Ausgleichspflicht unter Geschwistern im Erbfall?

3 Antworten

Es geht um die verschenkten 30.000 Euro vor 3 Jahren? Der Vater lebt noch, die Mutter ist verstorben. Okay?

Was die Eltern vor 3 Jahren mit dem Geld gemacht haben, ist einzig ihre und des Beschenkten Sache. Wenn keinerlei notariellen Vereinbarungen getroffen worden sind, ist das Geld weg - verschenkt. Punkt. Die Eltern können/konnten mit ihrem Geld machen was sie wollten und wenn sie es einem Obdachlosen gegeben hätten, das Geld ist weg. Daraus entstehen keine weiteren Forderungen.

Da auch diesem "Kind" vor 1 Jahr das Haus überschrieben worden ist - der Vater lebt noch! Solange er noch lebt, haben die Geschwister keine Forderungen am Haus zu stellen (rechtlich). Erst nach Ableben des Vaters fällt das Haus in die Erbmasse (vorausgesetzt, er stirbt innerhalb der 10-jahres Frist). Sollte er die nächsten 9 Jahre überleben, ist das Haus auch weg. Nicht mehr in der Erbmasse.

Was ist das denn für ein trauriges Verhalten dem alten Vater gegenüber? Kann man nicht seinen Tod erst mal abwarten, bevor Forderungen gestellt werden?



Zunächst besteht mangels (gemeinschaftlicher) Verfügung der verstorbenen M ein gesetzl. Erbrecht des längstlebenden Ehegatten und ihrer Kinder.

Ein Pflichtteilsanspruch existiert daher nur bei Nichtberücksichtigung eines gesetzlichen erbberechtigten Kindes ("Enterbung") durch Testament oder Erbvertrag oder einer gemeinschaftlichen Verfügung zugunsten des Längslebenden als Vorerben, der das Erbrecht der Kinder am Nachlass der M auf dem Erbfall des V als Nacherben beider Nachlässe der M und des V auf dessen Erbfall verlegt ("Berliner Testament")..

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der unbegünstigten Kinder nur dann, wenn ihr Erbteil am tatsächlichen Nachlass der M ohne lebzeitigen Schenkungen der Erblasserin niedriger ausfiele als das dazu hälftige Pflichtteilrecht eines nichtbeschenkten Kindes mit fiktivem Schenkungswert. Nach § 2325 (3) BGB sinkte der anzurechnende Schenkungswert bei Schenkunegn an Nichtehegatten ab dem zweiten Jahr alljährlich um 10%.

Oder sie als Nacherben eingesetzt von der gesetzl. Erbfolge der M zunächst ausgeschlossen wurden.

Darauf will T (warum eigentlich nicht auch V und die bei der Schekung ebenso übergangenen Geschwister auch?) offenbar hinaus.

Richtigerweise kann sie (auch anwaltlich vertreten) sowohl ein bewertetes Nachlassverzeichnis beanspruchen wie Auskunft über lebzeitigen Schenkungen der Erblasserin verlangen. Und sich diese Angaben an Eides statt versichern lassen wenn daran Zweifel bestünden. Über die Rechtsfolgen diese Versicherung belehrt § 156 StGB.

Soweit verstanden? Beispiel folgt. Zunächst bliebe noch die etwas kompflizierte Vermögensberechnung der Erblasserin zu klären, die sich im Güterstand der Gütergemeinschaft wie folgt berechnet:

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft ist zwischen drei Vermögensmassen zu unterscheiden:
Das Gesamtgut ist das Vermögen, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe erwerben. Es ist gemeinschaftliches Vermögen der
Ehegatten bis zur Beendigung der Gütergemeinschaft durch Scheidung oder Tod.
Vom Gesamtgut ist das Sondergut jedes Ehegatten ausgeschlossen. Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, zum Beispiel Nießbrauch, unpfändbare Gehalts- und Rentenansprüche, Gesellschaftsanteile. Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig.
Vom Gesamtgut ist auch das Vorbehaltsgut jedes Ehegatten ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere die Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut bestimmt wurden, die ein Ehegatte von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung eines Dritten erwirbt, wenn dieser oder der Erblasser bestimmt hatten, dass der Erwerb Vorbehaltsgut werden soll, ferner die Einkünfte des Vorbehaltsguts.

Der Nachlass besteht beim Güterstand der Gütergemeinschaft aus der Hälfte des Gesamtguts, aus dem Vorbehaltsgut und aus dem Sondergut des Erblassers.
Der Erbteil des überlebenden Ehegatten richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften. Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten
Ordnung (Kinder) ein Viertel.

Gehen wir beispielhaft von 3 Kinder aus und unterstellen, das dir fordernde T nicht Schenkungsnehmerin einer halben Immobilie und 30 TEUR aus dem Vorbehaltsgut der M war, ergäbe sich folgendes Bild:

M verschenkte vor 5 Jahren 30 TEUR und 1/2 Miteigentumsanteil einer mit V gemeinsamen Immobilie, Anteilswert vor 2 Jahren 120 TEUR. Hinterliess bei ihrem Tod demnach nach Abzug ihrer Bestatuungskosten nur noch 80 TEUR.

Dann erbt T neben K1, K2 und V 1/4, mithin 20 TEUR.

Ihr Pflichtteilsrecht betrügen aber (80 + 19,683 + 120) : 8 = 27,46038 EUR.

[30 ./. Abschmelzung n. § 2325 III BGB = 19,683. 1/8 ist die Pflichtteilsquote zur 1/4 Erbquote der T].

Demnach kann T neben 1/4 des Wertes aller Nachlassgegenstände und Geldvermögen des tatsächlichen Nachlasses der M 7.460,38 EUR in Geld als Ergänzung um Schenkunsgwert erhöhten fiktiven Nachlasses beanspruchen.

Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch wäre als Erbfallverbindlichkeit von den 80.000 EUR zu entnehmen. Und zwar gleichermaßen von allen weiteren Nichtbeschenkten, so sie den ebengleich fordern.

Und erneut beim Nachlass des V in gleicher Weise, allerdings nur i. H. von 120 TEUR Miteigentumsanteil der Immobilie, ab dem zweiten Jahr alljährlich um 1/10 abschmelzend, also 10 Jahre lang, bekämen T und ihr Bruder/Schwester ggf. diesen Ausgleich, den ihre Schwester/Bruder in seiner sanierten Immobilie lebzeit der Eltern bereits geniessen durfte.

Ich hoffe, das hilft :-)

G imager761




Was vor Jahren verschenkt wurde, ist kein Bestandteil des Erbes mehr.

Hallo priesterlein, es gilt auf jeden Fall der Pflichtteilsanpruch für Schenkungen in den letzten 10 Jahren. (=50 % des normalen Erbes ) Wie kommst du zu dieser Meinung ? oder kannst du auf einen Quelltext verweisen ?

@calendar

Nur bei den Schenkungen, die notariell belegt worden sind.  Und da muss man die Höchstbeträge beachten (wegen Steuerpflicht).