Ich bewohne derzeit eine Zweitwohnung, worüber ich täglich in zumutbare weise meinen Arbeitsplatz erreichen kann. Die Zweitwohnung hatte ich bereits zu Studienzeiten angemietet, da war der Grund ganz klar, dass ich die Uni schnellstmöglich erreichen möchte. Nach dem Studium habe ich die Zweitwohnung beibehalten. Die Frage ist, aufgrund der Erstgründung eines Dienstverhältnisses, wäre damit allein die "berufliche Veranlassung" begründet? - weiterhin erfülle ich die tatbestandlichen Voraussetzungen wie z.B das mindestens mehr als 10 % Kostenbeteiligung beim Hauptwohnsitz anfällt, da ich dort im Elternhaus eine Einliegerwohnung bewohne, also einen eigenen Haustand führe.
Die Vereinfachungsregel, dass ich mit der Zweitwohnung von den Kilometer her einen gewichtigen Vorteil erlange, kann ich soweit nicht bestätigen, da ich mit der Zweitwohnung eventuell ein Vorteil von 10 km näher zur Arbeitsstelle erreiche.
Nach etwas Recherche konnte ich entdecken, dass der BFH bereits mehrmals entschieden hat, dass eine Zweitwohnung auch außerhalb über Landes- und Gemeindegrenzen liegen darf, solange man von dort die Arbeitsstätte täglich erreichen kann.
Die Frage ist, vom Grunde nach erfülle ich die Voraussetzungen die Kosten abzusetzen, aber ich habe jetzt kein großes Argument zu sagen ich erreiche damit einen großen Vorteil, durch Kilometer oder eine viel besseren Verkehrslage.
Oder ist der Vorteil im Grunde egal, solange ich die Voraussetzungen erfülle?