Untermiete - Mietpflichten bei Auszug

4 Antworten

Die Wände des Zimmers der einen Untermieterin sind stark verschmutzt. Ist sie verpflichtet, diese zu streichen?

Wir kennen die Klauseln des Mietvertrages nicht und können somit die Frage nicht beantworten,

Nutzen Sie die Kommentarfunktion unter einer Antwort um wortgenau die Klausel zu Endrenovierung hier reinzusetzen.

Sollte z.B. dort stehen, dass die Wohnung/ das Zimmer besenrein hinterlassen werden muss, dann muss der Mieter nur besenrein hinterlassen.

Vielen Dank schon einmal für die Antworten! Langsam bekomme ich Klarheit über meine Misère! ;-)

Im Untermietvertrag habe ich keine Schönheitsreparaturklausel, weil ich lediglich einen Vordruck aus dem Internet gezogen hatte, indem so gut wie nichts festgehalten wird. Ich dachte damals, durch die Annahme des Hauptmietvertrags (letzte Klausel im Untermietvertrag), gelten die Klauseln des Hauptmietvertrages auch für die Untermieter. Aber wenn ich euch richtig verstanden habe, kann ich nun eigentlich gar nichts von den beiden verlangen, oder?

Im Hauptmietvertrag steht folgendes: "Das Mietobjekt ist in gutem Zustand, unter Berücksichtigung der aus der vetragsgemässen Benutzung sich ergebenden Abnützung oder Veränderunge sowie des Zustandes bei Mietantritt zurückzugeben." Dies steht unter "Rückgabe des Mietobjektes", eine Schönheitsreparaturkausel finde ich nicht. Wenn ich das richtig sehe, ist also bei meinem Auszug dann zu entscheiden, ob die Wände "aus der vertragsgemässen Benutzung" her oder darüber hinaus abgenutzt werden, sehe ich das richtig?

Der Wortlaut der Klauseln über Schönheitsreparturen in den Untermietverträgen ist entscheidend. Ich vermute, dass die Gemeinschaftsräume nicht in den Klauseln explizit erwähnt sind. Weiterhin kann eine Renovierungsklausel bei Rückgabe der Mietsache im MV stehen. Fehlt diese, dann muss die Mieterin nur besenrein übergeben.

Zu 1: Das kommt auf den Mietvertrag der Untermieterin mit Dir an und weiter, ob dieser eine wirksame Schönheitsreparaturklausel bei Auszug beinhaltet oder nicht. Falls keine Schönheitsreparaturklausel wirksam vereinbart wurde, müssen die Untermieterinnen ihre Zimmer lediglich besenrein verlassen.

Zu 2 und 3:: Auch hier kommt darauf an, ob eine wirksame ereinbarung der Schönheitsreparaturen bei Auszug bezüglich der Gemeinschaftsräume vertraglich getroffen wurde.

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Im Untermietvertrag habe ich keine Schönheitsreparaturklausel, weil ich lediglich einen Vordruck aus dem Internet gezogen hatte, indem so gut wie nichts festgehalten wird. Ich dachte damals, durch die Annahme des Hauptmietvertrags (letzte Klausel im Untermietvertrag), gelten die Klauseln des Hauptmietvertrages auch für die Untermieter. Aber wenn ich euch richtig verstanden habe, kann ich nun eigentlich gar nichts von den beiden verlangen, oder?

Im Hauptmietvertrag steht folgendes: "Das Mietobjekt ist in gutem Zustand, unter Berücksichtigung der aus der vetragsgemässen Benutzung sich ergebenden Abnützung oder Veränderunge sowie des Zustandes bei Mietantritt zurückzugeben." Dies steht unter "Rückgabe des Mietobjektes", eine Schönheitsreparaturkausel finde ich nicht. Wenn ich das richtig sehe, ist also bei meinem Auszug dann zu entscheiden, ob die Wände "aus der vertragsgemässen Benutzung" her oder darüber hinaus abgenutzt werden, sehe ich das richtig?