Hallo Dodochen,
es reicht völlig, dies genau so schriftlich niederzulegen und beide unterschreiben.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo Dodochen,
es reicht völlig, dies genau so schriftlich niederzulegen und beide unterschreiben.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo Knorz,
bei einer bereits bestehenden Gewerbeanmeldung sehe ich im ersten Schritt keine Ordnungswidrigkeit, wenn ein Onlineshop zusätzlich betrieben wird. Wichtig ist, dass die Steuern abgeführt werden. Stellt sich nach einiger Zeit heraus, dass die Aufträge im Onlineshop steigen, sollte die Ergänzung der Gewerbeanmeldung um die entsprechenden Kategorien erweitert werden.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo Kanot,
ja!
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Moin Bondorf,
ja, das ist zulässig und kommt sogar recht häufig vor. Und es rechnet sich auch, wenn die Rente hoch genug ist und die Bilanzierungs- und sonstigen Kosten übersteigt.
Die Ehefrau oder ein Dritter muß nicht mal 450,- € bekommen. Da der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers unabhängig ist von der organschaftlichen Bestellung, bedarf es weder eines Anstellungsvertrages, noch eines Gehaltes, sondern lediglich der notariellen und im Handelsregister eingetragenen Bestellung. Und auch das kommt häufig vor.
Verstirbt der Mann, so gehen die Anteile an der GmbH auf seine Erben über. Dann endet zwar die Rentenzahlung, aber das Geld bleibt in der Gesellschaft. Der oder die Erben müssen dann nur die Gesellschaft liquidieren (keinen Schreck kriegen, das ist das, was Sie mit „schließen“ meinen und hat mit Insolvenz o.ä. nichts zu tun) und sich den Überschuß auszahlen.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Moin TollerMensch123,
zu 1. Firmenlastschriften sind nicht nötig - es genügen SEPA-Lastschriften, die auch so von Ihnen genehmigt werden sollten
zu 2. Grundfreibetrag 2020 beträgt 9.408,- €. Danach richtet sich das nach den persönlichen Verhältnissen. Kann ja sein, dass noch Behindertenpauschbeträge oder ähnliches eine Rolle spielen oder ein Ehegattensplitting oder oder…
zu 3. ...Auszahlen bzw. Privatkonto..: ja! ...für Firmenausgaben...: nein, aber vergessen Sie notwendige Rücklagen nicht.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo Herr Hempel,
vor der Löschung im Handelsregister müssen derlei Ansprüche noch bedient werden, danach nur noch, falls diese Ansprüche vorsätzlich oder fahrlässig nicht erkannt wurden.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo ProfessorHu,
Geschäftskontenvergleiche werden hier https://www.fuer-gruender.de/kapital/fremdkapital/hausbank/geschaeftskonto/vergleich/ angeboten und aus unserem Netzwerk kamen folgende Empfehlungen für
Ob hier auch Bargeld am Automaten eingezahlt werden kann, ist uns nicht bekannt.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo Andrea295,
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo Mawel,
das hängt davon ab, was Sie mit dem Käufer vereinbaren und ob es sich um Überschüsse handelt. Ganz grundsätzlich sollte jedoch das Geld, was für den lfd. Betrieb benötigt wird, nicht entnommen oder ausgeschüttet, sondern eine anderweitige Regelung mit dem Käufer gefunden werden.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo Macor,
da das Gesetz jede Übernahme der Geschäftsführung mit einer Haftung als Geschäftsführer belegt, also auch Leute als Geschäftsführer haften, die weder so im Handelsregister eingetragen sind noch sich überhaupt Geschäftsführer nennen, können sie sich nennen, wie sie wollen. Sobald sie die Geschäftsführung übernehmen, haften sie.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo,
nein - leider gibt es noch immer nichts Neues. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. hat auf ihrer Seite u.a. diesen Text dazu veröffentlicht: "Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass zum 01.10.2020 die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre verkürzt wird. Darüber hinaus hat der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur sukzessiven Verkürzung der Laufzeit bei bereits beantragten Verfahren im Zeitraum ab 17.12.2019 vorgesehen. Das Gesetz ist aktuell in der parlamentarischen Beratung. Der Rechtsausschuss hat am 30.09.2020 eine Anhörung zu diesem Gesetz durchgeführt. Die eingeladenen Experten haben einstimmig den Gesetzesentwurf in zentralen Punkten kritisiert. Die AG SBV hat den Regierungsentwurf gleichfalls massiv kritisiert (siehe Stellungnahme vom 12.08.2020).
