Wegen des Urteils des BVerfG zu den Zinsen wurden zuletzt die ausgesetzten Zinsberechnungen und Zahlungen nachgeholt.

Es kann also auch sein, dass die Zinserstattung mit der aktuellen Steuererklärung nichts zu tun hat. Der Verwendungszweck ist auch eher Hinweis darauf, dass die Erstattung manuell angewiesen wurde.

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Ja, das FA hat recht.

Der Verlustvortrag beruht auf nicht ausgeglichenen Einkünften beim Gesamtbetrag der Einkünfte (s. § 10d EStG). Dies beinhaltet nicht die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (für HAndwerkerleistungen), sodass sich eine Berücksichtigung der Handwerkerleistungen nicht auf den Verlustvortrag auswirkt.

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