Hallo,

  1. sofern ein Wohngeldanspruch vorhanden ist, wird rückwirkend zum Monat der Antragstellung nachgezahlt.

  2. Mietschulden können dazu führen, daß ein Wohngeldantrag abgelehnt wird, auch wenn sonst alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gruß!

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Bei dem Wohngeld darf der Antragsteller 60.000 € Vermögen haben, jedes weiteres Haushaltsmitglied weitere 30.000 €. Die Wohnfläche spielt hier eine sehr untergeordnete Rolle, ist also nicht ausschlaggebend für einen Anspruch.

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ALG II und Bafög sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Wohngeld ein Zuschuß zur Miete. Was aber hat die Miete mit den Rundfunkgebühren zu tun?

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Drei Antworten - und alle drei Antworten am Thema vorbei :-(

Es geht in der Frage nicht um Wohngeld, sondern um die Kosten der Unterkunft bei Bezug von Grundsicherung. Und das ist schon ein gewaltiger Unterschied zum Wohngeld. Aber naja - lieber schnell antworten als nachdenken :-(

Die Frage an sich kann kaum im Internet beantwortet werden. Es spielen hier etliche Aspekte rein, die ohne Kenntnis der konkreten Bedingungen (also z.B. den Einnahmen der Mutter, der vorgesehenen und der ortsüblichen Miete, der Unterhaltspflicht auch der Kinder gegenüber den Eltern und und und...) kaum beurteilt werden können.

Insofern sollte ein Beratungsgespräch bei dem zuständigen Grundsicherungsamt schon mal Klarheit bringen. Alternativ kann man die Sozialhotline (www.sozial-hotline.de) anrufen, die nach meiner Erfahrung weiter beraten können.

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Vergiß die von Dir angestrebten 25% BK - 1. würden Dir niemals vom Wohngeldamt anerkannt werden und würden 2. bei einer Anerkennung dazu führen, daß Du mangels ausreichenden Einnahmen keinen Anspruch auf Wohngeld hast. Wobei ein Wohngeldanspruch schon ohne die BK fraglich sein dürfte.

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Die Forderung des Wohngeldamtes nach der Meldung als "arbeitsuchend" ist durchaus berechtigt und rechtens. Weigerst Du Dich, kann ein Wohngeldanspruch abgelehnt werden.

Was die gesundheitlichen Probleme betrifft, scheint mir hier irgendwie ein Widerspruch vorhanden sein: Du schaffst ein 400-€-Job, aber kein Teilzeitjob? Klingt nicht sehr plausibel. Im übrigen kannst du Deine gesundheitlichen Probleme bei dem Arbeitsamt durchaus angeben, mußt aber ggf. mit eine amtsärztlichen Untersuchung rechnen.

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Prinzipiell ist bei einer Erwerbsminderungsrente auch der Bezug von Wohngeld möglich, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Seltsame Antworten auf die Frage, wo man eventuelle Leistungen beantragen kann. Bis auf die Antwort von rentenfrau, die als einzige inhaltlich richtig ist, wird immer was von "Grundsicherung" geschwafelt. Grundsicherung umfaßt erst mal alles, also Sozialhilfe, Grundsicherungsleistungen bei Rentenbezug, aber auch ALG II und ist somit nicht gerade als Antwort auf die Frage nach den Zuständigkeit sinnvoll. Wenn aber mit "Grundsicherung" in den Antworten die Grundsicherungsleistung bei Rentenbezug gemeint ist, dann ist dies ebenfalls nicht richtig.

Eigentlich hätte die Antwort von all den Beantwortern eine Frage sein müssen: handelt es sich um eine befristete oder eine unbefristete EM-Rente bei der Frau, denn davon ist die Frage nach Zuständigkeit auch abhängig. Auch wäre nachzufragen, was mit "vorzeitige Rente wegen Schwerbehinderung" gemeint ist. Ohne Kenntnis darüber kann unmöglich festgestellt werden, ob und welche Leistung hier denkbar wären.

Die nächste Frage wäre die nach der Höhe der beiden Renten, der Höhe der Warm- und Kaltmiete sowie nach dem offensichtlich gezahlten Unterhaltshöhe und der evtl.. Titulierung des Anspruches..

