Leider stimmt es, daß Du Dich als Altersrentner mit Grundsicherung schlechter stellst. Von jedem €uro, den Du hinzuverdienst werden 2/3 auf die Grundsicherung angerechnet, einen Freibetrag wie bei ALG2 gibt es hier nicht.

Was damit gemeint ist, daß es bei der Grundsicherung wie bei ALG2 ist, ist die Tatsache, daß die Regelsätze gleich hoch sind. Das war´s aber dann auch schon mit der Gleichheit!

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Wenn der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" beim GruSi-Amt vorgelegt wird, besteht ein Anspruch auf 17% Mehrbedarf = ~57,-€.

Siehe dazu:

§30 Abs.1, Satz 2 SGB12

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Deine rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze steht in Deinem Rentenbescheid, dürfte aber 400,-€ betragen. Du darfst dann also 400,-€ hinzuverdienen, ohne daß es für Deine Rente schädlich wäre.

Aber:

Von jedem €uro, den Du verdienst, rechnet Dir das GruSi-Amt 66 Cent auf Deine Grusi an!

Dir bleiben also nur 33 Cent von dem Hinzuverdienst!

Anrechnungsfreie Freibeträge wie beim ALG2 sind im SGB12 nicht vorgesehen, da man offensichtlich verhindern will, daß GruSi-Empfänger den arbeitsfähigen ALG2-Empfängern Arbeitsplätze weg nehmen!

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Nein.

Deine rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze steht in Deinem Rentenbescheid, dürfte aber 400,-€ betragen.

Du darfst also 400,-€ hinzuverdienen.

Aber:

Von jedem €uro, den Du verdienst, rechnet Dir das GruSi-Amt 66 Cent auf Deine Grusi an!

Dir bleiben also nur 33 Cent von dem Hinzuverdienst!

Anrechnungsfreie Freibeträge wie beim ALG2 sind im SGB2 nicht vorgesehen, da man offensichtlich verhindern will, daß GruSi-Empfänger den arbeitsfähigen ALG2-Empfängern Arbeitsplätze weg nehmen!

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Da diese Sonderzahlung im §11 SGB2 nicht ausgenommen ist, muß diese als Einkommen bei der Arge gemeldet werden und unterliegt demnach auch der Anrechnung auf das ALG2. Somit dürften 20% davon anrechnungsfrei bleiben.

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Du solltest Dich damit schnellstens an euren Landrat wenden, welcher der oberste Dienstherr dieser Behörde ist. Wirst mal sehen, wie schnell das dann bearbeitet wird.

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Natürlich geht das! Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, daß Du eine Rente bekommst und Du diese mit der GruSi aufstocken mußt, weil sie zu niedrig ist. Wieviel Du dazu verdienen darfst, ohne daß es Rentenschädlich ist, steht in Deinem Rentenbescheid. Was die GruSi selbst angeht, darfst Du dazu verdienen, mußt aber wissen, daß von jedem €uro, den Du verdienst, 0,66€ auf die GruSi angerechnet werden. Freibeträge (wie z.B. die 100,-€) wie bei ALG2 sind bei der GruSi nicht vorgesehen!!

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Kindergeld wird nur für Kinder bezahlt, die ihren regelmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.

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Um die Frage abschließend zu beantworten, sind zu wenig Informationen vorhanden.

Was man noch wissen müßte:

  • wieviele minderjährige Kinder leben in seinem Haushalt?

  • bekommt er für die Kinder Unterhalt?

  • beziehen die Kinder ein eigenes Einkommen? (z.B. Lehrlingsgehalt, Minijob o.ä.) Wenn ja, wie hoch?

  • bekommt er oder die Kinder Kindergeld?

  • wie hoch sind die Kaltmiete, die Nebenkosten, die Heizung?

  • hat er einen Schwerbehindertenausweis?

Der Regelsatz für ihn allein berechnet sich wie folgt:

359,-€ Regelsatz + 61,03€ Mehrbedarf Schwerbehinderung (= 17% vom Regelsatz bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweis) + Kaltmiete + Nebenkosten + Heizung - 500,-€ Rente = Auszahlungsbetrag GruSi

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Nein! Denn selbst wenn Du das Weihnachtsgeld bekommen würdest, mußtest Du es zurück bezahlen, wenn Du vor dem 01.04.10 die Firma verläßt.

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Ja, er kann einen Antrag auf ALG2 stellen, muß sich aber dessen bewußt sein, daß er dann komplett die "Hosen herunter lassen" muß, in sämtlichen Bereichen! Auch muß mit Problemen und Verzögerungen der Berechnung des Regelsatzes gerechnet werden, da die Arge jeden Monat eine neue Aufstellung der Einnahmen, Ausgaben ect. haben will! Alles in allem kann man sagen, daß das nicht leicht wird und mit erheblichem Ärger verbunden ist!

