Hallo, verstehe ich Dich richtig ? Dein Arbeitgeber hat Deinen Lohn für Januar und Februar nach Steuerklasse I abgerechnet und für März nach Klasse VI ? Und sagt Dir jetzt, dass die Steuerkarte nicht vorliegt ? Verstehe ich gar nicht ! Aber egal, wie. Geh zum Einwohnermeldeamt, besorg Dir eine Zweitschrift und gib die im Lohnbüro ab. Bitte darum, dass der Lohn März daraufhin berichtigt wird. Das geht auf jeden Fall. Ich rechne selbst auch Löhne ab und kann immer nachträgliche Änderungen vornehmen (wenn ich noch im gleichen Jahr bin ! Nur wenn dazwischen der Jahreswechsel war, hast Du schlechte Karten. Das geht nur noch über die Steuererklärung.)

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Hallo --- Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. (So steht´s in § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG) Du kannst jeden beliebigen Routenplaner dazu zu Hilfe nehmen, was anderes macht das FA auch nicht. Falls das FA den verkehrsgünstigen (längeren) Weg ablehnt, darfst Du Dich auch streiten. Das machst Du mit einem Einspruch. Achtung: Rechtsbehelfsfrist 4 Wochen ab Bescheiddatum beachten + 3 Tage (das nennt man Zugangsfiktion und bedeutet, dass gemäß Abgabenordnung der Bescheid nach 3 Tagen -Postweg- als bekanntgegeben gilt). Du schreibst einfach, dass Du Einspruch einlegst wegen der Nichtanerkennung des (längeren) Fahrtweges und begründest es damit, dass Du damit schneller (ohne Stau) zur Arbeit kommst. Wenn sich Deine gesamten Werbungskosten, zu denen die Fahrten Wohnung-Arbeit zählen, allerdings unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von EUR 920,- befinden, dann streitest Du Dich natürlich nicht mit dem FA. Dann hättest Du zwar trotzdem Recht, bist aber nicht sog. "beschwert" und das FA würde Deinen Einspruch nicht zulassen.

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Hallo in der Steuererklärung gibt es zwei Möglichkeiten: 1. als Sonderausgaben: Dabei gilt grundsätzlich, dass man Studienkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4000,- Euro pro Jahr ansetzen kann. Allerdings hat die ganze „Absetzbarkeit“ einen ganz großen Haken! Zuerst einmal gilt dieser Höchstbetrag nur für Personen die sich im so genannten Erststudium befinden. Dazu gehört man, wenn man direkt nach dem Abi bzw. dem Fachabi, mit seinem Studium beginnt. 2. als Werbungskosten: Wer schon einige Jahre in einem Beruf gearbeitet hat und sich in dem gleichen Beruf noch ein Studium ermöglichen möchte, kommen regelmäßig die „Werbungskosten“ zum Einsatz. Generell kann das FA aber nicht den gezahlten Betrag willkürlich verteilen. Die Ansetzbarkeit als 1. oder 2. ist immer dann gegeben, wenn Du den Betrag bezahlt hast (Verausgabungsprinzip)

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Hallo, hier erst mal der Link zur Website: www.gez.de/gebuehren/gebuehrenpflicht/index_ger.html

Unter FAQs ist Deine Frage wie folgt beantwortet: 13. Müssen Haushaltsangehörige mit eigenen Geräten Rundfunkgebühren zahlen?

Haushaltsangehörige (z.B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte dann selbst anmelden, wenn sie eigenes Einkommen - wie BAFöG, Ausbildungsvergütung, Rente - haben, das den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige übersteigt.

Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind bundeseinheitlich geregelt. Die Höhe des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für Haushaltsangehörige beträgt seit 1. Juli 2009 287 Euro.

Die Rundfunkgeräte von Haushaltsangehörigen sind nicht anmelde- und gebührenpflichtig, wenn ihr Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass im Haushalt bereits Rundfunkgeräte angemeldet sind.

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Sorry, ich habe noch was vergessen: Das Ende der Kirchensteuerpflicht (also die Bescheinigung) musst Du (zusammen mit Deiner Lohnsteuerkarte) Deinem Einwohnermeldeamt vorlegen - dort wird dann Deine Lohnsteuerkarte geändert. Mit der geänderten Steuerkarte weiß Dein Arbeitgeber dann, dass er keine Kirchensteuer mehr einbehalten darf. Am Jahresende bekommst Du eine Lohnsteuerbescheinigung, auf der dann Deine (anteilig für ein paar Monate gezahlte) Kirchensteuer steht. Da Du die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung in Deine Steuererklärung einträgst, ist dem Finanzamt also die Höhe bekannt. Die Bescheinigung vom Kirchenaustritt legst Du mit Deiner Steuererklärung dem FA vor - fertig.

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Die Kirchensteuerpflicht endet bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist ( Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung bei der Steuererklärung nachzuweisen.) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde.

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Das hängt von Deiner Steuerklasse ab. Es gibt einen sogenannten "Grundfreibetrag", bis zu dem die Steuer = EUR 0 ist. Google doch mal unter dem Begriff Steuertabelle 2010. Hättest Du z.B. die Steuerklassen I,II, III oder IV- dann würde bis zu einem monatlichen Lohn von EUR 885 keine Steuer anfallen, bei Klasse V fällt schon Lohnsteuer bei einem Verdienst von ca. EUR 90 an.

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Nein...wie der Name schon sagt: es ist eine Pauschale (die jeder geltend machen kann, ohne einzelne Aufwendungen nachweisen zu müssen). Deine Verpflegungsmehraufwendungen würden sich nur auswirken, wenn Du die Pauschale schon ausgeschöpft hast (z.B. durch Fahrten Wohnung-Arbeit, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung etc.). Wenn dort schon EUR 920 zusammen kommen, dann wirken sich Deine "höher nachgewiesenen Aufwendungen" auch auf Deine Steuer aus.

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