Laut §Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie beträgt einheitlich 0,30 € je Entfernungskilometer.

Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zum Ansatz kommen. So können auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit per Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.

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Danke für die schnelle Hilfe. Hatte bereits ein Gespräch mit dem zuständigen Bearbeiter und bín ein Stückchen weiter. Bei den Solarkollektroen handelt es sich um eine Modernisierung der Heizungsanlage und nicht um eine Neubaumaßnahme, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen (BMF-Schreiben zu §35a vom 10.02.2010). Somit werde ich zu hoffentlich zu meinem Recht kommen. Aber warten wir erst einmal ab. Nochmals vielen Dank an alle die mir geholfen haben.

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