Garagenkauf - Drei Seiten Vertrag?

2 Antworten

Da geht aber wirklich alles durcheinander!

Das, was Du meinst, heißt richtig "dreiseitiger Vertrag". Damit ist kein Vertrag gemeint, der aus 3 Seiten Papier besteht, sondern einer mit 3 Vertragsparteien gemeint statt der üblichen zwei.

Dass Dir "die Gesetzeslage [...] bekannt" sei, ist nicht anzunehmen. Denn dann wüsstest Du, dass Du auf dem Weg, wie Du es vorhast, keinen "Garagenkauf" zustande bringen kannst. Wenn Du schreibst, dass Du "eine Garage auf einem Pachtgrundstück (ab-)kaufen" möchtest, dann geht das gerade NICHT mit einem dreiseitigen Vertrag. Der dreiseitige Vertrag wird im Gegenteil gerade dann geschlossen, wenn man einen Garagenkauf verhindern will, sondern lediglich in eine vorhandene Nutzung eintreten möchte.

Wenn man eine Garage kaufen will, genügt ein zweiseitiger Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer. Da ein Kauf darauf gerichtet ist, Eigentum an der Garage zu erwerben, eine Garage aber wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, auf dem sie steht, und wesentliche Bestandteile einer Sache nach dem Gesetz nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (superficies solo cedit), müsstest Du, um als Folge eines Garagenkaufs Eigentümer einer Garage zu werden, das zugehörige Grundstück miterwerben. Kauf und Übereignung würden dann zwischen zwei (und nicht drei) Vertragsparteien vereinbart, und dafür ist notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben, andernfalls ist alles unwirksam.

Wenn hingegen der Kauf nur auf den Erwerb der GARAGE gerichtet ist, so war nach der Vereinigung beider deutschen Staaten länger in der juristischen Fachwelt umstritten, ob ein solcher Vertrag nichtig ist oder nur nicht erfüllt werden kann. Dazu gab es die Rechtsauffassung, dass selbst so ein untauglicher Versuch dazu führt, dass die in der DDR mögliche und ggf. durch Übergangsrecht fortbestehende Trennung zwischen Eigentum an Grundstück und Garage in eins fällt. Das braucht hier nicht vertieft zu werden. KAUFEN (!) kannst Du die Garage jedenfalls nur auf die vorgeschriebene notarielle Weise. Einen Erwerb der Garage ohne Grundstück gibt es schon lange nicht mehr.

Wie gesagt: der dreiseitige Vertrag ist nur dann das Mill der Wahl, wenn man gerade NICHT (!) kaufen will oder kaufen kann, sondern die Garage lediglich nutzen möchte wie ein Mieter. In diesem Fall ist ein Vertrag zwischen dem Grundstückeigentümer, dem bisherigen Nutzer und dem neuen Nutzer (das wärst in diesem Fall Du) erforderlich.




Hallo und erst einmal herzlichen Dank für die hervorragenden Hinweise.

So ganz unkompliziert ist es tatsächlich nicht. Es handelt sich hier um einen Pachtvertrag aus DDR Zeiten, der aber bis heute nie verändert wurde.

Meine persönliche Grundlage ist das Merkblatt des Bundesministeriums der Justiz "Zum Nutzerwechsel bei Erholungs- und Garagengrundstücken in den neuen Ländern".
Und gerade hier wird empfohlen einen dreiseitigen Vertrag (hatte ich falsch geschrieben) auch mit dem Verpächter abzuschließen/den bestehenden Vertrag zu übernehmen.
Ansonsten hätte es ja zur Folge, dass die Garage sofort auf den Grundstückseigentümer übergeht.
Ich möchte also in den bestehenden Vertrag eintreten Stadt einen neuen abzuschließen.
Und wenn ich richtig gelesen habe, dann stünde mir bei einer Kündigung ab dem 3. Oktober dieses Jahres sogar eine Entschädigung zu.

Ein ziemliches rechtliches Durcheinander, aber das lasse ich dann gerne auf mich zukommen. Der "Kaufpreis" beträgt eh nur 300 €. Und der jetzige Verpächter wird kaum den ganzen Garagenkomplex abreißen wollen.

Wie auch immer. Leider kann ich nicht herausfinden, wie so ein dreiseitiger Vertrag aussehen sollte.

Wenn da auf einen Vertrag hingewiesen wird dann musst du genau DEN Vertrag kennen. Irgendein Muster von irgendwo nützt dir nix. Und wo du den Vertrag herbekommst müsste dir dein Verkäufer doch sagen können ? Ansonsten einfach aus dem Vertrag rausstreichen; man unterschreibt nicht für Regelungen die man nicht gelesen hat.

Möchte ja nur ein Muster haben. Der Verkäufer will nur ein Übergabe Vertag und Geld.
Rechtlich ist aber nur der immer wieder genannte Drei Seiten Vertrag wichtig. Nur ge-google-t ist da nichts zu finden. Und zum Rechtsanwalt/Notar möchte ich erst einmal nicht.