Tätigkeiten am Hauseigentum - vgl. Hausmeister / Putztätigkeiten

3 Antworten

Natürlich sind die Kosten steuerlich abzugsfähig. Wenn es im Mietvertrag vorgesehen ist, kann man die Kosten dafür auch ggf. auf die Miete umlegen.

Wie erfolgt nun die Abrechnung?

  1. Wenn es unter 450,- Euro Vergütung im Monat sind, kannst Du DEinen Mitarbeiter als Minijobber bei der Knappschaft anmelden udn zahlst für ihn 31 % pauschale Abgaben, damit ist es für Euch beide erledigt.

  2. Würde er mehr als 450,- von Dir bekommen (vermute mal nicht) müsste er normal als Arbeitnehmer angemeldet werden.

  3. Er macht es als selbständiger Hausmeister für Dich. Dann schriebt er Dir eine Rechnung und Du zahlst. ER müsste das als Hausmeisterbetrieb anmelden und sich um die Besteuerung selbst kümmern.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Die Beiträge zur Knappschaft für den Minijoblohn gehören natürlich auch zu den abzugsfähigen Ausgaben.

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Die von Dir beschriebene Tätigkeit enthält zwei Komponenten: Verwaltungstätigkeit und Gartenpflege. Wenn mietvertraglich vorgesehen, kann die Gartenpflege als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden; bei fehlender vertraglicher Vereinbarung jedoch nicht. Die Verwaltungskosten können nie umgelegt werden. Genaues findest Du in der Betriebskostenverordnung.

Einkommensteuerlich sind beide bezahlten Tätigkeiten bei Dir als Werbungskosten anzusetzen. Die umgelegten Betriebskosten sind von Dir allerdings als Einnahmen anzugeben.

Was bei Dir Aufwand ist, ist bei Deinem Verwandten steuerpflichtiger Lohn, auch die Aufwandsentschädigung. Oder hattest Du Dir das anders vorgestellt? Die Vereinbarung sollte schriftlich sein und die Überweisung unbar. Dann können Mieter und Finanzamt die Kosten auch nachprüfen und der Mieter seine Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich ansetzen.

Das ist auch die Sache, mündliche Verträge sind nicht verboten und einen Hauswart zu beauftragen, soll es auch im engen Familenkreis sein, sollte ja auch steuerrechtlich kein Problem sein, von daher sehe ich Schwarzarbeit etwas weit her geholt.

Kurzgefasst, ein monatlichen fixen Betrag als Hauswart.

Gerade unter Angehörigen sollte man aber eine schriftliche Vereinbarung treffen.

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@wfwbinder

Genügt ein Privatvertrag für das Finanzamt oder wollen die irgendwas beglaubigtes haben, da ich denke, solange der Zahlungsfluss erkenntlich ist, dass es kein Problem ist.

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@Pancake

ganz normal, ggf. handschriftlich. nur muss er wortgetreu durchgeführt werden.

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@Pancake

"Der Zahlungsfluss muss erkenntlich sein" ist falsch ausgedrückt.

Er muss lückenlos von Anfang an belegbar sein.

Also immer schön pünktlich überweisen. Auch die Lohnsteuer und die Sozialabgaben.

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Einen mündlichen Vertrag habe ich mit dem Bäcker.

Du aber willst Deine Ausgaben steuerlich anerkannt haben.

Und da wird Dir "das Finanzamt" etwas husten, wenn Du keinen wie unter Fremden üblichen Vertrag hast und diesen auch so durchführst.

Womit wir wieder bei Schwarzarbeit sind.

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