Hallo,
sofern ein Wohngeldanspruch vorhanden ist, wird rückwirkend zum Monat der Antragstellung nachgezahlt.
Mietschulden können dazu führen, daß ein Wohngeldantrag abgelehnt wird, auch wenn sonst alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gruß!
Hallo,
sofern ein Wohngeldanspruch vorhanden ist, wird rückwirkend zum Monat der Antragstellung nachgezahlt.
Mietschulden können dazu führen, daß ein Wohngeldantrag abgelehnt wird, auch wenn sonst alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gruß!
Bei dem Wohngeld darf der Antragsteller 60.000 € Vermögen haben, jedes weiteres Haushaltsmitglied weitere 30.000 €. Die Wohnfläche spielt hier eine sehr untergeordnete Rolle, ist also nicht ausschlaggebend für einen Anspruch.
ALG II und Bafög sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Wohngeld ein Zuschuß zur Miete. Was aber hat die Miete mit den Rundfunkgebühren zu tun?
Drei Antworten - und alle drei Antworten am Thema vorbei :-(
Es geht in der Frage nicht um Wohngeld, sondern um die Kosten der Unterkunft bei Bezug von Grundsicherung. Und das ist schon ein gewaltiger Unterschied zum Wohngeld. Aber naja - lieber schnell antworten als nachdenken :-(
Die Frage an sich kann kaum im Internet beantwortet werden. Es spielen hier etliche Aspekte rein, die ohne Kenntnis der konkreten Bedingungen (also z.B. den Einnahmen der Mutter, der vorgesehenen und der ortsüblichen Miete, der Unterhaltspflicht auch der Kinder gegenüber den Eltern und und und...) kaum beurteilt werden können.
Insofern sollte ein Beratungsgespräch bei dem zuständigen Grundsicherungsamt schon mal Klarheit bringen. Alternativ kann man die Sozialhotline (www.sozial-hotline.de) anrufen, die nach meiner Erfahrung weiter beraten können.
Vergiß die von Dir angestrebten 25% BK - 1. würden Dir niemals vom Wohngeldamt anerkannt werden und würden 2. bei einer Anerkennung dazu führen, daß Du mangels ausreichenden Einnahmen keinen Anspruch auf Wohngeld hast. Wobei ein Wohngeldanspruch schon ohne die BK fraglich sein dürfte.
Die Forderung des Wohngeldamtes nach der Meldung als "arbeitsuchend" ist durchaus berechtigt und rechtens. Weigerst Du Dich, kann ein Wohngeldanspruch abgelehnt werden.
Was die gesundheitlichen Probleme betrifft, scheint mir hier irgendwie ein Widerspruch vorhanden sein: Du schaffst ein 400-€-Job, aber kein Teilzeitjob? Klingt nicht sehr plausibel. Im übrigen kannst du Deine gesundheitlichen Probleme bei dem Arbeitsamt durchaus angeben, mußt aber ggf. mit eine amtsärztlichen Untersuchung rechnen.
Prinzipiell ist bei einer Erwerbsminderungsrente auch der Bezug von Wohngeld möglich, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Seltsame Antworten auf die Frage, wo man eventuelle Leistungen beantragen kann. Bis auf die Antwort von rentenfrau, die als einzige inhaltlich richtig ist, wird immer was von "Grundsicherung" geschwafelt. Grundsicherung umfaßt erst mal alles, also Sozialhilfe, Grundsicherungsleistungen bei Rentenbezug, aber auch ALG II und ist somit nicht gerade als Antwort auf die Frage nach den Zuständigkeit sinnvoll. Wenn aber mit "Grundsicherung" in den Antworten die Grundsicherungsleistung bei Rentenbezug gemeint ist, dann ist dies ebenfalls nicht richtig.
Eigentlich hätte die Antwort von all den Beantwortern eine Frage sein müssen: handelt es sich um eine befristete oder eine unbefristete EM-Rente bei der Frau, denn davon ist die Frage nach Zuständigkeit auch abhängig. Auch wäre nachzufragen, was mit "vorzeitige Rente wegen Schwerbehinderung" gemeint ist. Ohne Kenntnis darüber kann unmöglich festgestellt werden, ob und welche Leistung hier denkbar wären.
