Reisekosten können Sie als Werbungskosten absetzen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hat eine Reise auch private Gründe, werden sie oft nicht anerkannt. Machen Sie sich in solchen Fällen die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zunutze!

Wenn Reisekosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) oder,„Mischkosten können aufgeteilt werden( Aufteilungsverbot gekippt!“). Diese Kosten können jetzt grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Möglich macht es die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Maßstab für diese Aufteilung sind vor allem die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Eine Aufteilung ist aber nur möglich, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind und die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge überhaupt objektiv voneinander abgegrenzt werden können. „Las-Vegas-Urteil“ ermöglicht Kostenaufteilung In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof erstmals die Aufteilung von Reisekosten in einen beruflichen und einen privaten Teil akzeptiert. Damit distanzierten sich die Richter vom bis dahin geltenden strikten Abzugsverbot für gemischt veranlasste Kosten und ließen einen teilweisen Werbungskostenabzug zu (BFH, Beschluss vom 21.9.2009, Az. 1 GrS 1/06). Den Richterspruch erstritt ein Programmierer. Er konnte seine Flugkosten für einen IT-Messebesuch in Las Vegas trotz einiger privat verbrachter Urlaubstage teilweise als Werbungskosten abziehen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG; BMF-Schreiben v. 6.7.2010 - IV C 3 - S 2227/07/10003, BStBl 2010 I S. 614

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wie wfwbinder bereits erwähnt hat, hängt es vom Zweck ab, für welchen die Schätzung benötigt wird. Falls die Immobilie für eine Darlehensicherung geschätzt werden müsste und das Darlehen im Zusammenhang mit Einkünften steht, würde ich diese Schätzung sofort als Werbungskosten bzw. Betriebsaussgaben abziehen.

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Wenn du als natürliche Person mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Belgien erzielst; dann gehören die Einkünfte aus deiner selbständiger Tätigkeit in Deutschland zu den Einkünften nach § 18 EStG. Die Besteuerung erfolgt nur dann in Belgien, wenn du dort deine Tätigkeit unter Benutzung einer dir dort regelmäßig zur Verfügung stehenden festen Einrichtung ausübt.z.B das Büro In diesem Fall stellt Deutschland die Einkünfte frei unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes und steuerpflicht in Belegien.

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