freispruch 2. klasse

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Grundsätzlich ist Freispruch Freispruch. Aber da es ja unterschiedliche Gründe des Freispruchs gibt wird umgangssprachlich von Freispruch erster und zweiter Klasse geredet.

Wäre Kachelmann freigesprochen worden, weil er unschuldig ist, also es bewiesen wurde, dass er nichts gemacht hat, dann wäre dies ein Freispruch erster Klasse gewesen. Bei diesem bestehen keinerlei Zweifel an der Unschuld.

Der Freispruch von Kachelmann erfolgte aber aus Mangel an Beweisen und weil Aussage gegen Aussage stand. Es ist also nur nicht bewiesen, dass er schuldig war. Das heißt aber nicht, dass er es nciht trotzdem getan haben könnte. (ich glaub es zwar nicht, aber viele andere eben). Er ist also in den Köpfen der Menschen noch nicht unschuldig.

Bei einem Freispruch ''aus Mangel an Beweisen'' bleibt ein Makel an dem Beschuldigten hängen ... jeder darf weiter sagen: ''naja, ob da mal nicht doch was dran war, dass er es nicht vielleicht doch gemacht hat ... und sie ihn nur nicht überführen konnten'' ...

Bei einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld ist das anders ... wenn da hinterher noch jemand sagt, dass der Beschuldigte es möglicherweise ja doch war und sie ihn nur nicht überführen konnten, kann dieser dagegen sogar rechtliche Schritte einleiten und unterbinden, dass man so etwas über ihn verbreitet ...

Ein "Freispuch 2. Klasse" der ganz normale Freispruch. Die Beweislage reicht für eine Verurteilung nicht aus. Das Gericht sieht die Schuld des Angeklagen nicht als erwiesen an. Man beachte, es gilt im Zweifel für den Angeklagten.

Ein "Freispuch 1.Klasse" ist, außer im Wiederaufnahmeverfahren, der GAU die Staatsanwaltschaft. D.h. die Beweislage reicht nicht nur nicht für eine Verurteilung, sondern man kann sogar beweisen das der Angeklaget die Tat nicht begannen haben kann.

Der "Freispruch 1. Klasse" ist äußerst selten nur nur bei groben Fehlern der Staatsanwaltschaft möglich. Denn zum einen prüft die Staatsanwaltschaft vor der Anklage, ob sie genügend Beweise für eine Verurteilung vorliegen. Wenn aber Beweise vorliegen, die die Unschuld des Angeklagen zeigen, dann wird das Hauptverfahren gar nicht erst eröffnet. Sollten hingegen während der Hauptverhandlung neue Beweise auftauchen, die die Unschuld des Angeklagten belegen, dann wird das Verfahren normalerweise ohne Urteil auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt. Eine Außname stellt das Wiederaufnahmeverfahren nach einer Verurteilung dar. Hier geht es darum, eine fehlerhafte Verurteilung aus einen früheren Verfahren aufzuheben. Dies ist nur durch ein neues Urteil möglich.

.. aus mangel an beweisen.. das bedeutet, dass man an seine schuld schuld glaubt, sie ihm aber nicht beweisen kann.

ich finde diesen ganzen prozess irgendwie seltsam.. vor allem, dass sich kein gutachter festlegen wollte oder konnte. die haben oder hätten eine sehr wichtige rolle bei der wahrheitsfindung gespielt.

mir tut diese frau in der seele leid. keiner fragt, wie es ihr geht. was, wenn er es wirklich getan hat?

aber dem kachelmann rennt jeder hinterher. wobei auch er gestraft ist: im fernsehen bzw. in der öffentlichkeit wird er wohl so schnell nicht mehr stehen.. schon gar nicht mit diesem "freispruch" aus mangel an beweisen.

man sollte eben vergewaltigungsprozesse generell nicht öffentlich verhandeln.

lg :)

Naja, das ist halt so ein Unterton.

Ein Freispruch erfolgt aus zwei Gründen.

1.) Wegen erwiesener Unschuld

2.) Aus Mangel an Beweisen.

Unter 1.) geht man raus und ist als unschuldig erklärt, bei 2.) "konnte man es nicht beweisen......"

Also so richtig sicher, dass man es nicht war, ist man nicht, man hat nur nicht genug Handfestes, um dem jenigen heimzuleuchten.

Und genau das versteht man unter einem "Freispruch 2.Klasse". Rechtlich gesehen gibt es das Ganze natürlich nicht, da ist ein Freispruch ein Freispruch.