Baulast Fenster bei Grenzbebauung...

3 Antworten

Derartige "Fensterrechte" müssen im Grundbuch privatrechtlich und im Baulastenverzeichnis öffentlich-rechtlich gesichert sein.

Ist das nicht erfolgt ist seinerzeit die Grenze rechtswidrig gelegt worden. Früher musste die Veränderung von Grundstrücksgrenzen baurechtlich genehmigt werden, heute kann bzw. muss die Bauaufsicht beim Grundbuchamt die Berichtigung der Grenze entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften verlangen und durchsetzen.

Das wird der Gemeinde nicht gefallen, weshalb sie alles tun wird, um eine einvernehmliche Lösung zwischen allen Betroffenen zu erreichen. Du musst nur Deine Rechte richtig und mit Nachdruck vertreten.

Das wird hier wohl nicht zu beantworten sein, da wirst du dich beim örtlichen Bauamt genauer erkundigen müssen. Das kann örtlich unterschiedlich sein.

Unsinnige Antwort, Punktrejäger!

Bei Fenstern als Baulast sind auf dem belasteten Grundstück 3m Abstand von der Baulastgrenze bei Bebauung oder Bepflanzung mit höher wachsenden Büschen oder Bäumen (hier sogar 4 m) einzuhalten, damit dem nachbarn die Fenster nicht verdunkelt werden..