schwarzgefahren mit "fremder Fahrkarte", welche Konsequenzen?

5 Antworten

§ 263 StGB ist hier einschlägig - das es nicht der Standardfall - Fahren ohne Ticket ist - sondern hier das Ticket einer anderen Person verwendet wurde

Täuschung - Irrtum - Vermögensverfügung - Vermögensschaden ....

Ich habe nach den vielen meinungen selbst hin und her überlegt zwischen Leistungserschleichung und Betrug. Ich weiche dennoch nicht von meiner Auffassung ab das hier kein Betrug vorliegt, sondern eine Leistungserschleichung. Die Leistungserschleichung unterscheidet sich vom Betrug dadurch, das ein Mensch getäuscht und bei diesem ein Irrtum verursacht  wird. Die Täuschung und der darausfolgende Irrtum beim gesschädigten muss bei einem Betrug  zum Taterfolg führen. Wenn also ein Gebrauchtwagenhändler ein Unfallwagen als Unfallfrei verkauft, beziehungsweise diese Tatsache verschweigt, führt diese Täuschung und daraus resultierende Irrtum des Käufers  zum Vertragsabschluss, also zum Taterfolg.

Beim sog. Schwarzfahren liegt nach der Rechtsprechung des BGH unter anderen dann vor, wenn der Täter durch sein unauffälliges mitfahren (z.B. in der Straßenbahn) den anschein erweckt, im Besitz einer gültigen Fahrkarte zu sein. Wenn der Fragesteller also in die Straßenbahn einsteigt und losfährt , ist bereits der Taterfolg der Leistungserschleichung eingetreten. Für die erfüllung des Betrugstatbestandes ist es aber erforderlich, das jemand getäuscht wird. Solange wie der Fragesteller in der Straßenbahn nicht kontrolliert wird, kann er also niemanden täuschen und auch nicht den tatbestand des Betruges erfüllen.

Der tatbestand der Leistungserschleichung ist aber dennoch erfüllt, da der Fragesteller wissentlich keine gültige Fahrkarte hatte.

Als der Fragesteller also nun im laufe der Fahrt kontrolliert wurde, war bereits der tatbestand der Leistungserschleichung erfüllt.

Die Frage ist nun, wann es zum Betrug kam. Der tatbestand des Betruges setzt weiter voraus, das beim getäuschten (z.B. Fahrkartenkontrolleur) ein irrtum erregt wird. Der kontrolleur hat allerdings die Sache durchschaut. Dadurch wurde auch kein Irrtum erregt. Der Taterfolg ist also nicht eingetreten.

Aus meiner sicht würde hier eine das Erschleichen von leistungen in tateinheit mit versuchten Betrug in betracht kommen.

Ich würde bei der Polizei erstmal nur angeben das du dich zur Sache nicht äußern möchstest, was auch dein gutes Recht ist.

Mich wundert es es warum du wegen §263 StGB (Betrug) und nicht wegen §265a StGB (Erschleichen von Leistungen, ugs. Schwarzfahren) vorgeladen wurdest.

Die 60€ die du schon bezahlt hast sind der Zivilrechtliche anspruch des Verkehrsunternehmens. Dies hat mit den Strafverfahren nichts zu tun.

Dir droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.

Am besten nimmst du dir einen Anwalt. Ich sehe nämlich die chance darin für dich, dass dir der Vorsatz, welcher im Strafverfahren erforderlich ist, nicht nachgewiesen werden kann. Vorsatz setzt vorraus, dass du bewusst und gewollt gehandelt hast.

In deinem Fall wäre nur Fahrlässigkeit nachweisbar. Du hast die karte von deiner Bekannten genommen ohne dich zu informieren das du diese nicht nutzen kannst. Du bist ja somit davon ausgegangen das du mit einer gültigen fahrkarte fährst.

Bringt es was dass ich unter 21 bin? 

Das Problem ist ich bin zu dem Zeit Punkt erst aus der Schule raus und kenne mich also sozusagen damit aus. Weiß nicht ob die nachweisen können dass ich sozusagen davor die selbe Fahrkarte hatte 

@bigbang98

also wegen dem Strafverfahren würde ich es auf jeden fall mit einem Anwalt versuchen, vielleicht erreicht dieser auch eine Einstellung gegen auflage bei der Staatsanwaltschaft erreichen. Denn eine Verurteilung, selbst wenn sie auf grund ihrer geringen höhe nicht im Führungszeugnis auftaucht, könnte dennoch im erweiterten Führungszeugnis oder im Erziehungsregister stehen. Sowas macht sich in bestimmten Berufen nicht sehr gut.