Das eingebrachte Gesetz ist derzeit noch nicht verabschiedet
Für die Fachpraxis stellt sich nun die Frage, wann mit einem Inkrafttreten zu rechnen ist und wie mit den Fällen in der Beratung umgegangen werden soll. Die AG SBV informiert Sie über die aktuellen Entwicklungen, soweit sie ihr bekannt sind....."
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo Bella1979,
ja, eine Sanierung mit Erfolgsgarantie trotz Insolvenz ist möglich - vor der Anmeldung des Gewerbes ist allerdings einiges zu beachten: für die Vielzahl der Varianten gibt es verschiedene Optionen und Gestaltungsmöglichkeiten. Auch muss ggf. der Insolvenzverwalter entsprechend informiert und je nach Gewerbe um Freigabe gebeten werden. Also ja: das Gewerbe darf angemeldet werden.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo 0negativ,
die endgültige Beitragshöhe richtet sich tatsächlich nach dem Jahreseinkommen sowie der Anzahl der Beitragsmonate. Ggf. wäre zu prüfen, ob die Gewerbeanmeldung aufgrund der geringen zu erwartenden Umsätze nicht besser auf das nächste Jahr verschoben werden kann.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo,
da dieses geliehene Fahrzeug nicht zum Bestand des Unternehmens gehört, keinerlei Abschreibung stattfindet und es sich um ein Fremdfahrzeug handelt. sollte hierfür eine Vereinbarung aufgesetzt werden, dass das Fahrzeug kostenlos genutzt werden darf/kann.
Somit werden Kosten wie Benzin, Reparaturen sowie sämtliche weitere das Fahrzeug betreffenden Kosten über Fremdfahrzeugkosten gebucht.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo Nadine,
das ist künstlerisch selbständige Tätigkeit. Genehmigung des Arbeitgebers, 450,-€-Vertrag oder Gewerbeanmeldung ist alles nicht erforderlich.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Gehaltsextras als Alternative
Immer weniger Netto vom Brutto kennt wohl jeder beim Blick auf seine monatliche Lohnabrechnung.
Durch verschiedene Bausteine kann man eine Erhöhung des Nettolohns erreichen, die vom Gesetzgeber durch Steuer- und/oder Sozialversicherungsfreiheit gefördert werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie zusätzlich zum vereinbarten Lohn/Gehalt gewährt werden.
Vorteil: Das Nettogehalt des Arbeitnehmers erhöht sich, die Lohnkosten für den Arbeitgeber werden dadurch gesenkt.
Nachteil: Durch die Optimierung werden die Abgaben an die Sozialversicherungen verringert und somit auch später die Ansprüche der jeweiligen Arbeitnehmer an die Sozialversicherungen.
Sinnvoll wäre es hier, Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge abzuschließen, wobei hier ein Teil des Gehaltes umgewandelt wird und somit die Ansprüche wieder kompensiert werden.
Durch die Coronapandemie sind viele Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit in finanzielle Schieflage geraten. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, besonders geforderte Arbeitnehmer mit einem Betrag von 1.500 € zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt steuerfrei zu unterstützen. Dieses gilt allerdings nur für die Zeit 01.03.2020 bis 31.12.2020. Diese können auch gezahlt werden, wenn im selben Zeitraum Kurzarbeitergeld gezahlt wurde. Arbeitgeber können anstelle eines Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld diese 1.500 € als Beihilfe zusätzlichen zur Abmilderung der Belastung durch die Krise zahlen, was auch in monatlichen Raten bis zur Ausschöpfung des Betrags passieren kann. Diese Beihilfe kann auch bei Teilzeitmitarbeitern sowie Mini-Jobbern geleistet werden.
Die Tatsache, dass im Falle Arbeitslosigkeit oder Krankheit durch die Optimierung Einschränkungen entstehen, müssen dem Arbeitnehmer bekannt sein. Am besten sollte dieses, sowie die Optimierungsvarianten im Arbeitsvertrag oder als Zusatzvereinbarung aufgenommen werden.
