Paragraph 152 Absatz 2?

5 Antworten

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist,

verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern

zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

.... das Verfahren wurde eingestellt, da es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Straftat gibt

Die Staatsanwaltschaft ermittelt nicht weiter. Was ist an dem einen Satz denn eigentlich so schwer zu verstehen?

Ich vermute mal da steht Einleitung und nicht Einteilung,das bedeute es wird kein Ermittlungsverfahren eingeleitet,die Sache ist erledigt.

Entweder hast Du Dich verschrieben oder es geht nicht um Deutschland^^ 153 oder 154 oder 170 kann sein, aber nicht 152. Wenn man den Paragraphen nicht kennt, kann man dazu auch nix sagen.

skyfly71  20.06.2017, 20:33

Ich muß mich korrigieren. Ich hab in der Eile gedacht, es ginge um eine Verfahrenseinstellung. Dann kann das schon sein. War nix strafbares zu erkennen, also gibt's auch kein Verfahren (im Volksmund: "Keine Anzeige")