

Hallo, versuche es mit dieser Begründung, ich glaube die melden sich nicht mehr ;-))!
Nach einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes; die Lebensgemeinschaften gleicher Art nicht zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2004, 1 BvR 1962/04, zitiert nach JURIS; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87, BVerf GE 87, 264, zitiert nach JURIS). Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind an das Vorliegen einer eheähnlichen Beziehung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft strenge Anforderungen zu stellen, wie bspw. das Wirtschaften aus einem Topf, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern oder die Befugnis, über das Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90, zitiert nach JURIS). Die Annahme geschlechtlicher Beziehungen zwischen den Partnern ist in diesem Zusammenhang keine Voraussetzung zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90ff, zitiert nach JURIS). Ob die Voraussetzungen für ein, gegenseitiges Einstehen vorliegen, bedarf einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei den Sozialhilfeträger die Darlegungs- und Beweislast trifft (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.Januar 1998, 12 M 345/98, zitiert nach JURIS; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2002, 4 BS 347/02 m.w.N., zitiert nach JURIS; Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 4.April 2005, 8 21 AS 3/05 ER; Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.April 2005, S 35 AS 119/05 ER).
Nach einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes; die Lebensgemeinschaften gleicher Art nicht zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2004, 1 BvR 1962/04, zitiert nach JURIS; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87, BVerf GE 87, 264, zitiert nach JURIS). Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind an das Vorliegen einer eheähnlichen Beziehung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft strenge Anforderungen zu stellen, wie bspw. das Wirtschaften aus einem Topf, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern oder die Befugnis, über das Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90, zitiert nach JURIS). Die Annahme geschlechtlicher Beziehungen zwischen den Partnern ist in diesem Zusammenhang keine Voraussetzung zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90ff, zitiert nach JURIS). Da keine der vorstehenden, höchstrichterlichen Voraussetzungen für eine „eheähnliche Beziehung“ erfüllt wird, bitte ich Sie um die zeitnahe Auszahlung der vollen, laufenden Leistungen nach SGB XII, sowie um die Berichtigung der entsprechenden Leistungsbescheide. Vorsorglich erkläre ich hiermit, dass ich ggfs. die von mir vorstehend gemachten Erklärungen in einer Gerichtsverhandlung nach vorheriger Belehrung über die (straf-)rechtlichen Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung, an Eidesstatt erklären werde.