Ja. Es ist häufig der einzige Weg um überhaupt an eine EM-Rente `ranzukommen. Bei der DRV sitzen juristische Profis die den ganzen Tag nix anders machen als Ansprüche abzuwehren; dieses idR. in Zusammenarbeit mit kooperierenden, der DRV genehmen Gutachtern; d.h. ohne einen Anwalt der sich mit juristischen UND sozialmedizinischen Fragestellungen auskennt macht ein SG-Verfahren wenig Sinn...
Eine in Sachen Durchsetzung von Erwerbsminderungsrenten extrem versierte Kanzlei ist in Berlin http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/home.php
Geben Sie nicht vorschnell auf...
Sie machen eine freiwillige Einkommensteuererklärung und geben dort Ihre Einkommen aus allen Ihren Jobs plus in Spalte "Leistungen die dem Progessionsvorbehalt unterliegen" Ihre Einnahmen aus Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) eintragen und Bescheide in mit einreichen.
Die Summe aller dieser Einnahmen bestimmt die %te mit der Ihr steuerpflichtiges Arbeitsentgelt versteuert wird. Die Lohnsteuer für die Vollzeitmonate ist so abgeführt worden, als würden Sie 12 Monate Monat für Monat dieses Vollzeitgehalt kriegen, was bei Ihnen 2011 aber eben nicht der Fall war. Es entstand dadurch in 2011 also ein Differenzbetrag "ein Steuerguthaben" das Ihnen vom Finanzamt erstattet wird wenn Sie eine ESt.-Erklärung einreichen.
Nein müssen Sie nicht. Die 400 EUR bleiben anrechnungsfrei bei allen Rentenarten.
Sie müssen sich an Ihre Wohnortgemeinde wenden, also wenn Sie Sie in einer Stadt wohnen an das Sozialamt / Sozialbürgerhaus oder wenn Sie in ländlicher Umgebung wohnen an das zuständige Landratsamt im nächstgrösseren Ort Ihres Landkreises. Sie sollten den Antrag noch im Januar stellen, dann kriegen Sie Grundsicherung ab 01.01.2011, wenn Sie die Angelegenheit auf Februar oder März verschieben verlieren Sie Geld weil Grundsicherung NICHT für vergangene Monate rückwirkend bezahlt werden kann. Wenn Sie Ihren Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten Monate, Rentenbescheid und (falls vorhanden) Sparbücher zur Antragsstellung gleich mitbringen kriegen Sie schneller Ihr Geld...
wenn Sie für das in 2011 gebrauchte Handy keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnten (z.B. weil von Privat gekauft und sowieso ohne USt.-Ausweisung) ist das Gerät bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen keine unentgeltliche Wertabgabe für die sie USt. abzuführen haben.
Mutmaßlich war die Abfindung damals als Ausgleich für den Verzicht auf Geltendmachung (Ihrer) Rechte aus diesem 1991 endenden Arbeitsvertrag gedacht - und war kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelts für das der Arbeitgeber 1991 hätte Beiträge an den Rentenversicherungsträger abführen müssen.
Ob sich die Abfindung von 1991 nach 20 Jahren noch "irgendwie" in Entgeltpunkte umwandeln lässt erscheint mir aussichtslos wenn 1991 kein Versäumnis / kein Fehlverhalten Ihres damaligen Arbeitgebers vorlag. Diese komplizierte Fragestellung zu beurteilen dürfte selbst beim RVT nur auf Teamleiterebene möglich sein
Vertrag ist Vertrag - auch wenn`s "nur" ein Schenkungsvertrag ist. Ein Schenkungsvertrag bedarf für seine Rechtswirksamkeit nicht der Schriftform, es reichte aus das Sie und Ihre Oma sich "schlüssig" verhielten - also Ihre Oma Ihnen das Geld gab und Sie das Geld entgegen nahmen = Schenkungsvertrag perfekt :-)
Nur ein einer unerwarteten Verarmung Ihrer Oma könnte der Sozialhilfeträger bis zu 10 Jahre lang von Ihnen als Beschenkte die (teilweise) Rückgabe der 25.000 EUR fordern.
