Folgender Fall:
Jemand arbeitet seit einigen Jahren in einer Verkaufsstelle für asiatische Gerichte, nur von Dienstag - Samstag ca. 4 Stunden. Das Ladengeschäft ist aber auch am Montag geöffnet, für den Montag gibt es eine Ersatzkraft.
Sonntags und Feiertags ist das Ladengeschäft generell geschlossen, es findet also kein Verkauf statt, an den Feiertagen wird das ebenso gehandhabt.
Für den Arbeitnehmer (AN) erfolgt für den Montag keine Lohnzahlung, da er ja montags immer frei hat, der Sonntag zählt natürlich auch nicht. Die Feiertage, wenn sie denn auf die Tage fallen, an denen der AN normalerweise gearbeitet hätte, also Wochentage von Dienstag - Samstag, werden immerhin zu 50% bezahlt.
Nun die gleiche Situation, aber: Das Ladenlokal hat sich inzwischen zum Gastrobetrieb "gemausert", d. h., an Sonntagen und an Feiertagen ist geöffnet, also an 7 Tagen die Woche.
Der AN möchte seine Arbeitszeiten unverändert beibehalten. Das ist seitens des Betriebsinhabers auch kein Problem, aber die Entlohnung würde sich anders darstellen, nämlich dahingehend, dass für die Feiertage, an denen der AN weiterhin nicht arbeiten möchte, auch keinerlei Bezahlung erfolgt, auch nicht zu 50%, weil der Gastronomiebetrieb im Vergleich zum ehemaligen Ladenlokal (Einzelhandel) ja nun geöffnet hat, dass nun doppelt bezahlt werden müsste, nämlich einerseits für AN (Nr.1), der an Feiertagen (weiterhin) frei hat und zum anderen für den AN (Nr. 2), der ihn ersetzt.
Das andere Argument seitens des Betriebsinhabers ist, dass Feiertage weitaus häufiger innerhalb einer Arbeitswoche fallen würden, an denen AN Nr. 1 normalerweise ja arbeitet... als an Sonntagen oder Montagen, wo dieser AN sowieso frei hat und daher auch keine Lohnzahlung stattfinden würde. Das wäre nach Auffassung des Betriebsinhabers "ungerecht", es würde ein "Ungleichgewicht" - zu seinem Nachteil - enstehen.
Meine Frage ist daher, ob der Betriebsinhaber die Bezahlung an den Feiertagen, an denen der AN normalerweise gearbeitet hätte, nun aufgrund seines Gastrobetriebs komplett verweigern darf, also auch nicht 50% bezahlt werden, wie es vorher in seinem Einzelhandel-Betrieb gewesen ist.