Optimierungsvarianten
Steuerfreier Sachbezug:
Unternehmen können auch 2020 ihren Mitarbeitern steuer- und sozialabgabenfrei den Sachbezug bis max. 44 Euro monatlich gewähren. Die Gewährung des 44 € Sachbezugs wird in §8 Abs. 2 Satz 11 EstG geregelt. Beispiele dafür sind Gutscheinkarten, Tankgutscheine und Einkaufsgutscheine. Sogar Lottoscheine sind möglich. Eine Barauszahlung des Sachbezuges ist nicht möglich.
Ein wichtiges Detail, um den der §8 EstG im November ergänzt wurde, ist die Orientierung an den Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtgesetz (ZAG).
Seit dem 01.01.2020 gelten Gutscheinkarten nur dann als Sachbezug, wenn ihre Einlösung regional, auf eine bestimmte Produktkategorie oder durch ein vertraglich angeschlossenes Akzeptanzpartnernetz beschränkt ist. (ZAG §2 Abs. 1 Nr. 10 a-c)
Geschenke:
Geschenke des Arbeitgebers sind steuerfrei, wenn sie maximal 60 € kosten.
Dabei handelt es sich um eine ereignisbezogene Freigrenze. Hierbei geht es ausschließlich um persönliche Anlässe, wie Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit oder Geburt des Kindes. Weihnachten und Namenstage gehören nicht dazu.
Internetpauschale:
Die monatlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Internetnutzung eines Arbeitnehmers kann bezuschusst werden. Die Höchstgrenze hierfür betragen 50 €.
Dieses sollte für das Lohnkonto schriftlich dokumentiert und vom Mitarbeiter unterschrieben werden. Alternativ dazu gehen auch Rechnungen oder Vertrag zum Nachweis der tatsächlichen Kosten.
Für die Gestattung von Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung ordnet § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG an, dass 25 % pauschale Lohnsteuer hierauf zu zahlen sind. Diese trägt allein der Arbeitgeber. Es gibt hier keinen Anteil des Arbeitsnehmers.
Handykosten:
Stellt der Arbeitgeber ein betriebliches Smartphone etc. zur Verfügung, bleibt die private Nutzung des Telefons trotz geldwertem Vorteil steuer- und beitragsfrei, solange das Telefon nicht dem Arbeitnehmer übereignet wird. Bereits die Zusage, dass der Arbeitnehmer das Telefon nach einer bestimmten Zeit kaufen kann, führt zum wirtschaftlichen Eigentum, sodass der Vorteil steuer- und beitragsfrei damit entfällt.
Nutzt ein Arbeitnehmer sein eigenes Telefon auch beruflich, kann der Arbeitgeber ihm die Kosten ersetzen. Dieses kann entweder über die Einzelverbindungsnachweise geschehen, oder pauschal 20% des tatsächlichen Rechnungsbetrags maximal 20 € steuer- und beitragsfrei ersetzt werden.
Mankogelder:
Mitarbeiter, die an einer Barkasse arbeiten und Fehlbeträge auf eigene Kosten ausgleichen müssen, erhalten für diesen Zweck ein Mankogeld, welches bis zu einer Höhe von 16 € pro Monat steuerfrei ist. Für eine entsprechende Vertragsgestaltung sprechen Sie uns gerne an!
Fahrtkostenzuschüsse:
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für die einfache Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte pauschal 0,30 € pro Kilometer und Arbeitstag erstatten. Dafür hat der Arbeitgeber pauschal 15% Lohnsteuer zu zahlen.
Jobticket:
Durch das Jahressteuergesetz 2019 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Kosten des Jobtickets mit 25% pauschal zu versteuern, wenn es zusätzlich zum Gehalt bezahlt wird. Es unterliegt nicht mehr der 44 € Freigrenze und kann vom Arbeitgeber voll übernommen werden.
Erholungsbeihilfe:
Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige finanzielle Zuwendung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewähren kann. Dabei handelt es sich um einen reinen Zuschuss zu Erholungskosten, der entweder in bar (Zuschuss pauschal 25% vom Arbeitgeber zu versteuern) ausgezahlt werden kann oder als Sachbezug z.B. eine Hotelbuchung im Wellnesshotel.