Mit den Cousins stehen Sie in keinem Rechtsverhältnis, daher fehlt den Cousins jeglicher Rechtsgrund von Ihnen etwas zu verlangen - jedenfalls so lange Sie keine Erbengemeinschaft zusammen mit den Cousins bilden oder einer der Cousins zum Schenkungszeitpunkt vom Vormundschaftsgericht zum rechtlichen Betreuer für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" für Ihre Oma bestellt war.
Bei 400 EUR-Jobs sieht der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung vor, die allgemein eher wenig bekannt ist: Sie dürfen 2 Mal im Kalenderjahr die 400 EUR um z.B. 200 EUR überschreiten OHNE sofort in die Gleitzone reinzurutschen. Vorausgesetzt Ihr 400 EUR-Arbeitgeber ist ein bißchen kooperativ und begründet das 2-malige Überschreiten der 400 EUR-Grenze mit einem "plötzlichen Ausfall / Erkrankung" eines anderen 400 EUR-Mitarbeiters. Das 400 EUR-Gesetz besagt nur dass Sie nicht regelmässig (!) oder durchschnittlich mehr als 400 EUR verdienen dürfen - beides ist nicht der Fall wenn Sie nur während 2 Monaten in den Semesterferien etwas mehr verdienen als 400 EUR und andere Monate 0 EUR verdienen wg. Prüfungsvorbereitungen etc. Also einfach dem Arbeitgeber mal freundlich Nachhilfe erteilen in Sachen "400 EUR-Arbeitsrecht" ;-)
müssen nicht - aber sinnvoll wär`s trotzdem da Ihr Arbeitgeber von Ihrem "halben Dezemberlohn" ein paar EUR Lohnsteuer abgeführt hat. (= siehe Ihre Lohnabrechnung für DEZ 11 Zeile "Lohnsteuer Arbeitnehmeranteil" Diesen kleinen Betrag könnten Sie im Wege einer Steuererklärung für 2011 vom Finanzamt zurückerhalten, wenn Ihnen der Papierkram die Mühe wert ist...
Für den Wegeunfall haben Sie tatsächlich gute Chancen auf weitere Entschädigungsleistungen. Von der Systematik her muss Sie der Arbeitgeber (bzw. die BG, die die Haftpflicht für den Arbeitgeber übernimmt) so stellen, als sei der Arbeits-/Wegeunfall nicht geschehen. Bei einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung (= verklumptes Sprunggelenk) kommt eine (kleine) Verletztenrente in Betracht ( abhängig von der Art Ihrer früheren "normalen" Berufstätigkeit kommen evtl. auch "Leistungen zur Teilhabe" in Betracht; letztere können Sie auch beim Rentenversicherungsträger beantragen, da bei einem Arbeitsunfall hier andere versicherungrechtliche Vorraussetzungen gelten als bei einem normalen Unfall / einer normalen Erkrankung) Der Daumen-Unfall zählt unter "allgemeines Lebensrisiko"; anders sieht es aus wenn als Arbeitsunfallfolge (also ungleichmässiges Stehen/Gehen / "hinken") nach Jahren/Jahrzehnten Erkrankungen des Skeletts (z.B. Wirbelsäule / Hüftgelenke) auftreten, für den Ausgleich (finanzieller) Folgen derartiger (zukünftig zu befürchtenden) orthopädischer Probleme kommt ebenfalls die BG in Betracht. Von daher handelt es sich nicht um eine "Bagatell-Verletzung" !
