Das hängt davon ab, ob du unterhaltsverpflichtet bist oder nicht. Matrix hat schon die einschlägigen Bestimmungen genannt. Lies dort nach; sie sind leicht zu verstehen, nur umfangreich in der Ausführung.
Er kann keine Verrechnung mit dem Arbeitslohn vornehmen, soweit er damit den pfändbaren Teil des Lohns unterschreitet. Der muss dir immer ausgezahlt werden. Darüber kann der aufrechnen wie er will, vorausgesetzt er hat eine berechtigte Gegenforderung.
Ich würde in deinem Fall die Kinder alle noch beim Namen benennen, die dann eure Schlusserben werden. Denn eigentlich ist ja das Kind deines Mannes nur mit ihm verwandt und es könnte dich nicht mehr beerben, wenn du Schlusserbe würdest, ohne dass ihr eine entsprechende Klarstellung im Testament (Berliner Testamtent) vorgenommen hättet.
Ich würde ebenfalls die Ruhestörung zunächst anzeigen, bevor ich mindere. Aber so viel ich weiß, braucht die Minderung nicht vorher angedroht werden. In deinem Fall bist du aber auf der sicheren Seite
Nein, von allein geht es nicht weiter. Sie muss jetzt den Anspruch ordentlich schriftlich gegenüber dem Gericht begründen und sollte das lieber einem Rechtsanwalt überlassen. Außerdem muss sie weitere Kosten an das Gericht zahlen.
Zunächst einmal bekommt die Freundin sicherlich sofort das Sorgerecht von ihrem verstorbenen Mann übertragen, das somit auch das Vermögensrecht beinhaltet. Hierüber muss sie allerdings ein Bestandsverzeichnig führen, weil es um ererbtes Vermögen des Kindes geht. Insofern unterliegt sie der Aufsicht des Familiengerichts.
Mit Sicherheit kann der Schuldner dann die Löschung sofort beantragen. Der ehemalige Gläubiger muss die Löschungsbewilligung sofort erteilen.
Man könnte bei ihr an ein Vorkaufsrecht denken, das ihr der Freund einräumen kann, ohne dass er sich etwas vergibt. Es gibt natürlich auch die Möglichkeit, dass er ihr gleich von vorn herein das hälftige Miteigentum einräumt. Aber das wird er wohl nicht tun. Daher meine ich, dass die 1. Variante die Beste ist.
Bitte besehe deine Police. Wenn dort ein entsprechender Arbeitsrechtsschutz vereinbart ist, sehe ich keine Hindernisse mehr. Eine gesonderte Versicherung abzuschließen wird nichts mehr helfen, da mit ihr rückliegende Fälle nicht erfasst werden können.
Es ist wohl Querkopf Recht zu geben. Eine Verjährung wird durch Abschlagszahlung nur unterbrochen, wenn die Forderung noch nicht verjährt ist. Das ist bei dir nicht der Fall. Notfalls könnte man aber durch die weitere Zahlung einen Verzicht auf die Verjährungseinrede sehen.
Wenn Schulden nicht bezahlt werden, ist dies nicht strafbar. Wenn aber der Gläubiger von deiner Rückkehr Kenntnis erhällt, wird er möglicherweise über deinen Aufenthaltsort eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einleiten oder zu dir einen Gerichtsvollzieher schicken. Außerdem kommt es darauf an, wo du hingewandert bist. Denn es gibt Vollstreckungen in anderen Ländern, die ohne weiteres gehen in der EU und im Übrigen bei den Ländern, mit denen Deutschland entsprechende zwischenstaatliche Abkommen hat. Hierbei geht es insbesondere um Unterhaltsschulden.
Nach meinem Wissen nach, was über 3 Monate hinausgeht, nicht. Für diese Zeit gibt es keine Anrechnung mehr.
Nein, wie TopJob schon richtig sagte. Aber der Mieterschutzbund hat eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und für ihn und also mit dieser Rechtsschutzversicherung arbeiten Rechtsanwälte. Du bekommst also über deine Mitgliedschaft beim Mieterschutzbund auch kostenfrei dessen Rechtsanwalt im Streitfall vor Gericht.
Ich würde nicht zahlen. Und zahlen braucht dein Freund wohl auch nicht. Denn der Vertrag ist nichtig und eine übliche Vergütung gibt es nicht für Steuerleistung, die der dafür nur zuständige Berater nicht erbringt.
Du musst das dem Nachlassgericht anzeigen. Dann wird dieses von Amts wegen tätig. Es zieht den Erbschein ein, wenn es nach eigenen Ermittlungen ihn ebenfalls für unrichtig hält.
Der Mangel muss schon in einem ursächilchen Zusammenhang mit der Arbeit des Unternehmers liegen. Ansonsten geht da gar nichts. Der Unternehmer kann also die Nacherfüllung mit Sicherheit verweigern.
Ja, wenn ich dazu als Pflichtteilsberechtigter aufgefordert werde, muss ich mich über die Annahme des Vermächtnisses erklären. Ich muss mich gegenüber dem Erben erklären, der ja die Vermächtniserfüllung schuldet. Er kann mich zu dieser Erklärung auffordern. Wenn ich mich nicht erkläre, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, und ich könnte dann auch den Pflichtteil verlangen. Lies § 2307 BGB. Dort steht das alles.
Dafür ist wohl entscheidend, was für ein Kustwerk in Auftrag gegeben wird. Wenn es sich um eine Skulptur oder ein Gemälde handelt, wird man wohl einen Werkvertrag annehmen, bei schriftstellerischer Arbeit oder künstlerischer Darbietung einen Dienstvertrag.
Ja, der Makler haftet für die Falschberatung. Es muss allerdings auch klargestellt sein, dass deine Schwester ansonsten den Kauf über den Makler nicht getätigt hätte oder wenigstens nicht zu den genannten Bedingungen, was aus deiner Frage nicht ganz hervorgeht, aber davon wohl auszugehen ist.
Ja, ich sehe das ebenso wie wfwbinder. Das Darlehen kam allein dem Mann zugute. Daher muss er auch im Innenverhältnis für die Rückzahlung allein aufkommen. Es besteht daher ein voller Erstattungsanspruch der Frau.