Die nächste Frage wäre die nach der Höhe der beiden Renten, der Höhe der Warm- und Kaltmiete sowie nach dem offensichtlich gezahlten Unterhaltshöhe und der evtl.. Titulierung des Anspruches..
Und erst dann, liebe "Experten" erst dann kann man konkret sagen, ob jemanden etwas zusteht und welches Amt ggf. zuständig ist. So aber sind eure Antworten nur Vermutungen und Spekulationen, die nicht wirklich weiterhelfen.
Deine Frage läßt sich mangels Angaben zur (Warm-)Miete und zum Bruttoeinkommen nicht beantworten.
Zwar ist das möglich, aber an Deiner Stelle würde ich mich um die sog. Mietbeihilfe kümmern. Abhängig von Deinem Mietanteil könnte diese wesentlich höher als das Wohngeld für Dich sein. Deine Eltern können dann immer noch Wohngeld beantragen, allerdings dann nicht mehr für Dich mit.
Wohngeld ist ein Zuschuß zur Miete. Ohne Miete kein Zuschuß.
Mit Deinem derzeitigen Einkommen besteht kein Wohngeldanspruch. Ansonsten gilt natürlich auch das Einkommen aus einem Saisonjob als Einnahmen bei dem Wohngeld.
Was Du mit Deinem letzten Absatz aussagen willst, erschließt sich mir nciht ganz.
Regelmäßige "Zuwendungen" nennt man Unterhalt, welcher durchaus bei dem Wohngeld als Einnahme gewertet wird. Dabei ist es unerheblich, ob jemand zu diesem Unterhalt verpflichtet ist oder nicht.
Die elterlichen Zahlungen nennt man Unterhalt und sind stinknormales Einkommen bei dem Wohngeld. Ob das Mindesteinkommen erreicht wird kann kaum eingeschätzt werden, da Du absolut nichts zur Miete und zum Alter von Dir schreibst.
Wer keine Miete bezahlt, kann auch kein Wohngeld beanspruchen. Wohngeld ist ein Zuschuss und daher nur zu zahlen, wenn es auch etwas zu bezuschussen gibt. Das ist bei dir nicht der Fall. Es ist auch nicht absehbar, daß Du die Schulden bald zurückzahlen kannst, denn das Wohngeld ist nicht identisch mit der Höhe der Miete. Damit ist zu erwarten, daß Du auch bei Wohngeldbezug nicht in der Lage sein dürftest, die Miete (geschweige denn die Schulden) zu zahlen.
Ganz abgesehen davon dürftest Du bei Einnahmen von 400 € bei einer Miete von 200 € kaum Wohngeld bekommen.
Die Aussage, daß Du als letzte Möglichkeit ALG II beantragen kannst, ist Wunschdenken. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Du kannst nicht BaföG und BAB gleichzeitig beziehen. Insofern stellt sich nicht die Frage des Zuverdienstes bei dem BAB.
Hallo,
irgendwie sind Deine Angaben widersprüchlich. Nach Deinen Worten hat sie bis 31.12.11 ALG II erhalten. Gleichzeitig schreibst Du aber, daß die "ALG-II-Karriere" zum 31.07.12 enden wird. Warum erst dann? Hat sie (oder haben ihre Kinder) auch nach dem 31.12.11 Leistungen vom Jobcenter erhalten? Wie hat sie denn den Lebensunterhalt der Kinder abgesichert - das Meister-BaföG ist dafür kaum geeignet bzw. reicht maximal für den Lebensunterhalt des Auszubildenden.
Gruß!
Es handelt sich um normalen Unterhalt,der angerechnet wird.
Ein Wohngeldanspruch dürfte ebensowenig wie ein Anspruch auf Grundsicherung vorhanden sein.
Dein Opa leistet freiwilligen Unterhalt, der als Einkommen angerechnet wird.