Verzichterklärung abzugeben macht in Ihrem Fall keinen Sinn. Durch den 1ten (Gleitzonen-)-Job sind Sie bereits pflichtversichert beim RVT und haben Leistungsansprüche gegen den RVT wenn Sie durch z.B. durch eine Erkrankung erwerbsgemindert würden und Reha-Massnahmen bzw. EM-Rente auf Kosten des RVT in Anspruch nehmen wollen. In Hinblick auf Ihre Altersrente sind die Beiträge aus einem 400 EUR-Job eine vernachlässigbare Größe; 1 Jahr Rentenbeiträge aus freiwillig rentenversicherten 400 EUR-Job ergeben ca. 2,80 EUR mehr an monatl. Altersrente. Es gibt faktisch nur den einen Ausnahmefall wo ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit Sinn macht: wenn Sie eben 1.) überhaupt nicht beitragspflichtig zur Rentenversicherung (aus einer Tätigkeit) sind und 2.) absehen können dass Sie den 400 EUR-Job min. noch 3 Jahre lang durchhalten; z.B. bei einer nur langsam fortschreitenden aber therapieresistenten schweren Erkrankung und 3.) absehen können dass Sie nach mehr als 3 Jahren gesundheitlich so am Ende sein werden, daß Sie den in den 36 Monaten Minijob neu erarbeiteten Anspruch auf Reha-/EM-Rente mutmasslich ausnutzen werden. Es ist also ein eher seltener Ausnahmefall wo es sich überhaupt lohnen kann Beiträge aus einem 400 EUR-Job an die DRV zu zahlen.
Sie fragen nach dem "wie lange.. ?" etwas über zwei Jahre dauert`s, wenn der Gläubiger jeweils Widerspruch gegen Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid etc. einlegt< - z.B. wenn er das Verfahren mutwillig in die Länge ziehen will. Die Verfahrensdauer hängt auch von der Stadt / von dem Landkreis ab, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat; also davon wie aus- oder überlastet die Justiz vor Ort gerade ist. Solange / sofern (noch) eine Zahlungsbereitschaft bei Ihrem Kunden besteht, sollten Sie das ausnutzen und versuchen eine Art "aussergerichtlichen Vergleich" zu erreichen. Ein tatsächlich bezahlter Einmalbetrag (z.B. 70 % der Forderung) ist wesentlich "mehr wert" als eine Ratenzahlungsvereinbarung die naturgemäß das Risiko impliziert, dass der Gläubiger seine Willensrichtung ändert oder zahlungsunfähig wird.
Die Dame kann bei ihrer PKV beantragen, dass ihr Vertrag "ruht"; d.h. sie bezahlt nur einen sehr geringen Beitrag während der Ruhezeit und verliert im Gegenzug nicht ihre Rechte (insbesondere Beitragsrückstellungen für`s Alter) aus dem PKV-Vertrag.
Mit dem Ende der Arbeitnehmerinneneigenschaft kann die Dame ihren (jetzigen) ruhenden PKV - Vertrag wieder aufleben lassen ohne dass sich wesentliche Änderungen ergeben.
Eine Kündigung eines so lange bestehenden PKV-Vertrags wäre in diesem Fall zwar möglich aber absolut nicht empfehlenswert.
MFG
solang die Dachbox ohne Schlüssel nicht demontier- und mitnehmbar ist, ist die Dachbox als "fest verbautes Zubehörteil" über Ihre Teilkasko (gegen Diebstahl) mitversichert.
Der Inhalt der Dachbox (z.B. Ski-Schuhe, Bekleidung) ist im Regelfall über eine normale Hausratvers.-Police mitversichert, prinzipiell ist ihr Hausrat auch ausserhalb ihres Haushalts versichert, wenn er (also der Hausrat) sich in einem "verschlossenen Behältnis" befindet welches nur gewaltsam zu öffnen ist... (= im Kleingedruckten ihrer Hausratsvers.-police müsste sich eine derartige Klausel finden...)
hilfreich wäre in Ihrem Fall mal zu gucken, ob die angestrebte Tätigkeit tatsächlich eine "Dienstleistung höherer Art" ist; siehe "Katalogberufe" unter http://www.arbeitsratgeber.com/freiberuflich-arbeiten-0261.html
Die "triviale" Tätigkeit "für Künstler ihre Werke zu verkaufen" dürfte wohl von den Behörden als eine "schnödes" Gewerbe angesehen werden... Freiberuflichkeit und Gewerbebetrieb könne Sie selbstverständlich nebeneinander ausüben...
