Du musst Dich zuallerst fragen:

Wie ermittle ich bzw. die Firma, für die ich buche den Gewinn? Nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach § 5 EStG bzw. § 4 Abs. 1 EStG.

Sollte die Antwort auf zweiteres, also den Betriebvermögensvergleich als Gewinnermittlung, sein, erst dann, kommt der voreilige wfwbinder ins Spiel. In diesem Fall hätte er richtig gelegen. Im anderen Falle aber womöglich Millionenschaden verursacht!

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Private Zahlungen übers Geschäftskonto laufen lassen --> Privatentnahme, wirkt sich zwar auf das Eigenkapital, nicht aber auf den Gewinn und somit auch nicht auf die Steuerlast aus.

Betriebsausgaben (z.B. gesetzlich soziale Aufwendungen für seine Arbeitnehmer, sprich AG-Anteil zur Sozialversicherung) übers Privatkonto oder Privat-Geldbeutel laufen lassen ---> Privateinlage, verändert Eigenkapital, aber nicht den Gewinn aus!

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Hab grad mal nachgelesen, eine Hintertür ergibt sich durch den § 230 AO. Man kann die Stromkosten in diesem Fall von der Stromsteuer als Werbungskosten absetzen, wenn der Rohrbruch während der Arbeit oder bei der Vorbereitung auf die Arbeit eingesetzt hat.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 gibt es ja dafür extra die Anlage Robru. Müsste Zeile 14 oder 15 sein, dort die Stromkosten einfach eintragen.

Viel Erfolg!

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Freibetrag 750,00 Euro, Werbungskosten-Pauschbetrag 51,00 Euro (oder höherer, nachgewiesene Werbungskosten)

= 801,00 Euro

richtig, daran hat sich zum Vorjahr nichts geändert!

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Du musst das komplette Jahr angeben. vom 1.1. bis 31.12.

;-)

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Umsatzsteuer und "Werbungskosten" in einem Bescheid? Ich glaube du bringst da 2 verschiedene Steuerarten unter einen Hut. Bei der Umsatzsteuer sieht die Berechnung so aus:

vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge minus gezahlte Vorsteuer = Umsatzsteuerzahllast

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