind. 10 Jahre im Privatbesitz ist: Verkauf ist steuerfrei, alles darunter wird mit dem persönlichen Steuersatz im Jahr des Verkaufs belastet.

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Bei welcher Tätigkeit hat sich denn der Unfall ereignet? Bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sowie bei Dienstreisen (dazu zählen auch Fahrten im Rahmen von Vorstellungsgesprächen) können die Unfallkosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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Leider geht die Erstattung nur über die Steuererklärung für 2009 - also über das Finanzamt. Ärgerlich, da Zusatzaufwand - aber leider nicht zu ändern.

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Auslandskrankenversicherung ist ein muss. Unfallversicherung ist sehr sinnvoll - ich empfehle mind. 100.000,- Euro Invaliditätsgrundsumme mit 225% Progression bei Vollinvalidität - Jahresbeitrag 119,- Euro (Habe ich selbst für meinen Sohn abgeschlossen).

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Direkt übernehmen geht nicht. Möglich ist aber, sofern Ihr Onkel zustimmt: Das Fahrzeug wird auf Ihren Onkel zugelassen, der Versicherung und Steuern zahlt - der Fahrer aber sind Sie. Die Kosten müssten Sie Ihrem Onkel dann erstatten. Risiko für Ihren Onkel: Alle Risiken eines Fahrzeughalters - teilweise auch mit "Punkten in Flensburg" ahndbar. So nach 8 bis 10 Jahren würde ich dann selbst eine Versicherung abschließen, mit dem dann hoffentlich möglichen Nachweis vieler unfallfreier Jahre. Danken Sie Ihrem Onkel - wenn er Ihnen so großzügig helfen will.

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Es besteht ein Verwandschaftsverhältnis - dessen erbschaftssteuerlicher Freibetrag sich (alle 10 Jahre einmal) auf 200.000 Euro beläuft. Hier kommt jedoch ein einfacherer Zustand hinzu: Schenkung aus besonderem Anlaß, hier Hochzeit. Das "Gelegenheitsgeschenk" muß sich im "üblichen Rahmen bewegen". Das ist zwar eine Grauzone, 5000,- Euro sind aus meiner Sicht jedoch innerhalb dieser Zone - so daß auch aus diesem Grund unabhängig vom Erbschaftssteuerfreibetrag keine Schenkungssteuer zu zahlen wäre. Somit bleibt dei Schenkung steuerfrei.

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Die Idee find ich schlecht, weil

Das ist eine einseitige Befreiung von Lasten für eine kleine Gruppe, die letztlich nur zu Ungerechtigkeiten führt. Mir fehlt für eine wirkliche Beurteilung die Einbettung dieses Vorschlags in ein Gesamtkonzept. Erst dann ist eine Beurteilung wirklich möglich. Also nicht scheibchenweise.

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Es kommt darauf an, was man sich so vorstellt und wie viel Risiko man eingehen möchte usw. Aus heutiger Sicht mit extrem niedrigem Zinsniveau würde ich eine mindestens 2 bis 3 %-ige Tilgung anstreben, gepaart mit der Möglichkeit einer jährlichen Sondertilgung (in Höhe von z.B. 5%). Die jetzigen Zeiten mit niedrigen Zinsen sind meiner Meinung nach nicht dauerhaft zu halten - je weniger Resthypothek bei Auslaufen der Zinsbindung vorhanden ist - umso geringer das Risiko.

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Die Fakten liegen ja nun auf dem Tisch. Das eigentliche Problem sind (offensichtlich) Ihre getrennten Konten. Wie wäre es mit einer monatlichen Ausgleichszahlung von Euro 52,-. Dann ist der Frieden (hoffentlich) wieder hergestellt. Wenn nicht: Das Problem liegt völlig woanders.

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