1) Bei der Einkommensteuererklärung werden alle Brutto-Einkommen zusammengerechnet. Dann werden in der Grundtabelle die Steuern abgelesen. Die abgeführten Steuern aus dem Azubi-Einkommen werden angerechnet, wahrsc heinlich hast Du dafür keine bezahlt. Mache trotzdem Werbungskosten wie Fahrtkosten geltend. Dieses Jahr sind 9.400 € frei. Wichtig bei der Einnahme-Überschuß-Rechnung ist, dass du alle Einnahmen aber auch Ausgaben berücksichtigst. Nur die Differenz ist steuerpflichtig.

2) Die Freiberuflichkeit kannst und musst du auch für zurückliegende Zeiträume anmelden.

...zur Antwort

Schau dir folgenden Artikel an: https://www.der-geld-fuchs.de/wann-fitness-vertraege-kuendbar-sind/

...zur Antwort

Eure beiden Verdienste werden eh zusammengezählt in der gemeinsamen Steuererklärung. Die Steuerklassen-Kombi III/V ist dann sinnvoll, wenn der Hauptverdiener 60 % und mehr des gemeinsamen Verdienstes erwirtschaftet. Es kann dann aber zu einer Steuer-Nachzahlung führen, weil ihr insgesamt zu wenig Steuern gezahlt habt.

Mit der Kombi IV/IV seit ihr vor größeren Überraschungen gefeit.

...zur Antwort

Deinen Azubi-Lohn versteuerst Du brutto als Arbeitseinkommen in der Anlage N.

Die pauschalen Steuern des Minijobs werden hoffentlich von Deinem Arbeitgeber übernommen? Er kommt dann nicht in die Steuererklärung.

Deine Freiberuflichkeit als Musiker zeigst Du bei Deinem Finanzamt an. Ermittle den Gewinn mit einer Einnahme-Überschuß-Rechnung. Diesen Betrag trägst Du in die Anlage S der Einkommensteuererklärung.

Das Finanzamt ermittelt die Steuerschuld aus Azubi-Einkommen und freiberufliche Tätigkeit.

...zur Antwort