Hallo --- Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. (So steht´s in § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG) Du kannst jeden beliebigen Routenplaner dazu zu Hilfe nehmen, was anderes macht das FA auch nicht. Falls das FA den verkehrsgünstigen (längeren) Weg ablehnt, darfst Du Dich auch streiten. Das machst Du mit einem Einspruch. Achtung: Rechtsbehelfsfrist 4 Wochen ab Bescheiddatum beachten + 3 Tage (das nennt man Zugangsfiktion und bedeutet, dass gemäß Abgabenordnung der Bescheid nach 3 Tagen -Postweg- als bekanntgegeben gilt). Du schreibst einfach, dass Du Einspruch einlegst wegen der Nichtanerkennung des (längeren) Fahrtweges und begründest es damit, dass Du damit schneller (ohne Stau) zur Arbeit kommst. Wenn sich Deine gesamten Werbungskosten, zu denen die Fahrten Wohnung-Arbeit zählen, allerdings unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von EUR 920,- befinden, dann streitest Du Dich natürlich nicht mit dem FA. Dann hättest Du zwar trotzdem Recht, bist aber nicht sog. "beschwert" und das FA würde Deinen Einspruch nicht zulassen.

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Sorry, ich habe noch was vergessen: Das Ende der Kirchensteuerpflicht (also die Bescheinigung) musst Du (zusammen mit Deiner Lohnsteuerkarte) Deinem Einwohnermeldeamt vorlegen - dort wird dann Deine Lohnsteuerkarte geändert. Mit der geänderten Steuerkarte weiß Dein Arbeitgeber dann, dass er keine Kirchensteuer mehr einbehalten darf. Am Jahresende bekommst Du eine Lohnsteuerbescheinigung, auf der dann Deine (anteilig für ein paar Monate gezahlte) Kirchensteuer steht. Da Du die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung in Deine Steuererklärung einträgst, ist dem Finanzamt also die Höhe bekannt. Die Bescheinigung vom Kirchenaustritt legst Du mit Deiner Steuererklärung dem FA vor - fertig.

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Die Kirchensteuerpflicht endet bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist ( Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung bei der Steuererklärung nachzuweisen.) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde.

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