siehe hier
http://www.rechtsanwalt-krau.de/de/content/pflichtteilsrecht
siehe hier
http://www.rechtsanwalt-krau.de/de/content/pflichtteilsrecht
Erläuterung siehe hier:
http://www.rechtsanwalt-krau.de/de/content/pflichtteilsrecht
§ 2232 BGB: Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Also: marschierst Du mit dem Schriftstück zum Nachlassgericht und gibst es dort in die amtliche Verwahrung, so ist das Testament unwirksam, weil nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben, § 2247 BGB. Marschiert dagegen der ältere Freund (erblasser) zum Notar, gibt dem Notar das Schriftstück mit der Maßgabe, dass dieses seinen letzten Willen erhalte, so macht es nichts, dass es an der Eigenhändigkeit fehlt und der Notar braucht auch nicht zu beurkunden, er bestätigt nur notariell den Vorgang. Zur Wirksamkeit braucht der Notar das Schriftstück nicht einmal gesehen haben, es kann ihm auch in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, § 2232 Satz 2 BGB. weiteres hier: http://www.rechtsanwalt-krau.de/de/content/testament/
Mindestalter: 16 Jahre, § 2229 BGB durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, § 2247 BGB § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister § 2250 Nottestament vor 3 Zeugen § 2251 Nottestament auf See
weiteres hier: http://www.rechtsanwalt-krau.de/de/content/testament/
§ 2139 BGB: Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge (hier: Tod der Ehefrau), hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an. Das bedeutet: Die Ehefrau konnte das Vermögen des Ehemannes, welches ihr als Vorerbin zugefallen war, zu keiner Zeit selbst weiter vererben. Die Witwe kann heiraten, testieren, den Sohn enterben, was immer, das hilft ihr nichts. Mit ihrem Tode fällt das ehemalige Vermögen des Ehemannes direkt an den Sohn. instruktiv: http://www.rechtsanwalt-krau.de/de/content/vorerbschaft_und_nacherbschaft/
Hinweise siehe hier:
http://www.erbrecht-wetzlar.de/de/content/ausschlagung_der_erbschaft
Aufgebotsverfahren, siehe etwa hier:
http://www.erbrecht-wetzlar.de/de/content/die_einrede_des_aufgebotsverfahrens
Die Großnichte wird die alleinige gesetzliche Erbin, wenn die Informationen zu den verwandschaftlichen Verhältnissen stimmen. Ein einfaches kurzes handschriftliches Testament schafft dagegen Klarheit und Sicherheit für den Fall, dass nach dem Todesfall doch noch bisher unbekannte Verwandte auftauchen.