Der Nachbar hat ja seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt, wenn er geräumt und gestreut hat. Nicht jeder Sturz löst einen Schadensersatzanspruch aus. Erforderlich ist, dass eine Pflichtverletzung kausal für die Verletzung ist. Trägt man falsches Schuhwerk, hat man schlicht Pech gehabt.

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Wahrscheinlich schon. Der Anspruch ergibt sich aus § 109 GewO, der auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Also müsste auch ein Studentenjob erfasst sein

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Das hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Wenn es unentgeltlich ist, kommt ein Leihvertrag in Betracht. Dafür ist aber ein Rechtsbindungswille erforderlich. Es handelt sich auf jeden Fall um ein Schuldverhältnis, § 311 II BGB (Vertragsanbahnung)

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Ja das ist möglich, zumindest bei der Barclay Bank. Allerdings musst du dann relativ hohe Zinsen zahlen.

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Man kann gegen den Drittschuldner eine Einziehungsklage erheben. Das ist eine normale Zahlungsklage. Der Umstand, dass er die Drittschuldnererklärung nicht abgegeben hat, ist unerheblich.

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Die Eltern könnten ein eigenes Konto im eigenen Namen eröffnen und das Kind begünstigen (Vertrag zugunsten Dritter). Da sie dann die Vertragspartner sind, können sie auch die Modalitäten bestimmen.

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Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, die in Bezug aufeinander abgegeben worden sind. Ein Angebot ist in der Lieferung durch deinen Freund zu sehen. In der Bestätigungssms könnte die Annahme des Angebots gesehen werden. Ob eine SMS ausreichend ist, ist eine Frage der Form. Eine besondere Form ist bei der Produktion von Waren nicht erforderlich. Die Frage ist, ob eine SMS für einen Beweis vor Gericht ausreichend ist. Gibt es nicht andere Beweismittel, zum Beispiele Zeugen?

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In diesen Fällen kann ein Pflichtteil entzogen werden:

§ 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen: 1.
wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet, 2.
wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt, 3.
wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht, 4.
wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt, 5.
wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.

Also Alkohol- und Drogenmissbrauch reichen wohl nicht aus. Es heisst schließlich auch "Pflichtteil".

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Erstmal: Herzliches Beileid! Es besteht die Möglichkeit, das die "Enterbung" unwirksam ist. Ein Angriffspunkt könnte die Testierfähigkeit des Schwiegervaters sein. Die Testierfähigkeit ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit. Umgangssprachlich ausgedrückt: Der Schwiegervater musste noch klar denken können. Außerdem muss ein Testament persönlich und eigenhändig geschrieben werden.

Sollte sich am Ende herausstellen, dass die Enterbung wirksam ist, bleibt nur der Pflichtteil für den Sohn des Erblassers. Dieser besteht in der Hälfte der gesetzlichen Erbteils.

Da der Sachverhalt kompliziert ist und es auch um viel Geld geht, würde ich an deiner Stelle einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen.

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Ein Erlass ist ein Vertrag. Grundsätzlich ist hierfür keine bestimmte Form erforderlich. Eine notarielle Beurkundung ist also nicht erforderlich. Der Erlassvertrag kann sogar konkludent geschlossen werden. Zur Sicherheit empfehle ich aber einen schriftlichen Erlassvertrag.

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