Auch wenn ich generell davon abraten würde das Gefängnis als "Ausweg" für diese Probleme zu sehen, denn auch das Gefängnis ist nur ein Ort, an dem du deine Probleme einfach mitnimmst. Es wäre vllt besser ohne Gefängnis zu versuchen an die Problem heranzugehen. Leider weiß ich nicht was da am besten wäre, weil jeder Mensch anders ist: Meditation, Videos, Bücher, Natur?

Um die Frage zu beantworten. In gewisser Weise wird ja oft immer jemandem direkt oder indirekt geschadet um ins Gefängnis zu kommen. Was du vllt meinst, ist eine Straftat, die nicht direkt negative Auswirkungen auf eine andere Person ist und daher vllt moralisch etwas vertretbarer ist, als z.B. Körperverletzung.

Mir fallen da einige Möglichkeiten ein die mehr oder weniger effektiv dazu führen können im Gefängnis zu landen und daher eigentlich vermieden werden sollten.

Nichtzahlung von Geldern: Verweigerung der Zahlung von Strafgeldern, wie z.B. Bußgeldern, GEZ etc. Könnte in deinem Fall, aufgrund Harz 4, vllt nicht klappen.

"Handel mit Drogen": Geht der Besitz über eine gewisse Menge, geht man vom Handel mit Drogen aus, was ins Gefängnis führen kann. Sollte nur eine Geldstrafe verhängt werden, kann man für dessen Nichtzahlung ins Gefängnis kommen.

Andere Straftaten, wie gesagt alle möglich, wenn dann bei Geldstrafe einfach die Zahlung verweigert wird, kommt eigentlich direkt das Gefängnis.

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Die Schufa ist eine Firma, die anhand der ihr vorliegenden Informationen einen Score bildet. Du kannst keine eigene "Schufa" erstellen oder dein Konto für Bonität angeben.

Einfach bei der Schufa eine Datenkopie anfordern und diese dann dem Vermieter zeigen. Im Normalfall, sollte, sofern du nicht irgendwelche Raten nicht bezahlt hast, die Schufa dann auch grün, also ok, sein.

https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_3

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Das allerwichtigste ist, dass die Polizei eigentlich erstmal nichts in der Hand hat. Sie hat nur Chats. Daraus lässt sich im Normalfall nichts nachweisen, außer da sind Videos vom Kauf oder Konsum selbst drin.

Das heißt, sie möchte im Normalfall gerne, dass man sich im Gespräch verplappert/ etwas zugibt. Daher lieber nichts aussagen oder "Ich verweigere die Aussage". Im Zweifel bei anderen Aussagen vorher mit Anwalt rücksprache halten.

Im schlimmsten Fall, könnten Sie aufgrund der Verdachtslage oder später "zufällig" bei einer Polizeikontrolle eine Drogentest anordnen. Ist vllt nicht besonders wahrscheinlich, aber man sollte dann natürlich erstmal kein Cannabis mehr konsumieren, falls das bisher der Fall war.

Ein Anwalt hat auch eventuell noch Tipps wie man gegen einen Drogentest vorgehen, kann. Einen Urintest muss man z.B. bei einer Kontrolle nicht mitmachen und sollte dies dann auch ablehen, auch wenn dann gerne mit Bluttest etc. gedroht wird.

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Eine Hypothek muss mit der Grundschuld auf einem werthaltigem Objekt eingetragen werden.
Der Großvater besitzt kein Objekt mehr. Er besitzt lediglich das eingetragene Wohnrecht.
Wenn der Großvater nun also einen Kredit mit Grundschuld auf das Haus aufnehmen möchte, musst entweder du deine Grundschuld oder dein Onkel seine Grundschuld auf dem Haus zur Verfügung stellen. Oder die Grundschuld wird auf das gesamte Haus eingetragen.

Im Falle, dass der Kredit nicht bezahlt werden würde, würde die Bank dann entsprechend auf den/die Eigentümer des Hauses zukommen und die Restschuld einfordern oder bei weiterer Nichtzahlung die Zwangsversteigerung einleiten.

Im Falle des Verkaufes, wird im Normalfall die Grundschuld gelöscht, da der Kredit durch den Verkaufserlös abbezahlt werden kann und der Erwerber im Normalfall ein lastenfreis Grundstück erwerben möchte.

Hier ist es wohl ein Spezialfall, da den Verkaufserlös, der Onkel erhält, der aber wohl kaum die gesamte Grundschuld lediglich auf sein Teileigentum eintragen lassen wird und beim Verkauf, die Grundschuld ablösen wird.

So wie ich es verstanden habe, wird die Hypothek auf den Großvater laufen.

