Die Rückzahlung des Darlehens darf nicht vom Regelsatz abgezogen werden!! Hier ein Musterbrief um den Mißstand zu beenden. Bitte auf die persönlichen Bedürfnisse anpassen!
.
Rückforderung der unberechtigt einbehaltenen Tilgungsraten für das Kautionsdarlehen
Nummer BG: …
Sehr geehrte Damen und Herren,
zahlen Sie die einbehaltenen Tilgungsraten bis zum XX. Juli 2009 an mich zurück.
Sie haben unberechtigt Tilgungsraten für das Kautionsdarlehen von mir eingefordert und einbehalten. Das ist ihrerseits eine unzulässige Rechtsausübung.
Ich widerrufe mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft das Einbehalten der Tilgungsraten.
Sollten Sie meinen berechtigten Forderungen nicht nachkommen, wende ich mich an das SG XXX, s. die nachstehende Begründung.
Begründung:
Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II in eine Wohnung angemessener Größe umzieht und für die neue Wohnung Kaution zahlen muss, erhält die Geldleistungen für eine Mietkaution in der Regel als Darlehen. Dieses Darlehen darf nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden, d.h., es bleibt zins- und tilgungsfrei.
Eine Rechtsgrundlage für die Aufrechnung von Darlehensraten mit laufenden Leistungen nach dem SGB II findet sich nur in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II und in § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I).
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind bei der Mietkaution indes nicht erfüllt.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird das Darlehen, das zur Deckung eines von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt worden ist, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
Das Kautionsdarlehen ist aber kein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II. Es ist vielmehr ein Darlehen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II.
Wer als ALG II Empfänger von der ARGE - im Rahmen eines Umzuges - ein Darlehn für die Mietkaution erhält, muss dieses solange nicht zurück zahlen, wie er sich weiter im Leistungsbezug befindet. Vielmehr ist ein Mietkautionsdarlehn grundsätzlich zins- und tilgungsfrei zu gewähren.
Auch eine Aufrechnung nach § 43 SGB II kommt nicht in Frage, weil die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Einzig denkbare Anspruchsgrundlage könnte demnach § 51 SGB I sein. In Verbindung mit § 54 SGB I scheitert aber auch diese Anspruchsgrundlage an der Unpfändbarkeit der laufenden Leistungen.
Auch eine möglicherweise zuvor zwischen dem Leistungsträger und Leistungsempfänger getroffene Rückzahlungsvereinbarung ist für den Leistungsträger mangels Rechtsgrundlage nicht einforderbar.
Die Aufrechnung bzw. Einbehaltung von Tilgungsraten für die Rückzahlung von Mietkautionsdarlehen entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und stellt auch bei vertraglicher Vereinbarung – insbesondere unter Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage – regelmäßig eine unzulässige Rechtsausübung seitens der so verfahrenden Grundsicherungsträger dar. Eine ergänzende Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, dass den betroffenen Alg II-EmpfängerInnen, die mit ihrem Einverständnis in die Einbehaltung von Tilgungsraten entsprechend dem Rechtsgedanken
des § 46 Abs. 1 SGB I einen teilweisen Verzicht auf ihr Alg II erklärt haben, das in dieser Vorschrift vorgesehene Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft zusteht. Sollte der Grundsicherungsträger den Widerruf nicht beachten, ist die ungekürzte Auszahlung des Alg II im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen