Kindergeld trotz auszeitsjahr
Hallo, Ich möchte gerne Medizin studieren, doch muss ich, um zu diesem Studium zugelassen zu werden, den medizinertest machen, dieser findet im März statt, das wäre dieses Jahr parallel zu meinem Abitur und wird somit nicht empfohlen. Man sollte ihn eher in einer ruhigen Phase machen, da auch der Lernaufwand dementsprechend hoch ist. Ich habe demnach vor,ein Jahr auszusetzen, dabei zuerst 3-6 Monate work and travel in Neuseeland zu machen, (bereits ab august), danach den medizinertest und noch ein längeres, ebenfalls positiv angerechnetes Praktikum in einem Krankenhaus machen. Wie ihr seht ist mein 'auszeitjahr' von effektiven Plänen für meine Zukunft durchzogen und dient keinesfalls zur Entspannung oder Orientierung. Es soll mir nur den weg in mein wunschstudium ermöglichen und erleichtern. Meine Frage ist nun, wie es mit dem Kindergeld aussieht. Ich weiß bereits, dass man nachweisen muss,man habe sich um einen Studienplatz bemüht oder (wenn auch nur vorgetäuscht) sich für ein Studium anmelden kann. Da ich aber im Zeitraum der Anmeldung (August) bereits in Neuseeland bin, wird die letztere Option sehr schwierig umzusetzen. Kann ich meine Geschichte legitim vorweisen, sodass mir das Kindergeld weiterhin gewährleistet wird? Kann ich als andere Option ein Sommersemester im darauffolgenden Jahr (wäre '16) verwenden,um als 'angehende Studentin' zu gelten? Sind die Anmeldungen für ein Studium bereits vor August möglich, sodass die Problematik der Abwesenheit in diesem Zeitraum nicht relevant ist? Ich hoffe, jemand kann mir wenigstens eine meiner vielen fragen beantworten. Das wäre mjr eine sehr große Hilfe, da ich keine richtigen Ansprechpartner für dieses nicht ganz legale Problem finde :D Vielen dank!!
3 Antworten
„Kindergeld für Kinder, die sich im Ausland aufhalten“ (Auszug aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) mit Erläuterungen) § 62 (1) EStG hat folgenden Wortlaut: Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.1. Allgemeines § 62 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil die umschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und bei ihm mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, für das weder ein Ausschlussbestand nach § 65 EStG oder nach über- bzw. zwischenstaatlichen Recht vorliegt.Erfüllt ein Elternteil nicht (mehr) die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 EStG, ist stets für jedes Kind einzeln zu prüfen,1. ob ein anderer Elternteil (auch Stief-, Pflege- oder Großeltern) die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 EStG erfüllt und, falls dies nicht zutrifft,2. ob ein Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bestehen kann.Ein Anspruch nach § 62 EStG (auch eines anderen Elternteils) geht immer einem Anspruch für dasselbe Kind nach § 1 BKGG vor (vgl. § 2 Abs. 4 BKGG); auf die Vorrangregelung d. § 64 EStG kommt es insoweit nicht an.2. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland Anspruch hat grundsätzlich nur ein Elternteil, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Wohnlandprinzip). Ein Ausländer muss zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. Für die Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ gelten die Begriffsbestimmungender §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (AO).Für die Beurteilung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind allein die tatsächlichenVerhältnisse maßgeblich (BFH, Urteil vom 10. November 1978, BStBl. II 1979 S. 335). Die bloßeAbsicht, einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen oder aufzugeben, bzw. dieAn- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde allein sind unerheblich (BFH, Urteil vom 14.November 1969, BStBl. II 1970 S. 153). Die melderechtliche An- und Abmeldung kann aber alsIndiz dafür angesehen werden, ob ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt unter derangegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben worden ist.Nach der AO können zwei oder mehrere Wohnsitze, sei es im Inland oder im Ausland, vorhandensein. Ebenso kann an dem einen Ort ein Wohnsitz und in einem anderen Land der gewöhnlicheAufenthalt liegen.Solange im Inland ein Wohnsitz besteht, ist ohne Bedeutung, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt.Ein neben dem inländischen Wohnsitz vorhandener gewöhnlicher Aufenthalt im Inland wird erstmit Wegfall des Wohnsitzes rechtserheblich. Soweit gleichzeitig ein Wohnsitz im Ausland besteht,ist grundsätzlich zu prüfen, ob ein Anspruch auf Familienleistungen im Ausland nach dortigemnationalen oder nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht besteht und welcher der Ansprüche denVorrang hat.
http://www.wellington.diplo.de/contentblob/923374/Daten/3451311/Merkblatt_Kindergeld_DDatei.pdf
Während des Praktikums solltest Du bzw. Deine Eltern auf jeden Fall Kindergelkd bekommen.
Solange Du Deine erste Ausbildung machst, bekommt Dein Erziehungsberechtigter oder Du selber, Erziehungsgeld.