Gesetz zur Verhinderung von militanten Versammlungen /Welche Grundrechte sind betroffen?

6 Antworten

Da scheint es der Gesetzgeber aber mal so richtig auf die Pfadfinder abgesehen zu haben.

Meinungsfreiheit Art.5, Bewegungsfreiheit Art. 11, Versammlungsfreiheit Art 8.

Weiter kommen Rechtsstaatsprinzipien wie die Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot in Betracht.

Sinnvoll ist es auf jeden Fall in den Konkurrenzen Art. 13, 14 GG zu prüfen. Zelte sind in jedem Fall in Eigentümerschafft (vgl. §903 BGB) einer Person und können nach h.M. auch die Wohnung einer Person sein. Von besonderer Relevanz i.d.Z. ist das Urteil nach BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90. Darüber hinaus kann auch Art. 4 in Betracht kommen ggf. würde ich aber bei der EMRK-Prüfung dazu vlt. ein paar Worte im Anwendungsbereich verlieren.

Das Wort "Lager" ist mit Camp ersetzt. Lager hat wahrscheinlich eine üble Geschichte in Deutschland, interessant.

Das geplante Gesetz betrifft neben Artikel 8 GG zumindest auch Artikel 11 EMRK. Beide Artikel erlauben Einschränkungen durch entsprechende Gesetze.

Ich bin kein Jurist - um es mal gleich klarzustellen. Und ich frage mich, ob der § 2 in diesem Entwurf überhaupt nötig ist.

Der § 1 definiert, daß das "Camp" selbst eben keine Versammlung ist. Da müßte man wohl prüfen, ob dies überhaupt so einfach definiert werden kann. Andererseits ist ein Camp eine Versammlung zumindest "unter freiem Himmel" - und die kann wiederum eingeschränkt werden.