Der beste Weg wäre m.E. der, dass die 24-jährige Dame selbst bei der Betreuungsstelle des Amtsgerichts ("Vormundschaftsgericht") die teilweise Aufhebung ihrer Betreuung beantragt. Auch wenn die Person für das Gericht als "nicht geschäftsfähig" gelten sollte, so hat sie (die Dame) einen sog. Justizgewährungsanspruch der sich aus dem GG ergibt; d.h. der Antag der Betroffenen muss bearbeitet werden, je nach Lage des Einzelfalls kann das Vormundschaftsgericht für dieses Verfahren einen sog. Verfahrenspfleger bestellen. (V. = sozusagen ein zweiter Betreuer der das Verfahren führt und sich dabei am mutmaßlichen Willen der Betroffenen zu orientieren hat.) Einem Antrag auf Aufhebung zumindest der Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten muss das Vormundschaftsgericht zustimmen, wenn die Betroffene zumindest soweit "fit ist", dass sie selbst jmd. beauftragen kann (z.B. einen Rechtsanwalt) , ihre Geldangelegenheiten zu regeln. Heisst also, sie muss nicht selbst in der Lage sein, ihre Geldangelegenheiten zu regeln, es reicht dass ihrer Handlungskompetenz dazu ausreicht, jmd. zu beauftragen sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung wäre mit der (Wieder-) Erlangung einer entsprechenden Handlungskompetenz nicht (mehr) zulässig. Die Fähigkeit 1200 EUR durch Erwerbsarbeit zu verdienen, spricht jedenfalls dafür dass die Betroffene behinderungsbedingte Defizite kompensieren kann und auch ihre wichtigsten Angelegenheiten regeln (lassen) kann. Die Höhe eines GdB ist im Betreuungsrecht nicht relevant, genauso wie Diagnose A, B oder C nicht zwangsläufig die Erforderlichkeit einer Betreuung bedeutet, aber bedeuten kann. Entscheidend ist immer der Einzelfall, bzw. die Meinung des vom Gericht beigezogenen Facharztes.
Prinzipiell gilt hier Vertragsfreiheit. Ihre Vertragsfreiheit wird - da es sich um einen Wohnraummietvertrag handelt - allerdings vom 1.) "Mietwucherparagraph" und 2.) von dem "Sittenwidrigkeitsparagraph" gedeckelt. Sie können die Miethöhe also frei aushandeln - solange sie keine "Mondmiete" verlangen. Viele Mieterschutzvorschriften sind auf Untermietverhältnisse NICHT anwendbar, insbesondere gilt kein Mietspiegel wenn das Zimmer sich innerhalb der Vermieterwohnung befindet und überwiegend mit Einrichtungsgegenständen des Vermieters ausgestattet ist. Oft haben solche Untermietsverhältnisse ohnehin eher den Charakter eines Beherbegungsvertrags ("Hotel") Bei der Vermietung eines Zimmers das innerhalb der Vermieterwohnung liegt ist es keineswegs "unanständig" mehr Untermiete zu fordern, als sich rein rechnerisch aus dem Verhältnis qm Zimmergrösse + anteilige qm Flur, Bad und Küche ergeben würde. Durch die Untervermieterei sind Sie in Ihrer eigenen Wohnung in Ihrer Lebensführung und ihrer Freiheit eingeschränkt. (Stichworte: besetzte Dusche/Toilette, mehr Rücksicht nehmen müssen als bei Alleinnutzung der Wohnung, Besucher des Untermieters, ...) Auch vom Untermieter mitbenutzte Haushaltsgeräte gehen irgendwann kaputt und von den Kosten für die teure Reperatur oder Neuanschaffung eines neuen Kühlschranks oder Waschmaschine will der Untermieter nix wissen... schenken Sie nix her ! ;-) Daher ist`s ok etwas mehr Untermiete zu verlangen, als das Zimmer "eigentlich" wert wäre.
