Autofahrt mit Unfall Alkohol und Fahrerflucht

5 Antworten

Den genauen BAK-Wert sollte er inzwischen bei der Polizei erfragen können, ich gehe aber mal davon aus, daß dein Kollege deutlich über 2‰ hatte.

Dann hätten wir zuerst einen Verstoß gegen StGB §315c


§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel [...]

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen [...]

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Dazu kommt unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach StGB §142_


§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Beide Tatbestände rechtfertigen (sogar unanhängig voneinander) den Entzug der Fahrerlaubnis nach StGB §69:


§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.


wozu noch eine Sperrfrist nach StGB §69a kommt:


§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.


Das genaue Strafmaß liegt im Ermessen des Richters, als grobe Abschätzung:

  • Geldstrafe ca. 60 Tagessätze (1 TS = 1 /30 des Monatsnettoeinkommens)
  • Entzug der Fahrerlaubnis
  • Sperrfrist von ca. 12 - 15 Monaten.

3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Dabei wird aber mit Sicherheit von der Führerscheinstelle eine MPU gefordert.

Auf diese MPU sollte dein Kollege sich rechtzeitig und gründlich vorbereiten!

Um es ganz klar zu sagen: Wer sich mit über 2‰ noch für fahrtauglich hält, hat (in den Augen des Gutachters) ein schweres Alkoholproblem.

Ich würde dem Kollegen eine Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik empfehlen (z.B. über eine Selbsthilfegruppe wie die AA).

Zusätzlich ist eine komplette Änderung seines Konsumverhaltens notwendig. Sollte der BAK-Wert über 2,5‰ liegen, so wird eine positive MPU nur mit totaler Abstinenz möglich sein. In diesem Fall müssen Abstinenznachweise (z.B. Urin- oder Haarscreenings auf EtG) für mindestens 6 Monate vorgelegt werden.

Hallo bonsay

Auf Ihn kommt in etwa folgendes zu:

1.) Strafe ca. 40-60 Tagessätzen (1TS=Monatsnetto/30). Wenn man unters Jugendstrafrecht fällt Sozialstunden. Dies KANN angewendet werden muss aber nicht.

2.) ca. 12-16 Monate FE-Entzug. Neubeantragung frühestens 3 Monate vor Sperrfristende möglich. (Kosten ca. 150€)

3.) Keine Punkte da Entzug wegen § 4 Abs 2 StVG. Bei Neuerteilung wieder punktefrei.

4.) Wenn BAK 1,6‰ oder mehr wird eine MPU nach §§ 13 Nr. 2 FeV angeordnet (ca. 420€), die kann aber nur nach Aufarbeitung bestanden werden. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig vorzubereiten.

5.) Strafbefehl in ca. 1-4 Monaten. Die Zeit des vorläufigen Entzugs wird beim Verhängen der Sperrfrist berücksichtigt. Verhandlung recht unwahrscheinlich es sei denn bei Einspruch oder wenn er unters Jugendstrafrecht fällst.

6.) Er bist nicht verpflichtet, weitere Angaben bei der Polizei zu machen. Dies ist in der Regel (ohne anwaltliche Beratung) auch keinesfalls zu empfehlen.

7.) Vor Neuerteilung ist zwingend ein Seminar für Alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren, da in der Probezeit aufgefallen siehe NAFAPlus Kosten ca. 300€

8.) PZ ruht bei Entzug, Verlängerung der PZ auf 4 Jahre.

9.) Die Sperrfrist kann er über ein Seminar zur Sperrfristverkürzung, z.B. Mainz 77, um 1-3 Monate verkürzen

die Punkte 7 und 8 nur wenn noch Probezeit besteht

die Versicherung nimmt ihn bis zu 5000€ in regress, das heißt, die restlichen 4000€ muss die Versicherung aus eigener Tasche bezahlen, sie wird zu 100% den Vertrag kündigen.

den BAK Wert kann er in ca. 7 Tage bei der Wache erfragen, wegen den Feiertagen wird es evtl ein wenig länger dauern

die Strafe an sich ist ja schon nicht von schlechten Eltern, aber die Kosten werden sich um ca. 3000-4000€ erhöhen, da die MPU noch kommen wird wenn er wieder eine Fahrerlaubnis haben will.

  • Entzug der Fahrerlaubnis
  • Geldstrafe 45-60 Tagessätze
  • Sperrfrist von 10-14 Monaten

Das sind Richtwerte, das Urteil kann davon abweichen. Dazu kommt aber mit Sicherheit:

  • MPU vor Neuerteilung der FE
  • Regressforderung der Versicherung für den Schaden
  • 3.mal Fahrerflucht
  • Fahren mit Alkohol am Steuer
  • Sachbeschädigung

Könnte zu einer Bewährungs-oder Freiheitsstrafe mit Bußgeld kommen ...

Hä, Atemalkohol 2,04 = 4,08 Promille Blut NEE, da liegt schon bei vielen Menschen ne Aloholvergiftung vor. Die Volle Breitseite, FS-Entzug auf Zeit; Geldstrafe usw.

Wie gesagt so war seine Aussage was den Blutalkohol betrifft ! Oder dauert da die Auswertung länger ? Es ist Samstag früh passiert !

@bonsay1

Dann soll er morgen mal auf der Dienststelle der Polizei anrufen wo die Blutprobe genommen wurde. Die kennen in der Regel nach 3-4 Tagen den genauen Wert.

@bonsay1

Der Körper baut etwa pro Stunde 0,1 Promill ab, es wird hochgerechnet; Die Blutwerte sind wesentlich genauer.

Ok danke dir 👝

Hä, Atemalkohol 2,04 = 4,08 Promille Blut NEE,

warum auch nicht?

manche Alkoholtester rechnen auch mit ‰