Und erst dann, liebe "Experten" erst dann kann man konkret sagen, ob jemanden etwas zusteht und welches Amt ggf. zuständig ist. So aber sind eure Antworten nur Vermutungen und Spekulationen, die nicht wirklich weiterhelfen.

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Deine Frage läßt sich mangels Angaben zur (Warm-)Miete und zum Bruttoeinkommen nicht beantworten.

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Zwar ist das möglich, aber an Deiner Stelle würde ich mich um die sog. Mietbeihilfe kümmern. Abhängig von Deinem Mietanteil könnte diese wesentlich höher als das Wohngeld für Dich sein. Deine Eltern können dann immer noch Wohngeld beantragen, allerdings dann nicht mehr für Dich mit.

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Mit Deinem derzeitigen Einkommen besteht kein Wohngeldanspruch. Ansonsten gilt natürlich auch das Einkommen aus einem Saisonjob als Einnahmen bei dem Wohngeld.

Was Du mit Deinem letzten Absatz aussagen willst, erschließt sich mir nciht ganz.

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Regelmäßige "Zuwendungen" nennt man Unterhalt, welcher durchaus bei dem Wohngeld als Einnahme gewertet wird. Dabei ist es unerheblich, ob jemand zu diesem Unterhalt verpflichtet ist oder nicht.

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Die elterlichen Zahlungen nennt man Unterhalt und sind stinknormales Einkommen bei dem Wohngeld. Ob das Mindesteinkommen erreicht wird kann kaum eingeschätzt werden, da Du absolut nichts zur Miete und zum Alter von Dir schreibst.

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Wohngeld - Bisher keine Miete gezahlt

Hallo ich bin 26 und habe letztes Jahr eine Ausbildung angefangen. Da es bereits meine zweite ist wurde mir BAB abgelehnt. Nun hab ich Wohngeld beantragt und habe ein Problem. Bisher konnte ich von den 400 Euro im Monat nicht Miete bezahlen und meinen Unterhalt bestreiten. Da meine Vermieterin aber nun meine Oma ist haben wir gesagt, ok ich kauf mir erstmal was ich zum leben brauche...Miete zahle ich nachträglich sobald ich BAB oder Wohngeld bekomme (Im falle vom BAB hätte ich ja vom ersten ausbildungstag an Nachgezahlt bekommen und hätte die Miete dann direkt nachzahlen können...Wohngeld habe ich aber erst beantragt nachdem mir BAB abgelehnt wurde, von daher hätte ich dann drotzdem noch ein halbes Jahr Mietschulden) Wie auch immer, seit Ausbildungsbeginn zahle ich jedenfalls keine Miete mehr, weil es einfach nicht mehr möglich ist. Nun brauhc ich fürs Wohngeld aber den Nachweiß das ich Miete zahl, den ich ja nciht hab, weil es mir ohne Wohngeld eben nciht möglich ist zu bezahlen. Ich kann aber auch nciht jetzt 3 jahre lang jeden Monat 200 euro Schulden machen. Auch meine Oma kann es sich auf Dauer nciht leisten meine Miete für mich zu übernehmen.

Meine Frage ist also, wird die Wohngeldstelle das so akzeptieren? Oder wie schreib ich ihnen das, ohne dass sie mir dann sagen, ja wenn sie bisher keine Miete zahlen brauchen sie das in Zukunft ja auch nicht, also gibts auch nichts.

Es gefällt mir auch nicht, dass ich auf das Geld des Staates angewiesen bin. Aber ohne reicht es einfach nciht. Dann würde mir nur bleiben, die Ausbildung abzubrechen. Dann wäre ich wieder Arbeitslos. Das will ich ja gar nicht. Zumal mir ja die Übernahme nach Ausbildungsende schon sicher wäre.

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Wer keine Miete bezahlt, kann auch kein Wohngeld beanspruchen. Wohngeld ist ein Zuschuss und daher nur zu zahlen, wenn es auch etwas zu bezuschussen gibt. Das ist bei dir nicht der Fall. Es ist auch nicht absehbar, daß Du die Schulden bald zurückzahlen kannst, denn das Wohngeld ist nicht identisch mit der Höhe der Miete. Damit ist zu erwarten, daß Du auch bei Wohngeldbezug nicht in der Lage sein dürftest, die Miete (geschweige denn die Schulden) zu zahlen.

