Ich habe noch eine Anmerkung zu dem Thema. Leider ist es nicht ganz so einfach, es gibt auch verschiedene Wege, den Wert zu ermitteln. Welches Verfahren der Fagensteller hier anführt, klingt nach dem Vereinfachtes Ertragswertverfahren. 

Dieses Verfahren verwenden Finanzämter zur Ermittlung des Unternehmenswert um die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berechnen: Das durchschnittliche Betriebsergebnis der letzten drei Jahre wird mit einem Faktor multipliziert, der vom Bundesfinanzministerium festgelegt wird (seit 2016 liegt dieser Kapitalisierungsfaktor bei 13,75) 

Wer mehr zu dem Thema wissen möchte, dem kann ich sehr das Buch Nicolas Schmidlin „Unternehmensbewertung & Kennzahlenanalyse: Praxisnahe Einführung mit zahlreichen Fallbeispielen börsennotierter Unternehmen“ (http://ist-das-gut.com/unternehmensbewertung-kennzahlenanalyse-praxisnahe-einfuehrung-mit-zahlreichen-fallbeispielen-boersennotierter-unternehmen/) empfehlen.

 Sehr anschaulich an gut Bespielen beschrieben. Neben dem Vereinfachtes Ertragswertverfahren gibt es u.a. auch noch das Substanzwertverfahren, Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren und AWH-Verfahren.

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Ich würde bei dem wie du es beschreibst davon ausgehen, dass du deinen Lohn erhalten solltest. Eine Kündigungsschutzklage würde ich dennoch in Erwägung ziehen, an deiner Stelle.

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