In diesem Fall wird natürlich entsprechend der Wert des Anteils gemindert auf dem die Grundschuld eingetragen ist, wenn diese bestehen bleibt. Sollte also, z.B. eine Gesamtschuld auf das Haus eingetragen sein, beträgt die Wertminderung 60% der Grundschuld für den Onkel.
Dies ist aber kein festgeschriebener gesetzlicher Wert. Es liegt hier im beiderseitigem Ermessen, des Verkäufers und Erwerbers, welcher Verkaufspreis vorliegt.

Da ich aber vernommen habe, dass ein Wert festgeschrieben wurde zu dem der Anteil vom Onkel übernommen werden soll, wäre dieser eigentlich zu zahlen, je nach Wortlaut im Vertrag.
Es sollte aber normalerweise nicht so formuliert sein, dass jemand einen festgeschriebenen Wert bekommt, obwohl er z.B. das Grundstück nachträglich mit Grundschulden belastet.

Ich denke es wäre besser hierbei einen/den Notar einfach mal telefonisch anzufragen, (der mit dem Fall vertraut ist?) diese geben oft auch mal gute Auskunft.
Andernfalls sollte eventuell ein Anwalt befragt werden. Dazu gibt es auch online eine Website.

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Ein Haus in einer Versteigerung zu ersteigern (Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung), kann ein guter Weg sein um an Häuser zu kommen, die es so am Markt nicht gibt, manchmal zu günstigeren Preisen. Eigene Erfahrung.

Die Versteigerung wird aber dann nicht von "Auktionshäusern" gemacht, sondern von den Amtsgerichten durchgeführt.
www.zvg-online.net sind die ersteigerbaren Objekte zu finden.

Oft braucht man um bei der Versteigerung mitzumachen eine Sicherheit in Höhe von 10%, des angegeben Verkehrswertes. Die kann man entweder im Voraus überweisen, als Bürgschaft hinterlegen usw.

Es empfiehlt sich einfach mal bevor man selbst bei einer Versteigerung mitmacht, einer anderen Versteigerung als Zuschauer beizuwohnen.

Aufzupassen ist, dass bei manchen Versteigerungen eine eingetragene Grundschuld bestehen bleibt und mitübernommen wird. Dann muss man aufpassen, das Bargebot nicht zu hoch anzulegen.

z.B. Grundschuld die bestehen bleibt 395.000€
Bargebot, 500.000€
Gesamt: 895.000€

Beim Bieten im Gerichtssaal wird immer das Bargebot genannt. Die eventuell bestehende Grundschuld und andere im Grundbuch eingetragenen Rechte die man übernimmt muss man also gedanklich von dem Maximalbetrag den man zahlen möchte abziehen.

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Hallo,

Auch Einkommensminderungen können sich auf die Unterhaltshöhe auswirken. Das gilt zunächst für alle unfreiwilligen Einkommensminderungen. Wer z.B. arbeitslos wird, muss natürlich weniger Unterhalt zahlen.

Bei freiwilligen Einkommensminderungen kommt es auf den Grund für die Einkommensminderung an und darauf, ob der Unterhaltspflichtige trotzdem noch zumindest einen angemessenen Kindesunterhalt leisten kann.

Zur Sicherstellung des Mindestunterhalts ist der Unterhaltspflichtige grundsätzlich verpflichtet, neben seinem Hauptberuf noch eine Nebentätigkeit auszuüben (BGH XII ZB 111/13). Falls er allerdings bereits im Hauptberuf 40 Stunden pro Woche arbeitet, kann ihm eine zusätzliche Nebentätigkeit nur ausnahmsweise zugemutet werden (OLG Hamm, FamFR 2013,132). Hier sind aber z.B. auch besonders lange Fahrzeiten zur Arbeitsstelle und zurück zu berücksichtigen. Es kann maximal eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden verlangt werden.

Diese gesteigerte Erwerbspflicht beim Kindesunterhalt führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige nicht sein Leben selbst frei gestalten darf, solange nicht der Mindestunterhalt seiner Kinder gesichert ist. Er darf sich also z.B. nicht einfach selbständig machen, wenn er dann zu wenig verdient. Aus demselben Grund darf z.B. auch der unterhaltspflichtige Vater in seiner neuen Beziehung nicht die Rolle des Hausmanns übernehmen, sondern er muss zusehen dass er genug Geld für den Kindesunterhalt verdient. Insofern kann also auch das Leben der neuen Partnerin/Ehefrau von der gesteigerten Unterhaltspflicht des Kindesvaters betroffen sein. Auch auswandern darf der Unterhaltspflichtige nicht, wenn sich dadurch sein Einkommen so stark reduziert, dass er nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann (OLG Brandenburg FamFR 2013,443).

Je nach deiner Situation ergibt sich daraus die Antwort.