Hi,

Das Problem ist die Tatsache, dass du versucht hast mit einer fremden Fahrkarte zu fahren.

https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

§263 behandelt das Thema Betrug und als solcher wird dein Handeln auch bearbeitet. In deinem Fall jedoch sollte es nur auf eine Verwarnung oder eine geringe Geldstrafe hinauslaufen. Trotzdem sollte man so etwas vermeiden. Es ist sinnvoller ohne Karte zu fahren da dies nur mit den 60€ geahndet wird (Natürlich ist es immer am besten selbst eine Karte zu kaufen).

Hoffe, dass ich helfen konnte :D

Lg

Mich wundert aber warum sie wegen betruges §263 StGB vorgeladen wurde.
Für Schwarzfahren ist eigentlich §265a StGB (Erschleichen von
Leistungen) maßgebend.

@ich500

Ich finde es durchaus passend §263 als Grundlage zu nehmen. Wobei beide Gesetze Anwendung finden können hat er doch versucht den Dienstleister mit einer falschen Fahrerlaubnis zu betrügen. 

Natürlich obliegt die Gesetzesauslegung der Polizei und Straftechnisch sollte normal nicht viel Unterschied sein.

@austrianguru

Betrug ist mit bis zu 5 Jahren freiheitsstrafe belegt, Erschleichen von Leistungen mit bis zu 1 Jahr freiheitsstrafe. Besonders gilt hier der Grundsatz "Lex spezialis vor Lex generalis" (spezielnorm vor allgemeinnorm). Im §265a ist die erschleichung der Berförderung durch verkehrsmittel tatbestandlich explizit aufgeführt. Im Betrugstatbestand hingegen jedoch nicht. Somit kann §263 nicht angewendet werden. Auch die Polizei macht mal Fehler und bringt mal was mit den Gesetzestexten durcheinander. Im Strafverfahren entscheidet sowieso ein Gericht abschließend

@ich500

In diesem Fall sollte es nicht mehr als eine Geldstrafe sein. Natürlich wird das ganze für eine Anzeige noch genauer geprüft und das entsprechende Gesetz angewendet.

Aber danke für die ausführliche Antwort. Ich habe mich mit dem Thema bisher nicht so stark beschäftigt und froh etwas dazuzulernen. :D

@ich500

siehe § 265a StGB

wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

@frodobeutlin100

Ja, aber nur im §265a ist die Beförderung durch ein Verkehrsmittel im tatbestand explizit aufgeführt. Betrug kann allerdings allein schon deshalb nicht angewendet werden, weil beim Betrug ein Vermögensvorteil erlangt werden muss. Dies ist bei einer Beförderungserschleichung nicht der fall

war das eine namentlich auf deine Bekannte ausgestellte Karte oder nur ein abgelaufenes Einwegticket? Liegt von ihrer Seite auch eine Anzeige wegen Diebstahl vor oder hat sie dir die Karte gegeben und gesagt, dass Du damit fahren könntest?

also war ein Jahresticket was noch lange gültig war. und natürlich liegt keine anzeige von ihr aus. sie hat es mir freiwillig gegeben. haben beide nicht daran gedacht dass es betrug ist

Du bekommst eine Anzeige wegen Betrug §263 StGB
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html

Bei der Vernehmung werde sie auch fragen ob du die Fahrkarte mit oder ohne Zustimmung 'ausgeliehen' hast.

@ES1956

Ich empfehle allerdings überhaupt nichts ausszusagen

Mich wundert aber warum sie wegen betruges §263 StGB vorgeladen wurde. Für Schwarzfahren ist eigentlich §265a StGB (Erschleichen von Leistungen) maßgebend.

@ich500

Was passiert wenn ich nix Aussage? Bzw nicht zur Vorladung erscheine? 

