Nein, denn als Erbengemeinschaft könnt ihr nur EINVERNEHMLICH handeln bzw. mit entsprechenden auf dich ausgestellten vollmachten der miterben

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Es geht bei einem Nachlass nicht um "lieber Kerl" oder "böser Onkel", sondern vielmehr um anspruchsberechtigt oder nicht anspurchsberechtigt, welches sich nach rangordnungen richtet. prinzipiell- also ohne testamen- gibt es die gesetzliche erbfolge, die aber mit testament auf den sogenannten pflichtteil reduziert werden kann. eine enterbung ist somit faktisch fast ausgeschlossen, zumindest dann, wenn es lediglich um einen "normalen" streit zwischen erblasser und erben geht. ergo: dem neffen steht ein pflichtteil zu, also die hälfte des gesetzlichen erbanspruchs!

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wer die steuern abführen muss, richtet sich nach der art der beschäftigung, ob abhängig beschäftigt oder als (angeblich) selbstständiger! bei einem autohändler sollte es eine festeinstellung sein, wobei ich eine nettolohn-vereinbarung nicht verstehe, da der arbeitgeber ja nicht die abzüge deines freundes kennt. sollte er als "scheinselbstständiger" oder arbeitnehmer ähnlicher selbstständiger dort arbeiten, bekommt er sein geld brutto für netto und muss die versteuerung selbst vornehmen. allerdings dürfte sich die rentenversicherung für solche konstrukte interessieren

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derjenige, der höheres einkommen hat, ist am sinnvollsten in klasse 3 ... da ist der steuerabzug am geringsten

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Die Unterschriftenprobe muss keinesfalls aktuell sein, allerdings würde es die sache vereinfachen, könnte man sich dadurch nämlich bei kleineren verfügungen das vorzeigen des ausweises ersparen.

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