zum zeitlichen:Es gibt doch so viel Anbieter- da wird sich doch auch einer finden, der das im Herbst noch zuwege bringt- denke das ist machbar. Geh zur Bank, mach Druck wg. der Finanzierung (oder zahlst du bar?) die haben sicher viel Erfahrungswerte u. Infomaterial dazu

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hier ist keine Werbung erlaubt, deshalb: google danach-so wie ich, es gibt Vereine die hier Hilfestellung anbieten-zB. Flora

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Solltest Du nicht mehr vor Ort sein um das persönlich erledigen zu können, so gib Deiner neuen Bank den Auftrag zum Einzug Deines alten Kontos. Ansonsten denke ich, geht das schon auch per Brief, unter Angabe Deiner neuen Bankverbindung u. der Erlaubnis, evtl. sollstand vom neuen Konto abzubuchen bzw. mit Angabe Deiner neuen Kontoverbindung, um Restguthaben zu übertragen.

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laß Dir ein poliz. Führungszeugnis, Arbeitsbestätigung u. aktuelle Schufa vorlegen, evtl. auch Mietbestätigung vom ehem. Vermieter. Aber ob der Mieter dann noch Interesse an- andere Frage. Dann lieber zum Makler gehen, die prüfen die Bonität vorab für Dich- das ist viell. dann die sicherere Variante, wenn Du Angst hast, auf Mietnomaden zu stossen.

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das führt ggf. dazu, dass die Banken auch hier mit der Kreditvergabe knapper werden, Arbeitslosigkeit dadurch steigend, und das wären alles keine schönen Aussichten- hoffen wir mal das Beste für die EU! Und für die Griechen!

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Deine Einkünfte werden im Rahmen der Grenze liegen, in der noch keine Sozialabgaben fällig werden, deshalb klares nein

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der Einzug wird nach Abmeldung der Geräte nicht mehr erfolgen. Aber natürlich kannst Du nochmals zusätzl. schriftlich widerrufen. Bzw. Du kannst bei falscher Abbuchung ja auch noch 6 Wo. lang die LS bei der Bank widerrufen lassen. Künd.frist gilt hier keine zu beachten.

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such bei google, hier gibt es viele Tipps zu diesem Thema, mitunter auch hier: http://www.mietrecht-einfach.de/betriebskosten-nebenkosten-die-nicht-berechnet-werden-duerfen.html

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Hierzu kann ich Dir folgenden, recht aktuellen Artikel aus dem Netz zeigen, der dürfte auch zu Deiner Frage passen:

Nach einem Einkauf über das Internet können Kunden die Ware nach einem Gerichtsurteil risikolos prüfen. Selbst dann, wenn das Produkt dadurch an Wert verliert, können Verbraucher es innerhalb von 14 Tagen zurückgeben und den vollen Kaufpreis zurückverlangen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im Streitfall hatte ein Berliner im Internet ein Wasserbett bestellt. Der Kaufvertrag wurde per E-Mail geschlossen. Dabei wies der Händler darauf hin, dass das Bett nicht mehr als neuwertig gilt, wenn es einmal mit Wasser befüllt wurde. Nach der Lieferung baute der Kunde das Bett auf, füllte die Matratze mit Wasser und probierte die Sache aus. Weil er nicht zufrieden war, widerrief er den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen. Statt der gezahlten 1265 Euro erstattete der Händler aber nur 258 Euro für die aus seiner Sicht allein noch verwertbare Heizung.

Wie nun der BGH entschied, muss der Händler auch die restlichen 1007 Euro zurückzahlen. Einen sogenannten Wertersatz müsse der Verbraucher nur leisten, wenn er das Produkt tatsächlich genutzt hat, nicht aber, wenn der Wertverlust "ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist". Dies sei im sogenannten Fernabsatz über Internet oder Telefon notwendig, weil der Verbraucher die Ware nicht wie im Laden vor Ort begutachten könne. Um das Wasserbett zu prüfen, sei es im Streitfall notwendig gewesen, es aufzubauen und die Matratze mit Wasser zu befüllen.

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ich denke ja, schau mal: Diese Meldung aus 2008 stammt aus dem Internet: Als Rechtssuchender möchten Sie natürlich nicht, dass Ihr Anwalt mit der gegnerischen Seite kungelt. Dafür bezahlen Sie ihn schließlich nicht.

Ein Anwalt hatte eine Klägerin außergerichtlich gegen eine Großbank vertreten und dafür ein Stundenhonorar von 500 Euro verlangt. 22.000 Euro hatte er schon eingestrichen, als er ihr mitteilte, er könne sie nicht im anstehenden Prozess vertreten. Begründung: Sein Sozius vertrete die Bank regelmäßig vor Gericht. Es bestünde die Gefahr, "den stärksten Umsatzbringer zu vergraulen". Daraufhin kündigte die Klägerin das Mandat und verlangte ihr Geld zurück.

Ergebnis: Der Anwalt musste zahlen. Häufige Mandatsbeziehungen zum Gegner sind offenbarungspflichtig. Sie führen naturgemäß zu einer besonderen Identifikation mit dessen Angelegenheiten und zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Insbesondere wenn der Anwalt aus Rücksicht auf den Gegner von vornherein nicht bereit ist, einen Rechtsstreit zu führen, muss er seinen Mandanten darauf hinweisen. Erst dann kann dieser entscheiden, ob er sich nicht doch lieber einen anderen Anwalt sucht (BGH, Urteil vom 8.11. 2007, VI ZR 5/06).

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Bei der Unfallversicherung rät man eher ab von solchen Kombiprodukten. Da verdient nur die Versicherung mehr, denn sie verkauft sogesehen 2 Produkte, Versicherung u. Sparvertrag. Für den gleichen Beitrag gibts das nicht, also mußt Du für so eine KOmbianlage mehr Beitrag zahlen o. bekommst ggf. weniger Leistung

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das erklärt dir die Bank genau bzw. die Reisescheckunterlagen, die beim Kauf ausgehändigt werden. Normalerweise ruft man dann die Notrufnummer u. bekommt vor Ort noch Ersatz.

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bei meinem Bruder war das auch der Fall, allerdings weil mal ein Pfändungsbeschluß bei der Bank einging. Sogesehen gab er keine Zustimmung dazu, sein Sparguthaben zu sperren, aber die Bank hat es gemacht, weil eben diese Pfändung vorlag.

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