wenn ein Kind seine Erstausbildung unterbricht, dann steht dieses dem Arbeitsmarkt zur Verfügung - oder anders: durch die Geschäftsidee sollte damit eine Arbeit einher gehen und damit ist der Aspekt nicht mehr erfüllt, Unterhalt zu bekommen. Der Sohn muss also für sein Einkommen selbst sorgen. So mein Verständnis.

Wenn denn nun die Geschäftsidee platzt, das Studium weitergeführt wird, dann fällt der Anspruch wieder an. Eine Altersgrenze gibt es nicht wirklich.

Hier die Amtssicht: http://amt24.sachsen.de/ZFinder/lebenslagen.do?action=showdetail&modul=LL&id=277920!0

Mal sehen, wie die Juristen hier den Fall sehen.

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