Darf die Polizei einfach in die Schule kommen und eine Taschenkontrolle Durchführen?

11 Antworten

"Er wolle gerne Deine Sachen durchsuchen". Da hat sich der Polizist sehr geschickt ausgedrückt. Letztendlich hat er Dich gebeten, in Deine Tasche schauen zu dürfen. Da Du Dich nicht geweigert hast, hatte er Deine Erlaubnis, dies zu tun. Du hättest sagen können, er möge sich bitte eine richterliche Anordnug zur Durchsucheung besorgen (Mir ist natürlich klar, dass Du das als Schüler nicht wissen kannst und es eines gewissen Mutes bedarf, soetwas einem uniformierten Polizisten zu sagen).

Ansonsten hätte es eines begründeten Verdachts oder der Gefahrenabwehr bedurft, um ohne richterliche Anordnung Dich und Deine Sachen zu durchsuchen.

Strafrechtlich oder zivilrechtlich relevant sind die gefundenen Sachen nicht, weshalb Du auch keine Konsequenzen zu befürchten hast. Interessant wäre für Dich, wie es kommt, dass in ein Polizist in die Schule gerufen wird, um Dich zu durchsuchen. Dich muss doch jemand angeschwärzt haben.

Gruß Matti

Hausfriedensbruch reicht um das er mich durchsuchen darf..

@laurin12

Woher weiß er, dass Du Hausfriedensbruch begangen hast und hat er Dir diesen Vorwurf gemacht und das als Begründung für die Durchsuchung angegeben?

Ja, im Gegensatz zu Lehrern darf die Polizei deine Taschen durchsuchen.

Wenn man Drogen bei dir gefunden hat, bekommst du eine Anzeige wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Beim Jugendstrafrecht kann die Strafen, je nachdem wie viel es war und ob du schon was auf dem Kerbholz hattest, zwischen einer förmlichen Verwarnung mit Eintrag ins Erziehungsregister und einer Jugendstrafe liegen.

Schulintern wird wahrscheinlich auch was auf dich zukommen. Einige Tage Schulausschluss sind wohl wahrscheinlich, wenn du vorher schon auffällig warst, wirft dich der Schulleiter vielleicht sogar ganz raus.

Eine Durchsuchung unterliegt grundsätzlich dem Richtervorbehalt. D.h., es müsste ein richterlicher Beschluss vorliegen, wodurch die Polizei ermächtigt würde, beim Verdächtigen oder beim Unverdächtigen zu durchsuchen und Beweismittel zu beschlagnahmen/ sicherzustellen.

Eine Ausnahme besteht bei "Gefahr im Verzug". Das wäre der Fall, wenn die Polizei vermuten darf, dass ohne sofortiges Einschreiten Beweismittel verloren gehen könnten. Ob das hier vorliegt, kann anhand der Fragestellung nicht beantwortet werden.

Die nächste Frage, die sich hier stellt, ist die nach dem Zufallsfund. Wird eine Durchsuchung rechtmäßig durchgeführt und ergeben sich dabei aber Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit in ganz anderer Richtung, sind die Beweismittel i.d.R. verwertbar. 

Ich meine nicht, dass der Polizeibeamte so ohne Weiteres in Deine Taschen gucken durfte Und deshalb wären auch die Zufallsfunde nicht verwertbar.

Aber: Was schleppst Du für welchen Zweck mit Dir herum?

Bei dir wurden ja keine illegalen Substanzen gefunden, also gehe ich davon aus das der Fund nur deinen Eltern gemeldet wird.
Kann auch sein dass du von der Schule noch was bekommst.

ohne begründeten verdacht auf eine straftat darf er natürlich nicht einfach so deine tasche durchsuchen ...deswegen fragen die vorher miestens ob sie dürften ...deshalb immer verneinen und verweigern ,auch wenn man nix zu verheimlichen hat ...

Bei Minderjährigen nutzt denen die Frage, ob sie dürfen, überhaupt nichts.