Ich habe meine Girokonto - und nur das! - bei der Postbank. Ich mache alle Aktionen online und bin mit dem Service (wenn man es dann so nennen kann) voll zufrieden.

Vor allem bin ich deshalb vor Jahren zur Postbank gewechselt, weil ich dann die Geldautomaten der cash-group nutzen kann. Und da in meiner Nähe mehrere der Großbanken Filialen haben, ist ein Automat immer in der Nähe.

Auf den Gang zur Tankstelle oder zum Supermarkt fürs Geldholen bin ich daher nicht angewiesen.

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Bei einer Bestellung über die Seite wird die Bestellung automatisch in eine Liste mit den verkauften Produkten aufgenommen...

Ich kenne das Portal nicht und werde auch nicht darauf klicken aber ich gehe davon aus, dass dies der Hinweis für den Verkäufer ist, dass diese Ware verkauft wurde.

Dann sollte auf jeden Fall diese Seite ausgedruckt werden und als Beweis für den Verkauf gelten. Im Übrigen gehört es natürlich zu einem ordentlich Unternehmen dazu, dass die Verkäufe auch in einer Buchführung (anfangs wohl am besten Einnahme-Überschuss-Rechnung) festgehalten werden.

Einzureichen brauchst deine Freundin übrigens dem Finanzamt vorerst keine diesbezüglichen Unterlagen, aber die Belege zu der Buchführung müssen natürlich aufbewahren und erst auf Verlangen dem Finanzamt vorgelegt werden.

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Wenn du die Erträge bei einem ausländischen Broker erwirtschaftest, dann bringt es nichts, wenn du hierfür deiner deutschen Bank einen Freistellungsauftrag gibst. Denn die "Quelle" ist die ausländische Bank und die führt eh keine Abgeltungsteuer an den deutschen Fiskus ab. Ein Freistellungsauftrag wirkt nur für die Erträge, die du bei deiner deutschen Bank generierst.

Du musst also deine Erträge, die du im Ausland erzielst, in deiner deutschen Steuererklärung angeben - natürlich zusammen mit den "deutschen" Erträgen.

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Natürlich erhältst du für deine Fahrten zur Arbeitsstätte die "Pendlerpauschale"!

Zur Sicherheit kannst du ja mal ein paar Tickets aufbewahren und dann ggfs. auf Anforderung vorlegen. Aber normalerweise genügt es, wenn du in der Anlage N die entsprechenden Angaben machst!

Die Pauschale beträge 0,30 € pro Entfernungs-Kilometer. Mit deinen Werbungskosten musst du allerdings im Kalenderjahr über 1.000 € kommen, da dieser Betrag bereits in der Steuertabelle 2011 eingearbeitet ist. D.h. wenn du nur Fahrtkosten für 2 Monate hast und ansonsten keine anderen Werbungskosten geltend machen kannst, dann ist die Pauschale höher.

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In Ergänzung zu den Antworten von @TobJob und @qtbasket möchte ich noch bemerken, dass ein Ausweis der Umsatzsteuer durch den Handwerker nur zulässig, wenn er nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung des UStG fällt.

Und du hast natürlich recht, wenn die Rechnung bei Rechnungsübergabe in bar gegen Quittung bezahlt wird, entfällt natürlich die steuerliche Geltendmachung nach § 35a EStG, weil dafür eine Überweisung auf das Konto des Betriebes notwendig ist.

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Die vierteljährlichen Vorauszahlungen wurden aufgrund der Steuerschuld aus dem letzten Steuerbescheid festgesetzt. In dem kam für euch beide offenbar eine Nachzahlung heraus! Um diese Nachzahlung künftig zu vermeiden, setzt das Finanzamt Steuervorauszahlungen fest.

Nachzulesen ist dies in § 37 Abs. 3 EStG

http://www.buzer.de/gesetz/4499/a62276.htm

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Die Rücksendung der Belege ist ein Indiz dafür, dass das Finanzamt deine Steuererklärung abschließend bearbeitet hat.

Wenn du jetzt in den nächsten Tagen den Steuerbescheid bekommen solltest, dann ist das Geld auch schon fast auf dem Konto!

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Den Verlust des Sparbuchs müsst ihr natürlich sofort der Sparkasse melden und ggf. durch eine Sperrung (das wird auch der freundliche Berater sicher sagen) dafür sorgen, dass kein Unbefugter über das Guthaben verfügen kann!

Die Ausstellung eines Ersatz-Sparbuches ist unerlässlich; daher ist die Frage nach den Kosten dafür überflüssig. Sicherlich wird es nicht das Guthaben von 500,00 Euro vollständig aufzehren.

;-)

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Also verbessern wird das deine Bonität sicher nicht!

Es stellt sich für mich die Frage, aus welchem Grunde du ein solches Konto haben möchtest. Es bleibt doch jedem Kontoinhaber unbenommen, auf Überziehungskredite zu verzichten!

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Nö!

Du hast das schon ganz richtig erfasst. Du kannst nichts beweisen. Außerdem bist du dir nicht mal sicher, ob die Abrechnung zu hoch ist - du glaubst es nur.

Vergiss die ganze Sache und denke künftig dran, den Kassenzettel mitzunehmen. Obwohl du dann auch nur was machen könntest, wenn dort ein zu hoher Preis (falsch gescannt) angegeben wurde.

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Nein, die kannst du nicht von der Steuer absetzen. Mir ist nur bekannt, dass es auch Bausparkassen gibt, die diese Gebühren im Laufe der Vertragslaufzeit (zumindest teilweise) zurück erstatten d.h. als Einzahlung des Bausparers behandeln!

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Zu deiner ergänzenden Erläuterung deiner Frage:

Du hast recht, bei einer Erstattung aus dem Einkommensteuer-Bescheid landet das Geld auf deinem Bankkonto und da freut sich der Inso-Verwalter.

Da du aber tatsächlich Mehraufwendungen durch die Anfahrt zur Arbeitsstätte hast, bleibt dir nur die Möglichkeit, dir im Vorwege einen Freibetrag auf deine Lohnsteuerkarte auftragen zu lassen. Dies führt dazu, dass dir weniger Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgezogen wird!

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Deine Haftpflicht wird mit Sicherheit nicht zahlen!

Notier dir dir sofort den Zählerstand deines Zählers, damit du eine Berechnungsgrundlage für die Abrechnung mit dem Vermieter hast. Denn der muss für die Kosten aufkommen und wird das mit seiner Gebäudeversicherung abrechnen!

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Ich befürchte, da wirst du wenig Glück haben. Soweit ich informiert bin, haben die großen Gesellschaft alle nur noch virtuelle Stücke und keine gedruckten Aktienurkunden mehr im Umlauf.

Ansonsten wäre es aber durchaus möglich nur eine einzige Aktie zu kaufen!

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