Ganz abgesehen davon dürftest Du bei Einnahmen von 400 € bei einer Miete von 200 € kaum Wohngeld bekommen.

Die Aussage, daß Du als letzte Möglichkeit ALG II beantragen kannst, ist Wunschdenken. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

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Du kannst nicht BaföG und BAB gleichzeitig beziehen. Insofern stellt sich nicht die Frage des Zuverdienstes bei dem BAB.

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Welche Unterlagen darf das Jobcenter anfordern?

Liebe Gemeinde,

langsam aber sicher zweifel ich an meinem gesunden Menschverstand.

Fallkurzbeschreibung:

Bekannte von mir (Korenaerin, alleinerziehend, zwei Kinder (14 + 17 J.) erhält bis 31.12.11 aufstockende Leistungen vom Amt, da sie als Friseurin nicht genug verdient (Monatsnettogehalt 745 € - ein Witz, aber anderes Thema)

Soweit so gut.

Ab 1.01.12 beginnt sie eine Meisterausbildung bei der IHK. Alles Eigeniniziative.

Keinerlei Unterstützung vom Jobcenter. Kämpft sich durch den Antrag des Meisterbafög usw. Erhält diesen auch ... Meisterprüfung besteht sie nach Nachprüfung.

Nun will sie sich zum 01.08.12 mit eigenem Salon selbständig machen.


Achtung: Sie will kein Gründungs- oder Einstiegsgeld beantragen !!!

Defakto wird Ihre Hartz IV - Karriere also zum 31.07.12 enden.


Nun besteht das Jobcenter aber unter Sanktionsandrohung darauf, folgende Unterlagen mit 9-Tagesfrist zu erhalten:

  • Sozialversicherungsabmeldungsbescheinigung des Vorarbeitgebers (angefordert)
  • Einkommensschätzung (Formular EKS) für 4 Monate (Aug - Nov. 12) (abgegeben)
  • Bafög-Unterlagen und Kontoauszüge (bereits 2 x abgegeben)
  • Meisterbriefurkunde (kommt erst in ein paar Wochen - Teilnahmebescheinigung abge.)
  • Gewerbeanmeldung (Anmeldung erst nach dem 01.08.12 möglich)
  • Mietvertrag für die Salonräumlichkeiten (wofür, warum, weshalb?)
  • Versicherungspolice für die Betriebshaftpflicht (wofür, warum, welshalb?)

Nachdem auch dem Amt bekannt ist, dass sie kein Gründungs- oder Einstiegsgeld beantragen will und die Ertragsprognose so ist, dass man davon ausgehen kann, dass sie eine tragfähige Existenz hat, von der die Bedarfsgemeinschaft leben kann, erscheint es mir absolut willkürlich und unsinnig Unterlagen herbeizuschaffen, die lediglich dann relevant wären, wenn sie weiterhin aufstockende Leistungen erhalten will. Dies ist aber definitiv nicht der Fall - und das Amt weiß das!

Wie soll man also reagieren?

Mal ein nettes Schreiben an den Amtsleiter senden und fragen ob die zuständige Sachbearbeiterin noch alle Latten am Zaun hat? ...;-)

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Hallo,

irgendwie sind Deine Angaben widersprüchlich. Nach Deinen Worten hat sie bis 31.12.11 ALG II erhalten. Gleichzeitig schreibst Du aber, daß die "ALG-II-Karriere" zum 31.07.12 enden wird. Warum erst dann? Hat sie (oder haben ihre Kinder) auch nach dem 31.12.11 Leistungen vom Jobcenter erhalten? Wie hat sie denn den Lebensunterhalt der Kinder abgesichert - das Meister-BaföG ist dafür kaum geeignet bzw. reicht maximal für den Lebensunterhalt des Auszubildenden.

Gruß!

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Es handelt sich um normalen Unterhalt,der angerechnet wird.

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Ein Wohngeldanspruch dürfte ebensowenig wie ein Anspruch auf Grundsicherung vorhanden sein.

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Dein Opa leistet freiwilligen Unterhalt, der als Einkommen angerechnet wird.

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