Hier ist auf jeden Fall angezeigt, dass der Vater eine Nachfolgeregelung für den Erbfall macht. Da gibt es besondere Eintrittsrechte, die mit dem Erbe nichts zu tun haben. Diese Nachfolgeklausel sollte dein Vater unbedingt ins Auge fassen. Ansonsten sollte die GmbH aufgelöst werden oder Insolvenz anmelden. Unternimmt er nichts, bleibt es natürlich beim gesetzlichen Erbrecht, sodass du auch den Anteil deines Vaters an der GmbH erbst. Du könntest dann freilich auch die Erbschaft ausschlagen. Aber hierbei ist eine Gesamtschau angezeigt. Du müsstest prüfen, ob das übrige Vermögen nicht doch die Schulden der GmbH übersteigt. Auch könntest du die Haftung auf den Nachlass beschränken.

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Das geht bestimmt, dass du deine Tochter als Miteigentümerin im Grundbuch eintragen lässt. Nur braucht es dazu sicherlich von dir eine notarielle Eintragungsbewilligung. Du musst also zuerst zum Notar. Ob dieser Vorgang mit Erbschafts- oder Schenkungssteuer verbunden ist, denke ich nicht, da es hier einen hohen Freibetrag gibt. Es kommt somit auf den Eigentumswert an, der auf dich übertragen wird.

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Die Gefahr der Geldübermittlung liegt beim Zahlenden bzw. Schuldner. Er muss das Geld dem Gläubiger auf seine Gefahr übermitteln. Wenn es bei der Gläubigerbank eingetroffen ist, dann geht die Verlustgefahr auf den Gläubiger über, nicht aber in deinem Fall. Der Schuldner muss nochmals zahlen.

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Du hast Recht. Die Unterhaltsschulden erlöschen mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten, falls sie da nicht rückständig und nicht fällig sind. Nur rückständiger und fälliger Unterhalt wird somit vererbt. Wenn aber ein Kind da ist, hat dieses auch ein Pflichtteilsrecht; nicht so aber die Lebensgefährtin des Verstorbenen. Aber das ist nicht mehr die Frage.

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Die Düsseldorfer Tabelle wird von allen Gerichten als die Mindestvorgabe beim Unterhalt anerkannt. Sie ist immer aufgegliedert nach dem Alter des Kindes und der Einkommensstufe des Unterhaltspflichtigen. Danach kannst du den gesetzlichen Bedarf genau ablesen. Dabei ist das Kindergeld zu berücksichtigen. Du kannst einen Aufschlag vornehmen, wenn das Kind nur ein Unterhaltsfplichtiger für deinen Ex darstellt. Aber nur in diesem Fall könntest du mehr verlangen. Wenn dein Ex sonst mehr zahlen will, dann ist es ja gut für dich. Er muss es aber nicht, sondern von Rechts wegen nur das, was die Düsseldorfer Tabelle genau vorgibt.

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Ich weiß das von meiner Freundin, die ihrerseits vom Anwalt schriftlich informiert worden ist. Danach ist der Drittschuldner verpflichtet gem. § 840 ZPO, also die Bank, die Erklärung binnen 2 Wochen von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses angerechnet dem Gläubiger zu erklären.

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