Es spielt überhaupt keine Rolle, ob das Depot in Österreich oder in Deutschland geführt wird. Hinsichtlich der abgeführten Quellensteuer gilt ohnehin ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Ländern. GGf. den Begriff mal googlen, wenn er Dir fremd sein sollte. Ob die einzelnen Broker sich qualitativ unterscheiden, dazu kann ich leider nichts sagen. Aber die Internetseiten der Anbieter geben eigentlich recht viel her.

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Deine Geschwister haben keinen Erbanspruch, wenn Du verstirbst.

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Zu Frage a) Ja, Reparaturkosten kannst Du auch im Rahmen einer Car Allowance in de Steuererklärung ansetzen

Zu Frage b) Für die dienstlich gefahrenen Kilometer erhäktst Du ja den festen moantlichen Betrag, der die Wagenabnutzung sozusagen wettmacht, für die Benzinkosten hast Du die Tankkarte. Hier sehe ich keine Möglichkeit der Ansetzung in der Steuererklärung.

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Erstattung Eigenanteil Kieferorthopädie

Hallo zusammen. Die KFO-Behandlung meines Kindes wurde nun erfolgreich abgeschlossen. Die ersten Beträge wurden noch vom Gemeinschaftskonto abgebucht (bis 2009), mittlerweile sind wir aber geschieden und haben null Kontakt. Die Krankenkasse beruft sich auf ein Gesetz, dass sie nur demjenigen, der auch tatsächlich bezahlt hat, den Eigenanteil zurückerstatten und eine gemeinsame Erklärung dafür notwendig ist. Diese werde ich nicht bekommen und ich habe auch im Gesetz nichts darüber gefunden, wem der Eigenanteil zurück zu erstatten ist.

Ich bin im Besitz sämtlicher Rechnungen, habe die Abschlussbescheinigung vom KFO. Bis 2009 waren die Rechnungen an den Vater adressiert und wurden vom Gemeinschaftskonto überwiesen. Danach ging alles ausschließlich über mich.

Nun schreibt die Krankenkasse(Auszug):

.....es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass wir demjenigen die Eigenanteile erstatten, der diese auch gezahlt hat......

Wurden Eigenanteile auch vom Kindsvater bezahlt, benötigen wir eine gemeinsame Erklärung von Ihnen beiden. Sofern es Ihnen nicht möglich ist, uns eine gemeinsame und übereinstimmende Erklärung einzureichen, stellen Sie uns bitte Zahlungsnachweise zur Verfügung. Dies können z.B. >Kontoauszüge oder Zahlungsquittungen sein. Soweit Zahlungen von Gemeinschaftskonten erfolgten, müssen wir diese einem der Kontoinhaber eindeutig zuordnen können. Dafür können wir auf eine übereinstimmende Erklärung beider Kontoinhaber, wer diese Beträge erhalten soll, leider nicht verzichten. Bitte stimmen Sie sich deshalb fßr die Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto mit dem Kindesvater ab.

Tja - weiß da jemand Rat? Wo ist die Gesetzesgrundlage?

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Ich würde an Deiner Stelle das Jugendamt einschalten. Zahlt Dein Exmann denn Unterhalt? GGf. kann eine Verrechnung erfolgen, wenn ihm in diesem Fall etwas zusteht. Ausserdem dürfte das für die Spezialisten beim Jugendamt nicht das erste Mal sein, dass dazu jemand Rat braucht. Mich würde interessieren, wie die Sache ausgeht.

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Keine Sorge - da gibt es keine Unsicherheit - was man nicht tun sollte, dass man sich die TAN auf das gleiche Smartphone senden lässt, mit dem man Überweisungen vornimmt. Aber wenn es nur um die Kontostandsabfrage geht, sehe ich keine Gefahr!

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Wende Dich einfach an Deinen Vertragspartner, also das Unternehmen, bei dem Du den Vertrag hast. Wenn Du den Vertrag nur ruhen lässt, dann gehen Dir die Zulagen nicht verloren. Also: AUF KEINEN FALL kündigen, nur ruhen lassen!

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Schau mal hier, das ist wirklich sehr hilfreich! http://www.arbeitsagentur.de/nn_27670/Navigation/zentral/Unternehmen/Hilfen/Rehabilitation/Eingliederungszuschuss/Eingliederungszuschuss-Nav.html

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Die Beiträge für eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind immer unbegrenzt als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar (auch wenn sie den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen übersteigen).

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt 1.900,- Euro für Angestellte und Beamte und 2.800,- Euro für Selbstständige.

Hier die Berechnungsmethode:

Altersvorsorgeaufwendungen, maximal Höchstbetrag

+Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung oder falls höher sonstige Vorsorgeaufwendungen gesamt, maximal Höchstbetrag

= Insgesamt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

quelle: http://www.steuertipps.de/lexikon/v/vorsorgeaufwendungen-hoechstbetragsberechnung

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Hallo Serbet, die mit Deutschen verheirateten Drittstaater/-innen haben einen Rechtsanspruch auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland. Das Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland zu beantragen. Beizulegen ist die Heiratsurkunde als Nachweis für die Familienzugehörigkeit sowie der Reisepass als Identitätsnachweis. Ob die deutsche Auslandsvertretung weitere Dokumente und Unterlagen für die Bearbeitung dieses Antrags benötigt, sollte am besten direkt erfragt werden. Ausserdem muss Dein Mann deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, er muss also einen Deutschkurs belegt haben.

Wende Dich mit Deinen Fragen am besten an diese Adresse: http://www.verband-binationaler.de/ hier habe ich auch die o.g. Infos gefunden!

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