Konto auflösen nur mit Sterbeurkunde

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Als Kontobevollmächtigter über den Tod hinaus wäre das möglich, ansonsten nur nach Vorlage des Erbscheins.

Wenn der Bestatter eine Einzugsermächtigung hat kann der abbuchen, sonst nicht. Das mit der Sterbeurkunde und den Geburtsurkunden könnte klappen, zumindest für die die Beerdigungskosten.

In der Regel bestehen Banken und Sparkassen auf der Vorlage des Erbscheins.

Trotzdem erklären sie sich meistens bereit, die Beerdigungskosten vom Konto zu begleichen, wenn ihnen eine entsprechende Rechnung vorgelegt wird.

Wenn die Bank Kenntnis vom Tode hat, wird vom Konto nichts mehr abgebucht !

@Tigerkater

Daueraufträge laufen weiter und die Beerdigungskosten werden i.d.R. auch abgebucht.