Du musst also trotz Selbstbehalt, dennoch den Mindestunterhalt zahlen, auch wenn der Selbstbehalt unterschritten wird, sofern die obigen Punkte zutreffen.

VG

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Ein Auto wird am Wohnsitzort zugelassen.
Das heißt, wenn du das Auto auf dich anmelden willst musst du es an deinem Hauptwohnsitz anmelden.

Meines wissens nach, wurde die Zulassungsverordnung diesbezüglich Anfang 2007 geändert. Bis dahin konnte ein Fahrzeug am Zweitwohnsitz zugelassen und somit evtl. günstiger versichert werden. Seit 2007 ist dies nicht mehr möglich. Das Fahrzeug muss am Hauptwohnsitz angemeldet werden. Ausnahmen sind nicht möglich.

Also 2. Wohnsitz nicht möglich. Außerdem muss auch nach Umzug des Hauptwohnsitzes, dann das Auto entsprechend umgemeldet werden. Man kann aber seit der Gesetzesänderung 2015, zumindest das gleiche Kennzeichen behalten.

In manchen Fällen ist keine Kennzeichenmitnahme möglich!

  1. Kommt es beispielsweise zu einem Halterwechsel durch einen Fahrzeugverkauf, muss der neue Halter auch ein neues Kennzeichen beantragen, sofern auch der Zulassungsbezirk wechselt.
  2.  Auch Fahrzeughalter, die die Kennzeichenmitnahme bereits bei einem Umzug genutzt haben, müssen ihr Kennzeichen spätestens beim nächsten Fahrzeugwechsel ändern. Dann benötigen Sie ein Kfz-Kennzeichen mit dem „neuen“ Regionalkürzel.

D.h. der Weg den ich sehe, der funktionieren könnte:
- Hauptwohnsitz verlagern
- KFZ mit gewünschtem Kennzeichen anmelden
- Hauptwohnsitz zurückverlagern
- KFZ mitnehmen beim ummelden.

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Ist das telefonisch gewesen?
Oft sind das einfach Trickbetrüger, die an die Daten gekommen sind.

Bitte telefonisch nicht irgendwelche Sachen auf Band aufnehmen lassen, auch nicht, wenn angeblich dann irgendetwas gekündigt oder gekürzt werden soll.

Alles was irgendwie mit Geldforderungen, insbesondere Mahnungen und Pfändungen zu tun hat, gilt nur schriftlich.

Das heißt, solange schriftlich kein Brief mit einer eventuellen Mahnung oder Pfändung kommt, kann man ganz entspannt bleiben.

Sollte z.B. eine Mahnung kommen, kann man einfach mit Einschreiben antworten, dass man keinen dementsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, sofern das so ist, und dann dem Widersprechen mit Hinweis, wo der Nachweis des Vertragsabschlusses ist. Die müssen also etwas unterschriebenes haben, eine Tonbandaufnahme oder einen andern Beweis.

Bevor gepfändet wird, müsste dann auch erstmal ein Schreiben vom Gericht kommen, bei dem man der Forderung mit einer Begründung auch erstmal widersprechen kann.

Sollte es sich um eine falsche Forderung handeln, geben die meisten Betrüger hier schon auf. Sonst kann es dann zu einer Klage kommen. Dann am besten einen Anwalt holen.

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Eine Schenkung (von Geld) bis zu bestimmten Beträgen ist steuerfrei auch an Fremdpersonen möglich. (20.000€ pro jahr momentan)
Das direkte Spenden im Zusammenhang mit einer Tätigkeit ist dann aber keine Spende mehr. Also, wenn man jetzt z.B. regelmäßig für andere Menschein eine bestimmte Tätigkeit ausführt und diese dann auch regelmäßig dafür direkt eine "Spende" entrichten, kan das leicht als Versuch gewertet werden, regelmäßige Einnahmen zu umgehen. -> Schwarzarbeit

Wenn du aber z.B. eine Tätigkeit unentgeltlich ausführst und die andere Person dir daraufhin freiweillig Geld gibt, ist das wie gesagt steuerfrei möglich bis zum Freibetrag.

Und Wo kein Kläger, da kein Richter. D.h. wen du jetzt nicht gerade offensichtlich ständig gewerbsmäßig Geld dafür, als Spende, verlangst fürs Kartenlegen, dürfte kein Hahn danach krähen.
Auf Nachfrage eventueller Personen/Behörden, gibt es den Freibetrag im Jahr den man pro Person ausnutzen kann. Man muss dann halt nur begründen können, warum dir eine fremde Person einfach so Geld schenkt. Also hier dann eine gute Begründung parat haben, dass sich die Person einfach dankbar zeigen wollte für freundschaftliche Hilfe o.ä.

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