Du musst Dich zuallerst fragen:
Wie ermittle ich bzw. die Firma, für die ich buche den Gewinn? Nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach § 5 EStG bzw. § 4 Abs. 1 EStG.
Sollte die Antwort auf zweiteres, also den Betriebvermögensvergleich als Gewinnermittlung, sein, erst dann, kommt der voreilige wfwbinder ins Spiel. In diesem Fall hätte er richtig gelegen. Im anderen Falle aber womöglich Millionenschaden verursacht!