Straftat wegen Betrug bei minderjährigen

5 Antworten

Hallo Natista,

wenn Du das Geld aus der Kasse Deiner Arbeitgeberin genommen hast liegt kein Betrug vor, sondern entweder Diebstahl gem. § 242 StGB oder Unterschlagung gem. § 246 StGB.

Der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung liegt darin, ob Du das Geld erst entwenden musstest (Diebstahl) oder ob Dir das Geld anvertraut war (z.B. weil Du es als Kassierer selbst eingenommen hast) und Du nur nicht alles abgegeben hast (Unterschlagung)

Das Gesetz sagt zu den beiden Straftaten folgendes:


§ 242 StGB - Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


§ 246 StGB - Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Da Du noch 17 bist, muss bei Dir noch Jugendstrafrecht angewendet werden.

Das bedeutet: Zwar ist laut den § 242 StGB und 248 StGB jeweils Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht, aber als Jugendlicher musst Du statt mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, nur mit einer erzieherischen Maßnahme rechnen! Geregelt ist das im folgenden Gesetz:


§ 5 Jugendgerichtsgesetz - Die Folgen der Jugendstraftat

(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.


Das bedeutet im Klartext: Eine Geld.- oder Freiheitsstrafe ist bei Dir ausgeschlossen. Du wirst aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer Erziehungsmaßregeln rechnen können. Diese wird meist in Form von Sozialstunden in einer sozialen Einrichtung wie beispielsweise einem Altenheim verhängt.

Diese Verurteilung wird nicht in Deinem Führungszeugnis stehen, denn dort tauchen bei Ersttätern nur Verurteilungen von:

  • Geldstrafe von mehr als 90 Tagesätzen auf (Bei Dir nicht möglich)
  • Freiheitsstrafe von über 3 Monaten (bei Dir ebenfalls nicht möglich)

Das ganze steht im Bundeszentralregistergesetz im § 32 StGB. Wenn Du das nachlesen willst, kannst Du dieses hier tun:

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__32.html

Dann noch eine Anmerkung zu folgendem Satz:

Die Strafe habe ich ebenfalls komplett abbezahlt.

Du meinst wahrscheinlich, das Geld, welches Du Dir angeeignet hast, hast Du zurückbezahlt oder? Die Strafe legt ja erst das Gericht fest.

Schöne Grüße
TheGrow

Das ist nicht Betrug, sondern Diebstahl. Als 17-Jähriger wird bei dir Jungendstrafrecht angewendet werden. Welche Strafe dich da erwartet, kann man schlecht einschätzen.

Bekomm ich einen Eintrag ins Führungszeugnis ?

Eher nicht

Jaein. Das ist eine Jugendstaftat und wird nach ein paar Jahren gelöscht. Ins Führungszeugnis kommt es nicht - aber in die aktuelle Akte schon.

*Die Strafe habe ich ebenfalls komplett abbezahlt. *Welche?. Was der Richter dazu sagt, kann man so nicht im entferntesten erahnen, weil so wichtige Sachen fehlen, wie zb, was Du derzeit machst.

was kommt auf mich zu ?

"Auf See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand".. will sagen: Lass Dich überraschen.. wie die Sache ausgeht, weiss hier keiner...