Wer trägt Gerichtskosten, wenn Kläger verliert aber Pleite ist?

9 Antworten

frag lieber bei einem oder deinem anwalt was zu tun ist, ob und wie du es zahlen kannst, oder einen vergleich eingehen, eben auch wie oben gesagt prozeßkostenhilfe beantragen. den der staat will das zu den akten legen und drängt darauf zu entscheiden

celizie 
Fragesteller
 31.08.2009, 18:23

Meine Freundin hat damals Prozesskostenhilfe beantragt - die Klägerin hat dies versäumt. Ob meine Freundin eine Rechsschutzversicherung hat, weiß ich nicht, aber ein guter Hinweis.

Ich glaube, der Anwalt ist auf einen Vergleich aus, damit die Kosten von ihm seine Mandantin(deine Freundin) trägt Ich würde mich nicht auf einen Vergleich einlassen.

Verliert deine Freundin, muss sie die Prozesskosten tragen, § 91 I 1 ZPO.

Gewinnt deine Freundin, muss die Klägerin die Kosten tragen.

Inwiefern die Kosten danach abgewickelt werden kann ich dir leider nicht beantworten (d.h. ob der Anwalt die Kosten von seinem Mandanten ersatzweise einfordern kann oder nur noch einen Anspruch gegen die Klägerin hat).

Was aber definitiv falsch ist, ist dass sie im Falle des Gewinnens alle Kosten tragen muss. Denn keinesfalles trägt sie die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes - dieser trägt das Insolvenzrisiko seines Mandanten nunmal selbst.

Ob ein Vergleichsshluss zu empfehlen ist hängt vorrangig von den Erfolgsaussichten der Sache ab und kann hier nicht beantwortet werden.

Der Anwalt kann jedoch ohne Genehmigung oder Zustimmung des Mandanten keinen Vergleich schließen. Tut er es doch kann ihn der Mandant widerrufen. Insoweit reicht die Vertretungsmacht des Anwalts nicht aus.

Viele Anwälte sind jedoch auf Vergleiche aus, da mir gesagt wurde die Sätze sind diesbezüglich höher.

Volker13  31.08.2009, 19:36

So viele Widersprüche! Das hätte ich gerne mal genauer erklärt!

chris678  01.09.2009, 09:53
@Volker13

Wo sehen Sie denn bitte Widersprüche?

Die Grundsätze der Kostenentscheidung dürften Ihnen klar sein, § 91 I 1 ZPO.

Vermutlich vestehen Sie Satz 4 nicht ganz, dieser bezieht sich in der Tat nicht auf die vorherigen Sätze sondern auf die Aussage des besagten Anwalts. Und diese Aussage, dass sie selbst im Fall des Gewinnens alle Prozesskosten tragen müsste, dürfte mit Hinblick auf meine Sätze 1-2 nicht richtig sein. Jedenfalls muss sie aber auf keinen Fall die Kosten des gegnerischen Anwalts zahlen, selbst wenn das Gericht ihr aus irgendeinem Grund doch die Prozesskosten wegen der Insolvenz des Klägers aufdrücken sollte (Begründung siehe oben).

Der Rest der Antwort bezieht sich nur auf die Vertretungsbefugnis des Anwalts bezüglich Vergleichsschlüssen, Widersprüche sehe ich wiederum nicht.

Also bitte die Frage etwas genauer formulieren, sofern man in Imperativform überhaupt von einer Frage sprechen kann...!

Also, eine Studentin hat meist kein eigenes Einkommen und bekommt somit Prozeßkostenhilfe. Das bedeutet, der Staat übernimmt ihre Aufwendungen. Natürlich muß sie einen entsprechenden Antrag spätestens in der Verhandlung stellen.

Die Klägerin hat, bevor es überhaupt zur Verhandlung kommt, die Gerichtskosten zu bezahlen und die Verjährunsgfrist von sechs Monaten ab Schlüsselrückgabe einzuhalten.

Eigentlich alles ganz einfach.

Kann sie denn keine Prozeßkostenhilfe beantragen?