Kann wiederholtes Zeigen des Hitlergrußes zu einer Freiheitsstrafe oder sogar Sicherungsverwahrung führen?

1 Antwort

Ja, Freiheitsstrafe ist möglich § 86a StGB

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
  2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

FReiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Erste Verurteilung Geldstrafe. 2. Verurteilung vermutlich Freiheitsstrafe auf Bewährung. Ab der dritten Verurteilung kann es zu einer Strafe kommen, die man absitzen muss.

Sicherungsverwahrung? Nein.

Es gibt wohl kaum ein Opfer, das körperlich, oder seelisch geschädigt würde. Einzige vorstellbare Ausnahme, wenn es immer wieder bei Versammlungen von KZ-Überlebenden gezeigt würde. Aber kaum anzunehmen, dass man es dazu überhaupt kommen lässt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.