Hallo, versuche es mit dieser Begründung, ich glaube die melden sich nicht mehr ;-))!

Nach einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes; die Lebensgemeinschaften gleicher Art nicht zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2004, 1 BvR 1962/04, zitiert nach JURIS; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87, BVerf GE 87, 264, zitiert nach JURIS). Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind an das Vorliegen einer eheähnlichen Beziehung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft strenge Anforderungen zu stellen, wie bspw. das Wirtschaften aus einem Topf, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern oder die Befugnis, über das Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90, zitiert nach JURIS). Die Annahme geschlechtlicher Beziehungen zwischen den Partnern ist in diesem Zusammenhang keine Voraussetzung zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90ff, zitiert nach JURIS). Ob die Voraussetzungen für ein, gegenseitiges Einstehen vorliegen, bedarf einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei den Sozialhilfeträger die Darlegungs- und Beweislast trifft (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.Januar 1998, 12 M 345/98, zitiert nach JURIS; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2002, 4 BS 347/02 m.w.N., zitiert nach JURIS; Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 4.April 2005, 8 21 AS 3/05 ER; Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.April 2005, S 35 AS 119/05 ER).

Nach einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes; die Lebensgemeinschaften gleicher Art nicht zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2004, 1 BvR 1962/04, zitiert nach JURIS; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87, BVerf GE 87, 264, zitiert nach JURIS). Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind an das Vorliegen einer eheähnlichen Beziehung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft strenge Anforderungen zu stellen, wie bspw. das Wirtschaften aus einem Topf, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern oder die Befugnis, über das Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90, zitiert nach JURIS). Die Annahme geschlechtlicher Beziehungen zwischen den Partnern ist in diesem Zusammenhang keine Voraussetzung zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90ff, zitiert nach JURIS). Da keine der vorstehenden, höchstrichterlichen Voraussetzungen für eine „eheähnliche Beziehung“ erfüllt wird, bitte ich Sie um die zeitnahe Auszahlung der vollen, laufenden Leistungen nach SGB XII, sowie um die Berichtigung der entsprechenden Leistungsbescheide. Vorsorglich erkläre ich hiermit, dass ich ggfs. die von mir vorstehend gemachten Erklärungen in einer Gerichtsverhandlung nach vorheriger Belehrung über die (straf-)rechtlichen Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung, an Eidesstatt erklären werde.

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Hallo, ich halte das für ein riskantes Vorgehen, wobei die Inflation noch das kleinere Übel ist. Herr Rösler zeigt ja wo es hingehen soll, wenn die Arzt- und sonstigen Kosten steigen ist man da schnell in der Verlustzone. Auf 45 Jahre werden die sich nicht einlassen, keiner weiß wie lange die Lebenserwartung ist. Ebenso der Lohnausfall für 45 Jahre? Wer weiß in diesen Zeiten wo die Löhne sich hin entwickeln? Lieber auf der sicheren Schiene bleiben und jährlich abrechnen.

Viele Grüße

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ES ist schon etwas kriminell zu was man Dir hier rät. Du bist selbstverständlich verpflichtet ALLE Dir bekannten Vorerkrankungen anzugeben, egal in welchem Feld und wenn Du ein Zusatzblatt beilegst. Denn wenn Du an dieser oder einer ähnlichen Erkrankung nochmal erkrankst, musst Du Deine Krankenversicherung von der Schweigepflicht entbinden und dann erfährt Deine Zusatzversicherung von dieser Vorerkrankung. Dann passiert folgendes: Egal ob das dann 1 Jahr oder länger zurückliegt, die Versicherung tritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung RÜCKWIRKEND ab Vertragsbeginn von diesem Vertrag zurück, die bis dahin eingezahlte Prämie ist weg. Sogar Erkrankungen von denen Du selbst nichts weißt können Dir zur Last gelegt werden. Zum Beispiel Du gehst mit Magenschmerzen zum Arzt, der schreibt in seinen Computer Verdacht auf Bauchspeicheldrüsenentzündung, ohne dies Dir mit zuteilen, dann stellt sich heraus, Du hast nur eine Magenschleimhautentzündung, wirst mit Medikamenten erfolgreich behandelt und gut ist. Wenn Du zwischenzeitlich eine Zusatzvers. abgeschlossen hast und diesen Verdacht nicht angegeben hast, wird Dir dies bei einer späteren Folgeerkrankung zur Last gelegt. Aber es gibt eine Möglichkeit dies zu umgehen, Du beantragst mit der neuen Versicherung einen Erlass der Wartezeit mit ärztlicher Untersuchung, wenn Dein Hausarzt bzw. der Arzt, der Deine Krankengeschichte am besten kennt, Dir das Attest für die Versicherung ausstellt, bist Du Deiner Anzeigepflicht nachgekommen.

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Kauf Dir die Computerbild 05/2010 (noch bis Sonntag erhältlich) da ist kostenlos das Programm Steuererklärung 2009 >TAXMAN 2010 CBE von Lexware (Quicken)auf der DVD. Damit kannst Du Schritt für Schritt Deine komplette Steuererklärung 2009 Abgabe fertig erstellen. Damit kann's jeder.

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Die Pfegeversicherung gilt für alle, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer - voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate - in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Pflegestufe I (erheblich pflegebedürftig) umfasst einen täglichen Hilfebedarf von 90 min, davon mehr als die Hälfte also 45 min in der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität). Viele Menschen, die regelmäßig Unterstützung brauchen, um in den eigenen vier Wänden bleiben zu können, sind nicht auf so umfangreiche Hilfen angewiesen. Dafür ist die Pflegestufe 0 vorgesehen. Der Antrag zur Einstufung in eine Pflegestufe muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Dann untersucht der MDK (medizinischer Dienst der Krankenkassen) den Hilfebedürftigen.
Falls keine Pflegestufe in Frage kommt kann man sich auch durch den/die AmtsarztIn seiner Stadt untersuchen lassen. Dann wird festgestellt, welche Dinge des täglichen Lebens man durch eine Beinträchtigung nicht mehr alleine verrichten kann. Der/die AmtsarztIn legt eine wöchentliche Stundenzahl für diese Hilfe fest und teilt diese dem Sozialamt/Grundsicherungsamt mit. Dort wird diese Leistung bewilligt, dann kann man sich selbst eine Hilfskraft suchen, die dann mit max. 7,50€/Std. vergütet wird. Dies setzt aber auch einen erheblichen Schwerbehindertengrad voraus >70%.

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Hallo, so ganz kann ich die bisherigen Anzworten nicht nachvollziehen. Wenn er von Jan.08 bis 13.12.08 eine ihm zustehende Leistung nicht erhalten hat, kann das Sozialamt nur für einen Zeitraum der Überschneidung von Jobcenter- und Grundsicherungsleistung zur Rückzahlung herangezogen werden. Wenn er die, ihm nun vom Sozialgericht zugesprochene Nachzahlung regulär von Jan. 08 bis 12.08 erhalten hätte, wäre das Sozialamt auch aussenvor gewesen.

Viele Grüße

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Du musst hier genauso alle Infos geben um eine vernünftige Auskunft zu erhalten, da kannst Du besser direkt einen Antrag ausfüllen. Dann hast Du einen korrekten Bescheid (evtl.) gegen den Du aber noch Widerspruch einlegen kannst.

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