Gesetz zur Verhinderung von militanten Versammlungen /Welche Grundrechte sind betroffen?
Hallo,
für meine Hausarbeit in Grund- und Menschenrechte brauche ich bzgl. des Sachverhaltes etwas Hilfe und würde gerne Wissen wollen, welche Rechte hier laut dem Sachverhalt betroffen sein könnten. Vllt ist ja der ein oder andere dabei der mir weiterhelfen kann ?! :/
Zu prüfen ist, ob diese Vorschrift mit den Grundrechten des GG und der EMRK vereinbar ist.
Der Sachverhalt:
Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den Ausschreitungen bei Versammlungen gegen den G 20- Gipfel in Hamburg im Sommer 2017 hat der Berliner Senat den Entwurf für ein „Gesetz zur Verhinderung von militanten Versammlungen“ beschlossen und dem Berliner Abgeordnetenhaus zugeleitet. Der Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung des Abgeordnetenhauses berät den Gesetzentwurf. Er hat den Polizeipräsidenten in Berlin um eine Stellungnahme gebeten. Das Justiziariat des Polizeipräsidiums ist mit den verfassungsrechtlichen Aspekten der Stellungnahme befasst. Als Mitarbeiter/in dieser Dienststelle erhalten Sie den Auftrag, ein Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob die vorgeschlagene Vorschrift mit den Grundrechten des Grundgesetzes (GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist.
Der Gesetzentwurf lautet:
„Gesetz zur Verhinderung von militanten Versammlungen
§ 1 Ein Camp, das keinen unmittelbaren Bezug zu Akten der Meinungskundgabe einer Versammlung hat, sondern vorwiegend der Versorgung von Personen dienen soll, die anderweitig an einer Versammlung teilnehmen, stellt keine nach § 1 Absatz 1 Versammlungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978, BGBl. I S. 1789, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.12.2008, BGBl. I S. 2366) geschützte öffentliche Versammlung dar. Ein Camp im Sinne von Satz 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn 1. Zelte zu Übernachtungszwecken, 2. Sanitäranlagen und 3. Kochgelegenheiten vorgesehen sind oder vorgehalten werden.
§ 2 Bei Versammlungen, bei denen ein militanter Verlauf nicht ausgeschlossen werden kann, sollen, soweit Einsatzkräfte verfügbar sind, voll ausgerüstete SEK-Einheiten die Versammlung gut sichtbar begleiten.
§ 3 Dieses Gesetz schränkt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) ein.
§ 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.“
6 Antworten
Da scheint es der Gesetzgeber aber mal so richtig auf die Pfadfinder abgesehen zu haben.
Meinungsfreiheit Art.5, Bewegungsfreiheit Art. 11, Versammlungsfreiheit Art 8.
Weiter kommen Rechtsstaatsprinzipien wie die Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot in Betracht.
Sinnvoll ist es auf jeden Fall in den Konkurrenzen Art. 13, 14 GG zu prüfen. Zelte sind in jedem Fall in Eigentümerschafft (vgl. §903 BGB) einer Person und können nach h.M. auch die Wohnung einer Person sein. Von besonderer Relevanz i.d.Z. ist das Urteil nach BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90. Darüber hinaus kann auch Art. 4 in Betracht kommen ggf. würde ich aber bei der EMRK-Prüfung dazu vlt. ein paar Worte im Anwendungsbereich verlieren.
Das Wort "Lager" ist mit Camp ersetzt. Lager hat wahrscheinlich eine üble Geschichte in Deutschland, interessant.
Das geplante Gesetz betrifft neben Artikel 8 GG zumindest auch Artikel 11 EMRK. Beide Artikel erlauben Einschränkungen durch entsprechende Gesetze.
Ich bin kein Jurist - um es mal gleich klarzustellen. Und ich frage mich, ob der § 2 in diesem Entwurf überhaupt nötig ist.
Der § 1 definiert, daß das "Camp" selbst eben keine Versammlung ist. Da müßte man wohl prüfen, ob dies überhaupt so einfach definiert werden kann. Andererseits ist ein Camp eine Versammlung zumindest "unter freiem Himmel" - und die kann wiederum eingeschränkt werden.