@bigbang98

Also aus deiner Aussageverweigerung kann dir niemand einen Strick drehen. Dann muss die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft mit dem Beweismitteln auskommenn die sie bereits hat (z.B. zeugenaussage des Kontrolleurs).

Also zu einer Polizeilichen vorladung musst du streng gesehen nicht erscheinen, nur auf die Vorladung eines Staatsanwaltes oder Richter. Jedoch würde ich einfach zur Vorladung hingehen und sagen das du nichts zu sagen hast. Macht die sache sonst nur komplizierter.

@ich500 ja für schwarzfahren. Er wollte aber darüber hinwegTÄUSCHEN dass er keine Fahrkarte hat indem er eine fremde Fahrkarte vorzeigte. Und damit ist man beim Betrug.

@AssassineConno2

Ich denke es gibt hierfür noch keinen vergleichbaren rechtsfall. Die Leistungserschleichung unterscheidet sich vom Betrug richtigerweise dadurch, das ein Mensch getäuscht wurde. Jedoch hat die Täuschung nicht von beginn an stattgefunden. Beim Einsteigen in Bus/Bahn wird man ja nicht gleich kontrolliert, kann somit also niemannden Täuschen. Die Täuschung entstand erst dann, als der Betroffene kontrolliert wurde. Für die Erfüllung des Betrugstatbestands muss aber die Täuschung von beginn an stattgefunden haben.

@ich500

Für die Erfüllung des Betrugstatbestands muss aber die Täuschung von beginn an stattgefunden haben.

Nö. Es reicht, wenn der Irrtum im Moment der Kontrolle erregt wurde. 

@furbo

Ich habe nach den vielen meinungen selbst hin und her überlegt

zwischen Leistungserschleichung und Betrug. Ich weiche dennoch nicht von
meiner Auffassung ab das hier kein Betrug vorliegt, sondern eine
Leistungserschleichung. Die Leistungserschleichung unterscheidet sich
vom Betrug dadurch, das ein Mensch getäuscht und bei diesem ein Irrtum
verursacht  wird. Die Täuschung und der darausfolgende Irrtum beim
gesschädigten muss bei einem Betrug  zum Taterfolg führen. Wenn also ein Gebrauchtwagenhändler ein Unfallwagen als Unfallfrei verkauft, beziehungsweise diese Tatsache verschweigt, führt diese Täuschung und daraus resultierende Irrtum des Käufers  zum Vertragsabschluss, also zum Taterfolg.

Beim sog. Schwarzfahren liegt nach der Rechtsprechung des BGH unter anderen dann vor, wenn der Täter durch sein unauffälliges mitfahren (z.B. in der Straßenbahn) den anschein erweckt, im Besitz einer gültigen Fahrkarte zu sein. Wenn der Fragesteller also in die Straßenbahn einsteigt und losfährt , ist bereits der Taterfolg der
Leistungserschleichung eingetreten. Für die erfüllung des
Betrugstatbestandes ist es aber erforderlich, das jemand getäuscht wird.Solange wie der Fragesteller in der Straßenbahn nicht kontrolliert
wird, kann er also niemanden täuschen und auch nicht den tatbestand des Betruges erfüllen.

Der tatbestand der Leistungserschleichung ist aber dennoch erfüllt,
da der Fragesteller wissentlich keine gültige Fahrkarte hatte.

Als der Fragesteller also nun im laufe der Fahrt kontrolliert wurde,
war bereits der tatbestand der Leistungserschleichung erfüllt.

Die Frage ist nun, wann es zum Betrug kam. Der tatbestand des
Betruges setzt weiter voraus, das beim getäuschten (z.B.
Fahrkartenkontrolleur) ein irrtum erregt wird. Der kontrolleur hat
allerdings die Sache durchschaut. Dadurch wurde auch kein Irrtum erregt. Der Taterfolg ist also nicht eingetreten.

Aus meiner sicht würde hier das Erschleichen von leistungen in tateinheit mit versuchten Betrug in betracht kommen.

@ich500

ich hoffe dass es nur bei einer Geldstrafe bleibt. Es war auch nur ein "einmaliges" vergehen. Habe sonst nix unrechtes jemals getan. Es ist für mich das erste mal und weiß halt nicht genau auf was ich mich einstellen soll..

@bigbang98

Wie gesagt, Anwalt wurd vielleicht was drehhen können