Darf die AOK bei Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Daten und Informationen geben?
Wenn gegen jemanden ein Verfahren läuft und der Aufenthalt Unbekannt ist deshalb wird das Verfahren eingestellt. Die Person aber durch die AOK versichert wird weiter darf die AOK bei Nachfragen Daten und Informationen preisgeben oder ist hier Schweigepflicht trotz Fandungmaßnahmen der Polizei ?
5 Antworten
Nach Paragraph 68 Abs. 1 SGB X dürfen zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Kurzum: Ja, die Herausgabe von Daten ist möglich.
Sie dürfen vermutlich keine Diagnosen weiterleiten, aber Aufenthaltsorte fallen nicht unter die medizinische Schweigepflicht. Da wird es zu ihrer Staatsbürgerpflicht gehören einen Täter dingfest zu machen.
Mit richterlichen Beschluss kann die AOK aufgefordert werden geforderte Daten rauszugeben.
zB wo der Mensch zuletzt in Behandlung war?
Die Staatsanwaltschaft kann durch Gerichtsbeschluss die Adresse des Gesuchten erfahren. Die ist ja nicht durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt.
sie muss sie der Staatsanwaltschaft überlassen anstatt Ermittlungen zu behindern bzw Täter decken
Bitte was?