Die Erholungsbeihilfe kann darüber hinaus auch auf den Ehepartner sowie Kinder erweitert werden.
Die Höchstgrenzen hierfür sind für den Arbeitnehmer 156 €, den Ehepartner 104 € und pro Kind 52 €
Diese Beträge dürfen nur einmal im Jahr in Anspruch genommen werden und müssen per Quittungen/Belege nachgewiesen werden. Die Beträge dürfen keine geringeren Beträge ausweisen als die tatsächliche Beihilfe.
Um die Erholungshilfe für den Arbeitnehmer steuerfrei auszuzahlen ist Voraussetzung, dass die Beihilfe innerhalb 3 Monaten vor oder nach dem Erholungsurlaub gezahlt werden muss. Dabei ist unerheblich, wie lange der Urlaub dauert.
Unter den Sachbezug fallen Buchungen für Reisen aller Art, Kur, Ausflüge, Wellnessbehandlungen (Massagen, Sauna etc.) Hotelaufenthalte, Zoo und Freizeitparks.
Kinderbetreuungskosten:Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Mitarbeiters in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG).
Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Mitarbeiters in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG).
Garagengeld:
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer maximal die Kosten für das Unterstellen des Dienstwagens in einer vom Arbeitnehmer angemieteten Garage, führt dies zu steuerfreiem Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 2. Alternative EStG; H 3.50 LStR 2008).
Wird die Privatnutzung nach der „Ein-Prozent-Regelung“ erfasst, ist für das Überlassen der Garage an den Arbeitnehmer kein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen.
Arbeitskleidung:
Arbeitskleidung soweit man sie nicht privat tragen kann, ist erstattungsfähig.
Schutzkleidung, darunter versteht man alle Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände, die vor durch die berufliche Tätigkeit drohenden Gefahren schützen sollen.
Arbeitskleidung ist spezielle Schutzausausrüstung ebenso wie spezielle Berufskleidung.
Dienstkleidung sind entweder Uniformen oder Kleidungsstücke die durch Logo oder Schriftzug (gedruckt oder gestickt) die Zugehörigkeit zum Unternehmen sichtbar machen.
Gesundheitsförderung:
Der Zuschuss des Arbeitgebers kann nach § 3 Nr. 34 EStG als gesundheitsfördernde Maßnahme bis zu 500 EUR jährlich steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, wenn dieser zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt wird.
Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die sog. Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V und für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V.
Was genau alles hierunter fällt, steht im Leitfaden „Prävention“. Dort haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Handlungsfelder und Qualitätskriterien für Gesundheitskurse und betriebliche Gesundheitsförderung aufgestellt. Dazu gehören folgende Bereiche:
Bewegungsgewohnheiten/arbeitsbedingte körperliche Belastungen;
Ernährung/Betriebsverpflegung;
Stressbewältigung/Entspannung/psychosoziale Belastungen;
Suchtmittelkonsum (z.B. Förderung des Nichtrauchens).
Angebote von Fitnessstudios müssen von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft werden.
Steuerbefreit sind nicht nur unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers, sondern auch Zuschüsse des Arbeitgebers für extern durchgeführte Maßnahmen. Fördert der Arbeitgeber diese Kurse, muss ihm eine Rechnung vorgelegt werden.
Personalrabatt:
Wird der Sachbezug nicht pauschal durch den Arbeitgeber versteuert, so ist er bis zur Höhe des Rabattfreibetrages von € 1.080 jährlich steuer- und beitragsfrei (vgl. § 8 Abs. 3 EStG). Die Bewertung erfolgt dann über § 8 Abs.3 EStG, wonach ausschließlich 96% des vom Endverbraucher an den Arbeitgeber gezahlten Endpreis abzüglich gewährter Nachlässe angesetzt werden.
Als Sachbezug (Gehaltsnebenleistungen) bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen oder geldwerte Vorteile, die den Empfänger bereichern. Für das Jahr 2020 wurde der Sachbezugswert auf 3,40 festgesetzt.
