Das kann auch von der Art der Kündigung abhängen. Jedenfalls besteht kein Versicherungsschutz, wenn es sich um eine verhaltesbedingte Kündigung handelt, die nach mehreren Abmahnungen ausgesprochen wurde.
Ich kann nur für deutsches Recht sprechen: Hier reicht eine schlichte Email wohl nicht aus. Man braucht eine Unterschrift. Ich glaube, dass es in Österreich auch so ist.
Ich versteht deine Frage nicht so ganz.
Am Anfang schreibst du: "an wen kann man sich wenden ,wenn man falsch oder nicht ausreichend von dem anwalt beraten wird?" Willst du also gegen deinen jetzigen Anwalt vorgehen? Dies ist grundsätzlich auch möglich, wenn er "einen Fehler" gemacht hat. Dabei würde ich einen neuen Anwalt zu Rate ziehen.
Oder willst du deinen jetzigen Anwalt beauftragen, dich gerichtlich zu vertreten? Die Kosten sind sehr unterschiedlich. Das musst du direkt mit deinem Anwalt besprechen. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen, wäre auch die Vereinbarung eines Stundenhonorars möglich.
Wie die anderen schon zutreffend festgestellt haben, ist die Sachverhaltsschilderung zu dünn.
Ob ein Darlehensvertrag nichtig, anfechtbar, widerrufbar etc. oder wirksam ist, ist nur bei Kenntnis aller Umstände des Falles zu beurteilen. Wenn ein Vertrag nichtig ist, gibt es zwar keine vertraglichen Ansprüche, es könnten aber gesetzliche Ansprüche bestehen, hier z.B. aus Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB
Es gilt die regemäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.
Der Nachbar hat ja seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt, wenn er geräumt und gestreut hat. Nicht jeder Sturz löst einen Schadensersatzanspruch aus. Erforderlich ist, dass eine Pflichtverletzung kausal für die Verletzung ist. Trägt man falsches Schuhwerk, hat man schlicht Pech gehabt.
Die Schenkung unter Auflage ist in § 525 BGB geregelt. Die Auflage ist die einer Schenkung hinzugefügte Bestimmung, dass der Empfänger zu einer Leistung verpflichtet sein soll, die auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll. Die Auflage ist abzugrenzen von einem blossen Wunsch, einem Rat oder einer Empfehlung. Dann kann der Vollzug nicht verlangt werden. Unterbleibt er, treten keine Rechtsfolgen ein. Als Beispiel wird in der Literatur einen Geldzuwendung für einen Erholungsaufenhalt genannt.
Ergebnis: Hier liegt keine Schenkung unter Auflage vor.
Das kommt immer auf die Vertragsbedingungen an. So etwas müsste in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen.
Wahrscheinlich schon. Der Anspruch ergibt sich aus § 109 GewO, der auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Also müsste auch ein Studentenjob erfasst sein
Die Halbwaisenrente steht nicht dir, sondern dem Kind zu. Außerdem bist du als Grossmutter deinem Enkel gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt unabhängig vom Sorgerecht.
Klage auf was? Unterlassung? Schadensersatz? Das geht natürlich nicht. Ein Betrug, § 263 StGB, ist es auch nicht. Strafbar machen sich immer nur natürliche Personen. Und das Bundesverfassungsgericht ist auch nicht für jede "gefühlte Ungerechtigkeit" zuständig.
Das hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Wenn es unentgeltlich ist, kommt ein Leihvertrag in Betracht. Dafür ist aber ein Rechtsbindungswille erforderlich. Es handelt sich auf jeden Fall um ein Schuldverhältnis, § 311 II BGB (Vertragsanbahnung)
Die Statthaftigkeit setzt gem. § 511 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Berufungssumme erreicht ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - 600 Euro) oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Einen vollstreckbaren Titel hat der Handwerker noch nicht in der Hand. Zur Vermeidung weiterer Kosten: Rechnung bezahlen.
außerdem in fachspezifischen Zeitschriften
Ich glaube schon. Bei Linienfliegen handelt es sich um einen Fall der Unmöglichkeit, Urteil vom 10.06.2005 - 3 C 687/04 ag simmern.
Nein. Das wäre wohl auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Ja das ist möglich, zumindest bei der Barclay Bank. Allerdings musst du dann relativ hohe Zinsen zahlen.
Für einen Schadensersatzanspruch trägst du die Darlegungs- und Beweislast. Du musst also zunächst eine Pflichtverletzung des Finanzberaters darlegen und beweisen. Hat er nicht über die Risiken aufgeklärt? Ob eine Klage Erfolgsaussichen hätte, ist bei deiner kurzen Sachverhaltsdarstellung nicht zu beurteilen.
Nein, bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen gibt es keine Abfindung. wenn du also wegen Diebstahls eine Kündigung erhälst, bekommst du keine Abfindung als "Belohnung".