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Das sind dann sogenannte Zählziffern, die dabei helfen sollen, den Überweisungsträger auszufüllen. Das Feld für die Kontonummer ist genormt und hat auf allen Überweisungsträgern die gleiche Anzahl Felder um die Kontonummer einzutragen. Das Voranstellen der 0en verlängert somit die Kontonummer auf die genormte Länge. Somit soll verhindert werden, daß bei Eintragen der Kontonummer ein Zahl vergessen oder versehentlich hinzu gefügt wird.

Am Automaten brauchst Du sie also nicht mit eingeben.

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Die Rückzahlung des Darlehens darf nicht vom Regelsatz abgezogen werden!! Hier ein Musterbrief um den Mißstand zu beenden. Bitte auf die persönlichen Bedürfnisse anpassen!

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Rückforderung der unberechtigt einbehaltenen Tilgungsraten für das Kautionsdarlehen Nummer BG: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

zahlen Sie die einbehaltenen Tilgungsraten bis zum XX. Juli 2009 an mich zurück.

Sie haben unberechtigt Tilgungsraten für das Kautionsdarlehen von mir eingefordert und einbehalten. Das ist ihrerseits eine unzulässige Rechtsausübung. Ich widerrufe mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft das Einbehalten der Tilgungsraten. Sollten Sie meinen berechtigten Forderungen nicht nachkommen, wende ich mich an das SG XXX, s. die nachstehende Begründung.

Begründung:

Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II in eine Wohnung angemessener Größe umzieht und für die neue Wohnung Kaution zahlen muss, erhält die Geldleistungen für eine Mietkaution in der Regel als Darlehen. Dieses Darlehen darf nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden, d.h., es bleibt zins- und tilgungsfrei.

Eine Rechtsgrundlage für die Aufrechnung von Darlehensraten mit laufenden Leistungen nach dem SGB II findet sich nur in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II und in § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind bei der Mietkaution indes nicht erfüllt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird das Darlehen, das zur Deckung eines von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt worden ist, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Das Kautionsdarlehen ist aber kein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II. Es ist vielmehr ein Darlehen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II.

Wer als ALG II Empfänger von der ARGE - im Rahmen eines Umzuges - ein Darlehn für die Mietkaution erhält, muss dieses solange nicht zurück zahlen, wie er sich weiter im Leistungsbezug befindet. Vielmehr ist ein Mietkautionsdarlehn grundsätzlich zins- und tilgungsfrei zu gewähren. Auch eine Aufrechnung nach § 43 SGB II kommt nicht in Frage, weil die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Einzig denkbare Anspruchsgrundlage könnte demnach § 51 SGB I sein. In Verbindung mit § 54 SGB I scheitert aber auch diese Anspruchsgrundlage an der Unpfändbarkeit der laufenden Leistungen. Auch eine möglicherweise zuvor zwischen dem Leistungsträger und Leistungsempfänger getroffene Rückzahlungsvereinbarung ist für den Leistungsträger mangels Rechtsgrundlage nicht einforderbar.

Die Aufrechnung bzw. Einbehaltung von Tilgungsraten für die Rückzahlung von Mietkautionsdarlehen entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und stellt auch bei vertraglicher Vereinbarung – insbesondere unter Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage – regelmäßig eine unzulässige Rechtsausübung seitens der so verfahrenden Grundsicherungsträger dar. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, dass den betroffenen Alg II-EmpfängerInnen, die mit ihrem Einverständnis in die Einbehaltung von Tilgungsraten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 1 SGB I einen teilweisen Verzicht auf ihr Alg II erklärt haben, das in dieser Vorschrift vorgesehene Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft zusteht. Sollte der Grundsicherungsträger den Widerruf nicht beachten, ist die ungekürzte Auszahlung des Alg II im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

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Ja, es kann/soll von der Arge ein Darlehen gewährt werden:

§ 22 Abs. 5 SGB II

Zitat:

5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

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Der EURO hat sich bewährt

>>>Ist durch den EURO alles teuerer geworden ? <<<

Denkst Du denn, es hätte in all den Jahren keine Preissteigerung gegeben, wenn wir die DM behalten hätten?? Ausserdem hat uns ja niemand gefragt, ob wir den €uro wirklich wollen!

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Nein, denn die Pille wirkt nie immer zu 100% gegen eine Schwangerschaft! Dann hätte er halt Handbetrieb machen sollen, dann wäre die Frau nicht schwanger geworden!

Und ja, er muß zahlen! Er hatte ja auch das Vergnügen!

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Das geht nur, wenn der Hilfeempfäger amtl. anerkannt schwerbehindert ist und diese Arbeit nicht selbst erledigen kann.

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