Müssen Handwerkerrechnungen auch anerkannt werden (für Verlustvortrag), wenn die abgezogenen Steuern voll rückerstattet wurden?

2 Antworten

Die Ermäßigung gem. § 35a EStG bedingt, dass es eine Steuer gibt, von der etwas abgezogen werden kann.

Keine Einkommensteuer, keine Ermäßigung gem. § 35 a EStG.

Die Handwerkerrechnungen  ergeben keinen Verlust-(-vortrag), sondern eine Steuerermäßigung.

Ja, das FA hat recht.

Der Verlustvortrag beruht auf nicht ausgeglichenen Einkünften beim Gesamtbetrag der Einkünfte (s. § 10d EStG). Dies beinhaltet nicht die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (für HAndwerkerleistungen), sodass sich eine Berücksichtigung der Handwerkerleistungen nicht auf den Verlustvortrag auswirkt.