Was nun?

Das Einzige, was ich dazu sagen kann:

Geh zum Schalter und melde den Irrtum.

Wenn ich Geld unter diesen Umständen erhalte, ist es mir egal,zu wessen Lasten es geht - ob es die Bank oder ein kleiner Einzelhändler ist.

Das ist für mich eine Grundsatzentscheidung!

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Wenn er die Mieter vorher angemahnt hat und mit Fremdvergabe gedroht hat - ja:

Ist die Treppenhausreinigung nach dem Mietvertrag Mietersache, so sind vor einer Fremdvergabe der Reinigung die im Mietvertrag vorgegebenen Voraussetzungen einzuhalten, wie z.B. Abmahnung der unzulänglichen Reinigung und Androhung der Fremdvergabe (AG Hamburg39 a C 25/05, Urteil vom 8.2.2006, MieterJournal 2006, 37).

(http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-recht/recht_n-mietrecht-mietertipps-urteile.htm)

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Das ist zumutbar.

Sieh Dir dieses Urteil an:

Änderungskündigung: Arbeitsweg von 180 km ist zumutbar.

(http://www.bwr-media.de/themen/personal/kuendigung/03510_aenderungskuendigung--auch-ein-180-km-arbeitsweg-kann-zumutbar-sein.php).

180 km dürften 1 1/2 Stunden-Wegstrecke wohl entsprechen.

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Übernimmt ein Dritter, der nicht Erbe ist, die Kosten für die standesgemäße Beerdigung, so steht ihm gemäß § 1968 BGB ein Ersatzanspruch gegen die Erben zu. Erstattet die Bank dem Dritten die entstandenden Kosten, so erwirbt sie ihrerseits einen Anspruch gegen die Erben. Mit diesem Anspruch kann sie dann mit dem Anspruch der Erben aus dem Guthaben aufrechnen.

Die Beerdigungsrechnung kann auch dann beglichen werden, wenn noch keine rechtmäßige Legitimation vorliegt. Die Einreichung der Originalrechnung genügt in diesem Fall zur Legitimation und berechtigt die Bank, die Beerdigungskosten an den Bestatter zu überweisen, auch wenn keine Vollmacht vorliegt (Beerdigungskosten müssen bezahlt werden).

(http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?opid=1&fachgebietid=1&katid=4&artikelid=2)

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