Führungszeugnis - Verjährungsfrist bei Straftat als Minderjähriger

3 Antworten

Gemäß § 30 des Bundeszentralregistergesetzes hast du Anspruch auf Erteilung eines (einfachen) Führungszeugnisses. Dieses erhältst du persönlich und kannst dann also nachlesen, welche Eintragungen über dich im Bundeszentralregister gespeichert sind (§ 30 Abs. 1 bis 4 BZRG).

Den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses musst du beim für dich zuständigen Meldeamt stellen.

Solltest du ein Führungszeugnis für Behörden benötigen, so kannst du beantragen, dass dieses zunächst an das für deinen Wohnort zuständige  Amtsgericht gesandt wird. Dort kannst du es einsehen und entscheiden, ob es an die Behörde weitergeleitet oder vernichtet werden soll (§ 30 Abs. 5 BZRG).

Keine Panik, im Führungszeugnis steht nichts drin, ist sauber.

Dein Eintrag befindet sich im Erziehungsregister!

Das sollte und darf wohl von der Polizei nicht angefordert werden! Es dient ja schließlich mitunter dazu, dass sich Jugendliche durch Jugendsünden nicht das Leben kaputt machen!

Die Tilgungsfrist ist drei Jahre in diesem Fall. Da steht nix mehr drin. 

Falsch! Bei Jugendlichen erfolgt kein Eintrag in das Führungszeugnis!

@alarm67

Ach ja, das auch noch.

@alarm67

Falsch! Bei Jugendlichen erfolgt kein Eintrag in das Führungszeugnis!

Auch dieses ist eine falsche Auskunft

Zwar wurde die Verurteilung zu den 16 Sozialstunden nicht mit in das Führungszeugnis aufgenommen, aber grundsätzlich kann werden auch die Verurteilungen von Jugendlichen in das Führungszeugnis aufgenommen, es sei denn und ich zitiere hier einmal aus dem Paragraphen 32 des BZRG:




(2) Nicht aufgenommen werden

  1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, 
  2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes
  3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, 
  4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, 
  5. Verurteilungen, durch die auf

a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, 

  1. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes 
  2. nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder 
  3. b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, 
  4. diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,  
  5. Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, 
  6. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, 
  7. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, 
  8. Eintragungen nach den §§ 10 und 11,  

die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

[Anmerkung: Die Nummern stimmen nicht mit den Nummern des Gesetzes überein, da das Forum die Nummern selbst vorgibt und es dadurch zu Fehlern kommt.]


Das bedeutet in allen anderen Fällen, werden auch Jugendstrafen etc. mit ins Führungszeugnis aufgenommen. Insofern ist auch Deine Aussage nicht ganz richtig.

 

@TheGrow

Danke, in diesem Fall habe ich mich unglücklicher als in meiner direkten Antwort auf diese Frage ausgedrückt! Ich bezog mich ausschließlich auf die Frage und auf diesen Fall. Grundsätzlich, da gibt es nichts zu diskutieren, hast Du natürlich recht!