Die Frage ist falsch gestellt.

Erstens werden nicht die Mietforderungen versteuert, sondern die Einkünfte aus Vermietung. Das sind die Einnahmen minus Werbungskosten. Die Höhe der Einnahmen sagt also noch gar nichts aus über die Höhe der Einkünfte.

Zweitens ist eine Einkommensteuererklärung (in deinem Fall) abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 8.004 Euro überstiegen hat. Ob das der Fall ist, musst du an "erstens" ausrechnen. Außerdem ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Drittens kommt es auch darauf an, was vermietet wird. Ist es beispielsweise keine Wohnung, sondern etwas anderes, so greift die Umsatzsteuerfreiheit nicht und es ist zusätzlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dasselbe gilt für die Vermietung Gewerbeeinheiten, bei denen auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde. Was ja durchaus sinnvoll sein kann.

Drittens würde ich die Frage anders formulieren: Wieviel Miete kann ich einnehmen, um möglichst viel Einkommensteuern zahlen zu müssen?

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Sicher doch.

Am besten, du verkaufst Backwaren, Lotteriescheine und Ölgemälde. Dann heißt dein Laden:

BROT - LOSE - KUNST

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Zur Fragestellung selbst:

Wenn die Erklärung vom FA Ende November bearbeitet wird, erfolgt die Schlusszeichnung Mitte/Ende Dezember und die Bekanntgabe Anfang Januar 2013. Die Steuer ist dann Anfang Februar 2013 wie folgt fällig:

Februar 2013: ESt 2011, nachträgliche EStVZ 2012 März/Juni/September/Dezember 2013: jeweils EStVZ 2013

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Ja und nein.

Ja, wenn dieser Vorgang einem Fremdvergleich standhält. Das heißt, wenn der GGF einem anderen Mitarbeiter dieselben Konditionen gewährt oder gewähren würde,

Ansonsten siehe mig112: vGA

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Die Grunderwerbsteuer ist eine ganz normale Steuer. Wie jede normale Steuer wird sie festgesetzt.

Im Fall der Grunderwerbsteuer erfolgt die Festsetzung mit Bescheid. In dem Bescheid, den das Finanzamt erlässt, wird die Höhe der Grundsteuer festgesetzt und es werden Angaben gemacht über die Besteuerungsgrundlagen (Kaufpreis/Gegenleistung, Tarif), über die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und auch über das Leistungsgebot, sprich: die Fälligkeit.

Also: Bescheid abwarten.

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Irgendwie ist hier völlig unklar, was du eigentlich bezweckst.

Wenn du dich an einer GmbH kapitalmäßig beteiligst, was hat das denn mit der Gewinnsituation der Gesellschaft zu tun? Einerseits.

Und andererseits kannst du mit deinem Geld machen, was du willst, denn besteuert wird nicht die Verwendung des Geldes, sondern die Erlangung.

Wenn du einem anderen Gesellschafter dessen Anteil abkaufst, "merkt" die GmbH das nicht mal, weil es ja außerhalb der GmbH passiert, nämlich auf der Vermögensebene der Gesellschafter.

ob ich mich an Firmen beteiligen will. Bisher habe ich das nicht getan, habe nur Aktien

Aha. Du hast nämlich keine Ahnung. Was sind denn Aktien? Und vor allem: Was unterscheidet sie von Geschäftsanteilen am Kapital einer GmbH?

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Was für ein Gewerbe? Vermietest du die Wohnung als Stundenhotel oder wie?

Zu versteuern sind die Vermietungseinkünfte wie immer als Einkünfte aus Vermietung. Wo genau ist dein Problem?

Mieteinnahmen minus eigene gezahlte Miete minus weitere Werbungskosten = Einkunft

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Also ich hab das jetzt nicht nachgerechnet, aber das ist auch nicht nötig, denn die Rechnung ist an vier Punkten falsch:

  1. Es gibt keinen FB bei der Gewerbesteuer (das dürfte den größte Teil ausmachen, also etwa 13.000.
  2. Die GmbH ist nicht Mitglied einer Kirche - der GF und der EU vielleicht doch.
  3. Die Gewinnausschüttung von 13.180 minus Steuer an den Gesellschafter ist unberücksichtigt geblieben.
  4. Der 3,8fache Gewerbesteuermessbetrag ist beim EU unberücksichtigt geblieben.

Musst du noch mal rechnen.

Hab ich was vergessen?

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So wie immer. Wo genau ist dein Problem?

Nur beim Stipendium musst du noch prüfen, ob es in Deutschland steuerpflichtig wäre. In diesem Falle würde hier die Wegzugsbesteuerung greifen. Es sei denn, du hast deinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben. In diesem Fall musst du prüfen, ob das DBA etwas dazu sagt.

Also, eigentlich alles ganz einfach, wenn man den Sachverhalt kennt.

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Man muss hier Zivilrecht und Steuerrecht unterscheiden.

Steuerrechtlich genügt es, wenn EINER der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt. Dann muss der andere auch. Einer Zusammenveranlagung müssen immer BEIDE zustimmen.

Weil dies aber Auswirkungen auf die Höhe der Steuer hat (immerhin hast du einen Teil seiner Steuern ja mitbezahlt), greift hier das Zivilrecht ein, und zwar auf eine von zwei Möglichkeiten:

In einem Fall hatte der Richter den Mann (bleiben wir mal bei dieser Rollenverteilung) dazu verurteilt, entgegen den Bestimmungen des Steuerrechts der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Stichwort "Schadensminderungspflicht".

In einem anderen Fall, den ich auch besser nachvollziehen kann, hatte der Richter den Mann auf Schadensersatz verurteilt. Die Frau war so zu stellen, als hätte eine Zusammenveranlagung stattgefunden.

FAZIT:
Den Mann ansprechen/anschreiben und vor die Wahl stellen, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen - oder auf Schadensersatz verklagt zu werden. Das Ganze selbstverständlich aktenkundig und am besten unter Mitwirkung eines Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.

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Also ich finde den Gedanken viel abschreckender, dass man das Zahngold dem Krematorium überlässt. Oder dem Bestatter, falls nicht kremiert wird.

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Und wie weit ist es ohne Fähre, also über die nächste Brücke?

Bemessungsgrundlage für die Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. So steht es im Gesetz und eine andere KANN (muss aber nicht) zugrundegelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist.

Nun rechne mal nach, ob die Straßenverbindung so lang ist, dass durch die Kilometer die Fährkosten wieder eingeholt werden. Falls das nicht der Fall ist - würde ich gern die genaue Erläuterung des FAs kennen, warum sie die Anerkennung verweigern.

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Das ist ein klassisches reihengeschäft. Es kommt hier darauf an, welcher Unternehmer die Ware versendet oder befördert (also im Prinzip: Wie lauten die Incoterms?).

Wenn man davon ausgeht, dass der Chinese wie Ware bringt, so ist der Ort der bewegten Lieferung China und der Ort der ruhenden Lieferung Polen. In dem Fall hast du in Polen eine Einfuhr und eine normale Lieferung in Polen. Zweimal Umsatzsteuer in PL.

Versendest du als Lieferer oder befördert der Pole, so ist die erste Lieferung ruhend (Ort=China) und die zweite bewegt (Ort ebenfalls China). Die Einfuhr in Polen bleibt aber trotzdem. Einmal chinesische USt (erste Lieferung) und einmal polnische (L2).

Alles wäre ganz einfach zu erklären, wenn man den Sachverhalt ein wenig genauer geschildert bekäme.

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