wichtig ist, dass der Mietvertrag den Sie mit Ihren Eltern abgeschlossen haben, dem sog. "Aussenvergleich" standhält; d.h. der Mietvertrag den Sie mit Ihren Eltern abgeschlossen haben muss mit einem Mietvertrag den zwei Fremde abgeschlossen haben vergleichbar sein; d.h. neben schriftlichen Mietvertrag müssen die Mietzahlungen tatsächlich regelmässig (bargeldlos) geleistet werden und dies müssen Sie dem auch anhand von Kto.-Auszügen FA beweisen können. Gerade wenn Angehörige untereinander Mietverträge abschliessen und eine Partei die errechneten "Verluste aus Vermietung und Verpachtung" nutzen möchte um seine (Einkommen-)Steuerlast zu senken. Sie sind NICHT verpflichtet, tatsächlich Ihren Eltern die "ortsübliche Vergleichsmiete" abzuknöpfen, solange die Miete noch oberhalb der Hälfte (!) der "ortsüblichen Vergleichsmiete" liegt UND das Mietverhältnis dem "Aussenvergleich" standhält werden "Angehörigenmietverhältnisse" vom Finanzamt NICHT als "innerfamilärer Steuerverkürzungstrick" gewertet.
Einen Teil Ihrer Fragen möchte ich beantworten: 1.) ihr Gedankengang "ich weiß die paar Euro für die Lohnsteuerhilfe wären gut investiert,.." hat einen Haken: Lohnsteuerhilfevereine werden nur für Arbeitnehmer OHNE Einkommen aus selbstständigen Tätigkeiten tätig, von daher werden Lohnsteuerhilfevereine wegen Ihrer "Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit" (also Ihre Honorarverträge) Sie mutmaßlich NICHT als Mandanten annehmen. Die sauberste und (für Sie) einfachste Lösung wäre, die Schulen würden Sie ebenfalls auf Minijob-Basis beschäftigen. (also als "abhängige Beschäftigte") Wenn Sie dann aus der Summe der Minijob-Einkommen die 400 EUR-Grenze überschreiten, ist das nicht "verboten" sondern Sie kommen in die sog. "Gleitzone" (400,01 EUR - 800 EUR) Ihre Arbeitgeber müssen dann anteilig die Soz.Vers.-Beiträge an die Minijobzentrale bezahlen. Solange Sie insgesamt weniger als 20 Std. wöchentl. für Ihre sämtlichen Minijobs aufbringen, bleibt Ihr Studentenstatus bestehen - trotz der eingetretenen Soz.-Vers.-Pflicht. Wichtig ist dass Sie mehr Stunden für Ihr Studium aufbringen als für Ihre Jobs; bei mehr als 20 Std. wöchentlicher Jobberei würde unterstellt werden bei Ihnen stünde Ihre Erwerbstätigkeit im Vordergrund und nicht mehr das Studium... Leider haben 400-EUR-Arbeitgeber oft panische Angst bei Überschreitung der 400 EUR mit "riesigen Kosten" belastet zu werden und wehren sich mit Händen und Füssen gegen die Überschreitung der 400 EUR-Grenze obwohl in der Gleitzone auch nicht wesentlich mehr Sozialabgaben zu zahlen sind als bei Pauschalversteuerung.... Reden Sie doch mal mit der Schule ob Tätigkeit wirklich nur auf Honorarbasis möglich...
Der Malermeister müsste seinen Transporter bei der KfZ-Zulassungsstelle offiziell als sog. "Selbstfahrervermietfahrzeug" zulassen; in den KfZ-Schein kommt dann ein entsprechender Stempel mit Text "Selbstfahrervermietfahrzeug" `rein nachdem der Malermeister der Zulassungstelle eine neue EVB (=elektronische Versicherungsbestätigung, hiess früher "Doppelkarte") einer Versicherung vorgelegt hat, die bereit ist diesen Lieferwagen als Selbstfahrervermietfahrzeug zu versichern. Die Vers.-Prämien für diese Nutzungsart sind sehr hoch, da generell mit Mietfahrzeugen mehr Schäden verursacht werden als mit "normalen" PKW oder Lieferwagen die nur von Personen gefahren werden die mit dem Fahrzeug gut umgehen können...