Soviel ich noch weiß, ist das Zuflussprinzip entscheidend. Es kommt für die Versteuerung auf den Zufluss an. Da dieser in 2011 lag, ist die Einnahme auch in 2011 zu versteuern.
Beim Unterhalt sicherlich nicht. Etwas anderes gilt wohl beim Zugewinn, wenn die Zuwendung mit einer entsprechenden Bestimmung tatsächlich zugewendet wurde. Reine Schenkungen erfüllen diese Vorgabe aber sicher nicht.
Es kommt darauf an, ob es eine reine Gegenleistung darstellt und du dies beweisen könntest. Dann hätte der Mann eine Möglichkeit, das Klavier zu verlangen. Wenn es indes nur eine Schenkung ist, dann hätte diese schriftliche Bestätigung notariell beurkundet werden müssen, um wirksam zu sein. Ansonsten hilft dir die schriftliche Zusage nichts.
Das ist sicher sehr schwer, denn die richterliche Beweiswürdigung ist unangreifbar, außer es tun sich wirklich massive Fehler auf. Aber ich rate dir ebenfalls: gehe in die Berufung!
Dir bleibt nichts anderes übrig, als den neuen Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln und den dafür zuständigen Gerichtsvollzieher erneut beauftragen. Für deine Suche könnte weiter helfen eine entsprechende Anfrage beim Einwohnermeldeamt des bisherigen Wohnsitzes des Schuldners.
Es kommt darauf an, um was es für eine Miete geht. Geht es um Wohnraum, dann ist die Miete im Voraus zu zahlen. Geht es z. B. um ein Grundstück ist sie am Ende der Mietzeit bzw. eines Monats oder eines viertel Jahres zu zahlen, vgl. § 579 BGB.
Franzl hat schon richtig geantwortet. Die Einrede der Bürgschaft ist eine Sicherung für den Bürgen, damit dein Nachbarzuerst den tatsächlichen Schuldner in Anspruch nimmt und erst ergebnislos eine Vollstreckung versucht hat, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann.
Das geht nicht. Es liegt ein Insichgeschäft vor. Dafür brauchst du mit Sicherheit die Zustimmung des Betreuungsgerichts, das wohl zusätzlich noch einen Verfahrenspfleger einsetzen wird.
Nach meiner Ansicht tritt der Sohn an die Stelle der verstorbenen Mutter. Die Frau des Bruders ihrer verstorbenen Mutter hat kein Erbrecht, da sie lediglich verheiratet, aber nicht blutsverwand ist, was beim Erbrecht entscheidend ist.
Wenn du deine Forderung loswerden willst, musst du Käufer finden. Das wird schwer. Am ehesten kommt ein Inkassounternehmen in Frage, das dir aber dann die ganze Forderung abkaufen sollte. Da wird es erhebliche Abschläge für dich geben.
Meines Wissens nach besteht darauf kein Anrecht. Nur bei Notfällen ist das wohl anders. Es muss vereinbart werden oder die Fürsorge des Arbeitgebers gebietet eine solche Zahlung. Ob das in deinem Fall so ist, glaube ich eher nicht.
Ich würde zu der von dir erfragten Haftpflichtversicherung raten, zumal auch Schilder mit Verweis auf die Haftung der Eltern dich als Eigentümer nicht entlasten. Schließlich gibt es in der Nähe oft Kinder, die dort spielen.
Wenn du von Eigenanteil sprichst, zahlt dir wohl eine Versicherung die Autoreparatur. Wenn du darüber hinaus zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, kannst du nicht nur den Eigenanteil, sondern auch die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und damit absetzen.
Du kannst und darfst keine MwSt. ausweisen, weil du tatsächlich Kleinunternehmer bist. Also kann auch von dir der Rechnungsempfänger keinen solchen Ausweis verlangen. Die MwSt. ist für ihn in der Gesamtrechnung mit enthalten.
Natürlich können weitere Kündigungen seitens des Vermieters erfolgen. Sie erfolgen aber nur hilfweise, was zulässig ist, eben für den Fall, dass die vorhergehenden Kündigungen unwirksam sind. Als Mieter musst du jeder Kündigung im Räumungsrechtstreit widersprechen, damit nichts unbestritten im Raum verbleibt und damit eine Kündigung wirksam wäre.
Solche Zertifizierungen sind meines Wissens nach nicht erlaubt. Es gibt nur den Anwalt und den Fachanwalt, in deinem Fall den Fachanwalt für Familienrecht. Viele Anwälte machen aber auch Scheidungen bzw. Familienrecht, ohne eine Fachanwaltsbezeichnung zu haben. Sie haben hierauf ihren Schwerpunkt. Du brauchst sicherlich nicht weit in deiner unmittelbaren Umgebung zu suchen, um dort einen dir passenden Anwalt zu finden. Wenn ein Anwalt keine Fachanwaltsbezeichnung hat, ruf ihn gleichwohl an und frage, ob er Familienrecht ebenfalls macht. Er wird dann den Fall annehmen oder dich verweisen und du wirst sicher bestens bedient sein.
Es kommt darauf an, ob ihr ein Vergleich geschlossen habt. Dann ist das Verfahren bereits beendet. Nur muss der Vergleich protokolliert sein mit Auszugsdatum 30.08.2011. Dann könnte aus diesem Vergleich vollstreckt werden. Auch könnte das Gericht ein Anerkennungsurteil mit dieser besprochenen Auszugsfrist oder ein Versäumnisurteil erlassen. Im letzten Fall müsste ein entsprechender Antrag gestellt werden. Es kommt aber darauf an, was du unter "in Kenntnis setzen" verstehst.
Deine Antwort findest du in § 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Die für die außerordentlichen Einkünfte einzusetzende Einkommensteuer beträgt das 5-fache des Unterschiedsbetrages zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist zwar etwas kompliziert aber es gilt die sogenannte Fünftelungsregelung, da sie bereits die Steuern mindert.
Der Anwalt sollte bei einem Vergleichsabschluss diesen immer mit seinem Mandanten abgestimmt haben. Andererseits hat er sicher auch eine Vollmacht zu einem Vergleichsabschluss, wie wfwbinder schon sagte. Jedenfalls ist ihm kein Vorwurf zu machen oder der Mandantin kein Schaden entstanden, da das Gericht die Sache eh als aussichtslos ansah.
Wfwbinder hat Recht. Der volljährig gewordene Minderjährige muss den Vertrag selbst genehmigen bzw. oder neu schließen.