Können Nachtzuschläge gepfändet werden?

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  • Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar.

Das bestätigte auch das Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil v. 23.8.2017, 10 AZR 859/16

Der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto kann angehoben werden:

hier Infos:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/so-kann-der-pfaendungsfreibetrag-auf-dem-p-konto-erhoeht-werden_168567.html

In diesem Fall müsste das aber wohl ggf. beim Vollstreckungsgericht beantragt werden, welches den Pfändungsbeschluß erlassen hat.