Hier gilt §833BGB. Das es ein Privatweg war spielt meines Erachtens keine Rolle. Es sei denn er wär abgesperrt bzw. eingezäunt gewesen. Auch ein Auto das im "Halteverbot" steht darf ich nicht anfahren !
Ja, die Schwankungen von Geldmarktfonds sind sehr " überschaubar".Und- wie Du geschrieben hast sind die Risiken an der Börse z.Zt. recht hoch._ Deshalb schnell wechseln.
Denk mal da kannst alles nachlesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vollmacht
Google mal ein bißchen. Stichwort:
Einlagensicherung
Wenn Du bei dem Vermieter Schulden hast, muß dieser auch informiert werden. Im Falle der Insolvenz wird diese auch durch "Bekanntmachung" öffentlich.
Gibt da nur ein kleines Problem: Die Schulden hat Griechenland in Euro aufgenommen und muß(sollte)sie in Euro zurückzahlen. Bei einer Abwertung um z.B.50% würden sich die Schulden in Euro de facto verdoppeln! Wie wollen die das dann erst zahlen?
Warum nicht? Ausgeschlossen ist der Vorsatz. Und den kann ich hier nicht erkennen. Oder bist Du absichtlich auf die Markise gesprungen bzw. hast sie mit "Wissen und Wollen und inkaufnahme des Schadenes" besprungen?
Der große Vor-bzw. Nachteil eines Berliner Testamentes ist das es nach Eintritt des nach Eintritt des Erbfalles de facto nicht mehr geändert werden kann.s.a.: http://www.stiehl-schmitt.de/pdf/ERbR-Vorsicht%20Berliner%20Testament.pdf
Wer behauptet, muß beweisen. Wenn Du das kannst, kannst Du das Geld auch eintreiben. Dafür würde zunächst eine Mahnung schicken, dann ggf. gerchtliches Mahnverfahren..usw..
Ja, grundsätzlich muß der Geschädigte so gestellt werden wie ohne Unfall.
Vorsicht. Richtig, Du zahlst doppelt. Und...wer garantiert Dir das das Bauspardarlehn nach 5 Jahren "zuteilungsreif" ist? Was ist mit Abschluß- und Darlehensgebühren? Und....ist die Restlaufzeit von 18-19 Jahren festgelegt? Und wie hoch ist die Tilgung des Darlehens? Um das zu rechnen werden mehr Details benötigt. Aber vorweg: diese Finanzierungsform rechnet sich in den wenigsten Fällen.
Wurde der Schaden von der Versicherung bereits "abgerechnet"?
Natürlich, wenn dieser Dein Vermögen während der Ehe erhöht. Nur Erbe und Schenkung sind beim Zugewinn ausgenommen.
Von wem hast Du gekauft? Von privat oder einem Unternehmer? Dir stehen bei Kauf die Rechte nach § 433 BGB zu. Bei Kauf von privat musst Du den Mangel bei Gefahrübergang beweisen, bei Kauf von einem Unternehmer hast Du die Umkehr der Beweislast nach § 476 BGB. Gab es denn keinerlei Zeugen etc.? Aber sprich doch erstmal mit dem Verkäufer über den Mangel. Vielleicht zahlt er die Reparatur ja oder nimmt das Gerät zurück.
Auch diese Frage erübrigt sich wenn Du die Sparbücher auf die Kinder umschreiben lässt.
Das Einfachste : Lass das Sparbuch auf Dein Kind umschreiben! Die Frage: Zählt Ehegattenunterhalt bei Wiederheirat auch zum Zugewinn? verstehe ich nicht. Zugewinn ist die Differenz Zwischen Anfangs- und Endvermögen bei Heirat bzw. Scheidung. Bei Wiederheirat entfällt normalerweise der Ehegattenunterhalt des "Ex". Insoweit ist das für den Zugewinn irrelevant. Was meinst Du genau?
Eine "Ehegattenhaftung" gibt es nicht. Es sei denn Deine Ehefrau unterschreibt z.B. ggü. einem Kreditinstitut eine Bürgschaft o.ä.. Dein Häuschen wäre natürlich weg. Deshalb wäre zu prüfen ob ggf. die Gründung einer Kapitalgesellschaft Sinn macht. Aber auch diese wird für etwaige Kreditlinien Sicherheiten(z.B. Dein Haus) verlangen. Und sorge für entsprechend sinnvollen Versicherungsschutz!
Soweit eine "Sondertilgung" überhaupt möglich ist wird man Dir eine "Vorfälligkeitsentschädigung" in Rechnung stellen. Diese dürfte etwa die Höhe der noch ausstehenden Zinszahlungen ausmachen. Sobald Du von der Bank die Werte hast, rechne nach. Ggf. kann es günstiger sein keine Sondertilgung vorzunehmen, die Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen und den Gesamtbetrag zunächst anderweitig anzulegen.
Wenn der Vertrag Verbindlichkeiten in der Zukunft für Dich bedeutet(wovon ich ausgehe) gilt hierfür nicht der "Taschengeldparagraf"! Dieser besagt : .......wenn der minderjährige...mit eigenen Mitteln bewirkt hat. Dort heisst es nicht: bewirken könnte. Riesengroßer Unterschied! Zu dem Moppedfall: Klar, das Mopped kannst Du kaufen aus Deinem Azubilohn, da es Dir zur Verfügung steht. Aber....ein Ersatzteil dafür kannst Du zwar mit Deinem Geld kaufen, aber z.B. nicht bestellen, auch wenn Du das Geld dafür hast. Auch hier hättest Du noch nicht bewirkt(gezahlt). Diese Bestellung wäre schwebend unwirksam und bedürfte der Zustimmung der Eltern. Deine Eltern könnten die Bestellung für nichtig erklären!Wenn Du aber in demn Laden gehst und das Teil bezahlst, ist das rechtswirksam. Im übrigen darf der minderjährige Azubi Verpflichtungen für die Zukunft nur im Zusammenhang mit der Berufsausbildung übernehmen( Denn hierfür ist ja auch die Zustimmung der Eltern erforderlich). Das heisst Schulmaterial kannst Du rechtswirksam für z.B. 300€ bestellen aber nicht ein paar belegte Brötchen beim Bäcker. Mag sich merkwürdig anhören, aber so ist nun mal die deutsche Gesetzgebung.
Weil ich den selbst habe..........