Essensmarken/Restaurantschecks:
Ein Essenszuschuss ist steuerfrei, wenn sein Wert den Betrag von 6,50 Euro im Jahr 2020 nicht übersteigt (Sachbezugswert von 3,40 Euro plus steuerfreier Arbeitgeberanteil von 3,10 Euro) und der Arbeitnehmer mindestens 3,40 Euro selber hinzuzahlt. Dieses darf nicht berechnet werden, wenn der Arbeitnehmer krank oder im Urlaub ist. Hierüber ist Nachweis zu führen.
Freie Verpflegung und Unterkunft:
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der Sachbezüge, der die Basis für die Beitragsberechnung bildet, bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV Folgendes: Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Beitragseinzugs den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert für jedes Kalenderjahr im Voraus fest. Damit soll erreicht werden, dass auch für diejenigen Versicherten, die an Stelle von Barlohn Sachbezüge erhalten, ein einkommensgemäßer Sozialversicherungsbeitrag entrichtet wird. Nur dadurch ist sichergestellt, dass diese Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles auch Leistungen aus der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erhalten, die ihrem Verdienst einschließlich etwaiger Sachbezüge entsprechen.
Darlehen
Ebenfalls eine Möglichkeit für den Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in dieser schweren Zeit zu helfen, wäre ein Darlehen bis 2.600 €. Allerdings darf, durch mehrere kleinere Darlehen an den Arbeitnehmer, der Betrag von 2.600 € nicht überschritten werden.
Diese daraus resultierenden Zinsvorteile unterliegen nicht der Lohnbesteuerung. Für diese Zinsersparnis greift die Sachbezugsfreigrenze von 44 €.
Belege müssen nur auf Verlangen beigebracht werden. Viele Gerichtsvollzieher sehen davon ab - Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel. Vorrangig ist die Auskunft und im Formular steht "...ggf. Belege beifügen".
Guten Tag Herr Günther,
bei der Vermögensauskunft, die zur Vorbereitung auf die Zwangsvollstreckung dient, müssen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über die EINKOMMENS- und Vermögensverhältnisse gemacht werden (§802c ZPO). Der Schuldner muss sein komplettes Vermögen offenlegen (deshalb der frühere Begriff "Offenbarungseid"). Hinweis: Jeder Schuldner kann beim Antreffen vor Ort ohne Begründung die sofortige Abgabe der Vermögensauskunft (VA) verweigern – dies macht allerdings nur Sinn, um sich Zeit für eine Gläubigerverhandlung zu verschaffen, oder andere Geldquellen anzuzapfen. Tut er dies, ist ein neuer VA-Termin zu bestimmen (im Büro des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners).
Wichtig: Kopie des Eintragungsanordnungsschreibens vom Gerichtsvollziehers anfordern, um erledigte Eintragungen bei Auskunfteien löschen zu lassen.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo Peter20,
die Kosten des Gerichtsvollziehers sind als Schadensersatz vom Vollstreckungsschuldner zu tragen und werden zugleich mit der Vollstreckung der Hauptforderung und anderen Nebenkosten vom Gerichtsvollzieher beigetrieben. Der Gerichtsvollzieher kann jedoch vom Gläubiger einen Vorschuss verlangen, wird diesen jedoch nach erfolgreicher Vollstreckung an den Gläubiger erstatten.
Viele Grüße
Forum Mercatorium
Hallo Azwat,
auch neben einer abhängigen Beschäftigung ist eine freiberufliche Tätigkeit möglich, sofern sie die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen der Angestelltentätigkeit nicht beeinträchtigt.
Sie können im Rahmen Ihrer Freizeit daher ruhig Aufträge als Freiberufler annehmen, ganz egal, wie die Befristungskontrollklage ausgeht.
Natürlich können Sie sich in auftragsfreien Zeiten auch arbeitslos melden, sollten dann aber der Arbeitsagentur gegenüber die aktuelle Situation darlegen.
Auch Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern sind zulässig, achten Sie dann jedoch darauf, das Sie den Beginn einer etwaig neuen Tätigkeit mit dem Beendigungstermin bzw. im Gewinnfall Ihrer Klage den Kündigungsfristen des alten Arbeitsverhältnisses abstimmen und vielleicht einen flexiblen Antrittstermin vereinbaren. Weitere Informationen finden Sie hier.